TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/2 95/12/0150

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2 idF 1993/098;
DP/Stmk 1974 §67 Abs6;
DP/Stmk 1974 §67 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1995, Zl. 1 - 032310/36 - 95, betreffend Versetzung nach der Dienstpragmatik/Stmk, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Oberkontrollor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie war bis 6. Februar 1995 bei der Agrarbezirksbehörde L. (im folgenden ABB) tätig.

Auf Grund von Vorfällen im Jänner 1995 (Schlagen von W. mit einer Sesselleiste bzw. einem Lineal gemeinsam mit einem anderen Bediensteten am 9. und 17. Jänner 1995, nachdem W. von seiner masochistischen Veranlagung erzählt habe; Kopieren von dessen Kopf mit dem Kopiergerät; Versuch, W. mit einer Klammermaschine "Ohrenringe" einzuziehen; entgegen der Weisung des Amtsvorstandes nicht erfolgte persönliche Einschulung des K. durch die Beschwerdeführerin und Aufforderung des K. dem Amtsvorstand gegenüber von der erfolgreichen Einschulung zu berichten), die zu amtsinternen Ermittlungen innerhalb der ABB und zum Bericht des Vorstandes vom 23. Jänner 1995 an die belangte Behörde geführt hatten, wurde die von der belangten Behörde vorgeladene Beschwerdeführerin am 6. Februar 1995 mit Wirkung ab 7. Februar 1995 mündlich der Bezirkshauptmannschaft J. (im folgenden BH) dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilung wurde mit Schreiben vom 10. Februar schriftlich bestätigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen ab März 1995 eingestellt.

Außerdem hatte die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. Februar 1995 wegen der oberwähnten Vorfälle Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission (DK) erstattet, die der Beschwerdeführerin am 16. Februar 1995 zugestellt wurde. Mit Bescheid vom 6. März 1995 leitete die DK über die (mit der ersten Disziplinaranzeige) sachgleichen Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin das Disziplinarverfahren ein und faßte gleichzeitig den Verhandlungsbeschluß.

Am 22. März 1995 wurde der Beschwerdeführerin die zweite Disziplinaranzeige der belangten Behörde vom 16. März 1995 zugestellt, in der ihr vier weitere Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden (darunter auch der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich seit März 1994 im Vorzimmer des Amtsvorstandes bei dessen Abwesenheit mit einem Bediensteten einsperren lassen, wobei der Verdacht bestehe, daß es zu intimen Beziehungen gekommen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin oft in Abwesenheit des Dienststellenleiters mit bestimmten anderen Kollegen ausgiebig gefeiert, wobei dabei viel Alkohol konsumiert worden sei). Die entsprechende Ergänzung des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses verfügte die DK mit Bescheid vom 4. April 1995.

Mit Schreiben vom 24. März 1995 teilte die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin folgendes mit:

"Aufgrund der bereits bei der Disziplinarkommission des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anhängig gemachten Vorfälle in der Agrarbezirksbehörde L wurden Sie mit Wirkung vom 7. Februar 1995 der Bezirkshauptmannschaft J dienstzugeteilt.

Da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienststellenleiter sowie den Mitarbeitern und Ihnen nunmehr auf Dauer erschüttert ist, weil Sie aus inneren und äußeren Gründen die Ihrer letzten Verwendung in der Agrarbezirksbehörde L entsprechenden Aufgaben nicht mehr erfüllen können und darüber hinaus ein dienstliches Spannungsverhältnis zwischen dem Amtsvorstand und Ihrer Person gegeben ist, liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an Ihrer Versetzung vor.

Es ist daher beabsichtigt, Sie ab 1. Mai 1995 von Amts wegen zur Bezirkshauptmannschaft J zu versetzen, wo Sie im Referat III, Polizei-, Straf- und Paßwesen, verwendet werden.

Sie haben nun gemäß § 67 Absatz 7 der Dienstpragmatik in der als Landesgesetz geltenden Fassung die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Einwendungen bei der Rechtsabteilung 1 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorzubringen. Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Mit Schreiben vom 12. April 1995 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung. Es sei keinesfalls richtig, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienststellenleiter und den Mitarbeitern auf Dauer erschüttert sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits 1978 in den Landesdienst eingetreten. Sie sei zunächst als Chefsekretärin und Kanzleileiterin, zuletzt als Kanzleileiterin bzw. Sachbearbeiterin beschäftigt gewesen; es habe niemals Beanstandungen gegeben. Sie weise die erhobenen Vorwürfe zurück. Es lägen keine wichtigen dienstlichen Interessen für eine Versetzung vor. Unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Versetzung wegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles nach § 67 Abs. 6 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik (DP/Stmk) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in L. wohnhaft und verheiratet. Die eheliche Wohnung befinde sich in L. Es bestehe keine geeignete Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur neuen Dienststelle in J. Ein weiterer wirtschaftlicher Nachteil bestehe darin, daß ihr seit ihrer Tätigkeit an der BH bestimmte Zulagen gestrichen worden seien. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Versetzung abzusehen, allenfalls bescheidmäßig abzusprechen.

Die belangte Behörde verfügte daraufhin ohne weiteren Verfahrensschritt mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 1995 die Versetzung der Beschwerdeführerin zur Bezirkshauptmannschaft J. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß das wichtige dienstliche Interesse, welches eine Versetzung des Beamten zulässig mache, ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen sei, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der Rechtsabteilung vom 24. März 1995 über die beabsichtigte Versetzung in Kenntnis gesetzt worden. Den Aussagen des Zeugen K., welche in der ABB L. zu Protokoll genommen worden seien, sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mitarbeiter G. ihren Kollegen W. insbesondere am 9. Jänner 1995 in der Zeit zwischen 08.30 Uhr und 10.30 Uhr und am 17. Jänner 1995 in der Zeit zwischen 10.30 Uhr und 12.30 Uhr mit einer Sesselleiste bzw. einem Lineal geschlagen habe, nachdem ihr dieser von seiner masochistischen Veranlagung erzählt habe. Darüber hinaus habe sie ihren Mitarbeiter G. angewiesen, mit einer Klammermaschine dem Obgenannten Ohrringe einzuziehen und dessen Kopf mit dem Kopiergerät zu kopieren, wobei sie den Einschaltknopf selbst betätigt habe. Abgesehen davon habe sie der Weisung des Amtsvorstandes, den neu hinzugekommenen K. in der Kanzlei eingehend einzuschulen, nicht entsprochen und statt dessen die Schreibkraft N. und ihren Kollegen W. damit beauftragt. Sie habe K. sogar aufgefordert, dem Vorstand nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub zu erklären, daß er von ihr bestens eingeschult worden sei. Darüber hinaus sei von einer Reinigungskraft der ABB L. ausgesagt worden, sie habe seit März 1994 beobachtet, wie die Beschwerdeführerin und Dr. H. sich im Vorzimmer des Vorstandes während dessen Abwesenheit eingesperrt hätten und sich einmal von N. hätten einsperren lassen. Dabei sei auch ein leises Gestöhne von außen hörbar gewesen. Dieselbe Reinigungskraft habe zusammen mit einer zweiten ausgesagt, daß die Beschwerdeführerin oft in Abwesenheit des Dienststellenleiters mit anderen Kollegen ausgiebig gefeiert habe und dabei viel Alkohol konsumiert worden sei.

Diese Vorfälle seien bereits bei der Disziplinarkommission des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Anzeige gebracht worden; mit 7. Februar 1995 sei die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin zur BH J. erfolgt.

Aus obigen Gründen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienststellenleiter und der Beschwerdeführerin auf Dauer erschüttert, weshalb sich dieser auch nicht mehr in der Lage sehe, sie in seiner Abteilung als Mitarbeiterin zu verwenden. Im Verhalten der Beschwerdeführerin sei nämlich eine Hintergehung ihres Vorgesetzten zu sehen; es stelle eine Verletzung der allgemeinen Pflichten und des dienstlichen Gehorsams eines Beamten sowie des Standesansehens dar.

Ungeachtet der durch die Disziplinarkommission erst zu treffenden Entscheidung könne die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Dienststelle belassen werden und auch nicht mehr dorthin zurückkehren, da die obzitierten Vorfälle über den unmittelbar betroffenen Personenkreis hinaus dort bereits bekanntgeworden seien und somit eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Kollegenschaft und dem Vorgesetzten nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus könne auch nicht damit gerechnet werden, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die fachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, wenn etwas von den Vorkommnissen an die Öffentlichkeit gedrungen sei bzw. allenfalls noch dringe. Die Beschwerdeführerin könne also in ihrer Verwendung ihre Aufgaben aus inneren und äußeren Gründen nicht mehr erfüllen, weshalb ein wichtiges dienstliches Interesse an ihrer Versetzung gegeben sei. In diesem Fall sei nicht mehr zu prüfen, ob durch diese Veränderung etwa eine Verschlechterung ihrer Laufbahn eintreten könnte oder ob diese einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, es bestünde keine geeignete Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer neuen Dienststelle, entspreche übrigens nicht den Tatsachen (wird näher ausgeführt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin von einem Vorwurf (Einsperren im Vorzimmer des Amtsvorstandes mit einem anderen Bediensteten bei Verdacht intimer Beziehungen) bereits mit Bescheid der DK vom 18. Mai 1995 freigesprochen wurde; bezüglich der im erstinstanzlichen Schuldspruch zur Last gelegten übrigen Dienstpflichtverletzungen wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der DOK vom 5. Februar 1996 freigesprochen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde des Disziplinaranwaltes blieb erfolglos (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, 96/09/0096, 96/09/0170).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 67 der als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik 1914, LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1992 (DP/Stmk), lautet auszugsweise:

"§ 67. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der Dienststellen zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

...

(6) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung."

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, bereits aus ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren ergebe sich, daß ihre Versetzung mit einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil verbunden gewesen sei. Dazu habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und auch zu den einkommensmäßig vorliegenden Verschlechterungen keine Stellungnahme bezogen.

Soweit die Beschwerdeführerin damit die Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des § 67 Abs. 6 zweiter Satz DP/Stmk geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich von einem in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Abzugsinteresse (ob zu Recht wird noch zu prüfen sein) ausgegangen ist. In diesem Fall kommt die Anwendung dieser Bestimmung von vornherein nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, siehe das zur vergleichbaren Bestimmung in § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 idF vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, 95/12/0122).

Soweit die Beschwerdeführerin damit aber den ersten Satz nach § 67 Abs. 6 DP/Stmk anspricht, trifft es zwar zu, daß die belangte Behörde dieses Vorbringen nicht näher geprüft hat, obwohl unter den demnach zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten auch wesentliche wirtschaftliche Nachteile (und zwar auch im Fall eines in der Person des Beamten gelegenen Abzugsinteresses) fallen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1989, 87/12/0060, sowie vom 14. Oktober 1992, 89/12/0088). Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil primär im Entfall von Zulagen - nach der Aktenlage kommt nur die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/Stmk (Dienstklassenzulage) im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen in Betracht - gestützt. Im Hinblick auf die im Vergleich zur besoldungsrechtlichen Stellung vergleichsweise geringe Höhe dieser Zulage hat die Beschwerdeführerin damit aber keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil geltend gemacht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, 93/12/0115).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einräumt, es bestünden zwar zwischen L. und ihrem neuen Dienstort Zugverbindungen, die tägliche Fahrzeit betrage aber unter Berücksichtigung der Zufahrt zu den jeweiligen Bahnhöfen mehr als zwei Stunden, fällt dies allein unter dem Gesichtspunkt des § 67 Abs. 6 erster Satz DP/Stmk nicht ins Gewicht.

Die Beschwerdeführerin macht ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, daß allein die Anzeige an die DK ausreiche, die Versetzung zu rechtfertigen, ohne daß irgendeine Anschuldigung sich als wahr erweise. Die belangte Behörde habe es grundsätzlich unterlassen, die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu treffen und den angefochtenen Bescheid entsprechend zu begründen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Vorwürfe tatsächlich als erwiesen angenommen werden könnten und bei welchen Vorwürfen es sich um bloße Anschuldigungen handle. Wie die Behörde selbst feststelle, sei das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen. Es sei nicht einmal der Dienstvorgesetzte einvernommen worden oder andere Kollegen, die angegeben hätten, daß das Arbeitsklima tatsächlich gestört wäre. Außerdem sei nicht jede Störung des Arbeitsklimas ein Anlaß für eine rechtmäßige Versetzung. Es sei auch grob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Wäre ihr das Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte sie weitere Zeugen namhaft machen können, die dargelegt hätten, daß die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Für die Feststellung eines wichtigen dienstlichen Interesses müßten eindeutig festgestellte Tatsachen vorliegen, aus der diese Schlußfolgerungen gezogen werden könnten.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der DP/Stmk Bestimmung mit § 67 auch hier herangezogen werden kann, genügt für eine Versetzung das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der Versetzungsregelung erreicht, ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern.

Das wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen des Betroffenen, deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren ungeachtet eines Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere Umstände, die in seiner Rechtssphäre den Ursprung haben, begründet sein. Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist es aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen, so hat die Dienstbehörde, die, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, eine Versetzung beabsichtigt, im Versetzungsverfahren (freilich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung) die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend dem § 60 AVG zu begründen, d.h. entsprechende konkrete Feststellungen zu treffen und darauf gestützt ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 67 DP/Stmk darzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zlen. 93/12/0128, 0129, mwN).

Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Vertrauensentzug kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen und Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt worden wären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0070). Gleiches gilt auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122 = Slg. N.F. Nr. 14.313/A) oder der Störung des Vertrauensverhältnisses. Die Dienstbehörde muß, soweit das anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, 95/12/0111, 0140 und 97/12/0102 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Die konkreten Vorfälle, aus denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Abzugsinteresses der Beschwerdeführerin im Sinne des § 67 Abs. 2 DP/Stmk ableitet (Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zum Dienststellenleiter; keine Zusammenarbeit mit Kollegenschaft und dem Vorgesetzten mehr möglich; Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung von Aufgaben) sind offenkundig den von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits erstatteten beiden Disziplinaranzeigen entnommen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht zwingend, daß die belangte Behörde von der Auffassung ausgegangen ist, daß allein die Anzeige an die DK ausreiche, die Versetzung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen.

Die belangte Behörde hat aber die Beschwerdeführerin erstmals im angefochtenen Bescheid davon in Kenntnis gesetzt, von welchen konkreten Vorfällen, die sie der Beschwerdeführerin anlastet, sie ausgeht, aus denen sie das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses für den Abzug der Beschwerdeführerin von der ABB L. ableitet. Zwar ist die belangte Behörde in der Einleitungsverfügung des Versetzungsverfahrens nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 7 DP/Stmk nicht verpflichtet, den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, aus dem sie das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 67 Abs. 2 leg. cit. als gegeben annimmt, dem Beamten bekanntzugeben, zumal diese Phase des Verfahrens offenbar primär der Klarstellung dient, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt oder der Beamte ohnehin der Versetzung zustimmt und auch die nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist nach § 67 Abs. 7 DP/Stmk für die Erhebung von Einwendungen mit zwei Wochen relativ kurz bemessen ist. Insoweit entspricht daher der bloße Verweis in der Einleitungsverfügung der belangten Behörde vom 24. März 1995 auf die bereits bei der DK "anhängig gemachten Vorfälle" (ohne deren nähere Umschreibung) dem Gesetz, auch wenn letztlich offenbleibt, ob die von beiden Disziplinaranzeigen erfaßten Vorfälle gemeint sind (was nach dem Zeitablauf möglich wäre und wovon der angefochtene Bescheid offenbar ausgeht) oder die nur von der ersten Disziplinaranzeige betroffenen beiden Vorfälle (dafür spricht der ausdrücklich von der belangten Behörde in der Einleitungsverfügung hergestellte Zusammenhang zwischen der mit Wirkung vom 7. Februar 1995 verfügten Dienstzuteilung und den Vorfällen). Mit ihrem Schreiben vom 12. April 1995 hat die Beschwerdeführerin zeitgerecht taugliche Einwendungen im Sinne des § 67 Abs. 6 DP/Stmk (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, 92/12/0049 = Slg. N.F. Nr. 14.357/A) erhoben. Damit war klargestellt, daß die beabsichtigte Versetzung gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgen müsse, was die Verpflichtung eines den Anforderungen des DVG in Verbindung mit dem AVG entsprechenden Verfahren auslöste. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin jenen Sachverhalt bekanntzugeben, den sie als erwiesen annahm, einschließlich der für diese Annahme sprechenden Überlegungen. Der Umstand, daß sie selbst auf Grund von Vorerhebungen durch den Dienststellenleiter der ABB Disziplinaranzeigen bei der DK erhoben hatte, enthob sie nicht von dieser Verpflichtung, den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen in objektiver Sicht für die Belange ihres Versetzungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Zutreffend hat daher die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs gerügt und auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels hinreichend aufgezeigt.

Dazu kommt, daß sich die belangte Behörde auch nicht mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Stadium der disziplinären Vorerhebungen (vgl. dazu ihre Verantwortung vor dem Leiter der ABB in der Niederschrift vom 20. Jänner 1995) zu jenen Anschuldigungen, die zur ersten Disziplinaranzeige geführt hatten, auseinandergesetzt hat. Von den in der zweiten Disziplinaranzeige zur Last gelegten Vorwürfen, auf die sich der angefochtene Bescheid teilweise stützt, wurde die Beschwerdeführerin erstmals mit der Zustellung der zweiten Disziplinaranzeige konfrontiert. Wie oben dargestellt, wurde erst durch den angefochtenen Bescheid klargestellt, daß auch ein Teil dieser Vorfälle im Versetzungsverfahren verwertet wurde.

Da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß es im Falle des Zutreffens der Vorfälle, wie sie im angefochtenen Bescheid genannt sind, keinem Zweifel unterliegen kann, daß die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 DP/Stmk erfüllt sind.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 2. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120150.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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