TE UVS Tirol 2006/04/03 2006/26/0781-2

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Veröffentlicht am 03.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn E. T., Innsbruck, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R. S., XY, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.02.2006, Zl S-14.834/05, betreffend Übertretungen nach der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:

 

I. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung gegen Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift statt ?1) § 106 Abs 2 KFG? nunmehr ?1) Art.III Abs.1 erster Satz der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl Nr 352/1976, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 175/2004? und bei der Strafsanktionsnorm statt ?1) § 134 Abs 3 d Z 2 KFG? nunmehr ?1) Art.III Abs 5 Z 1 der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle? zu lauten hat.

 

II. Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, der Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafen insoweit gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

 

III. Die Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

 Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 vH der verhängten Geldstrafe, ds Euro 12,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.02.2006, Zl S-14.834/05, wurde Herrn M. (richtig: E.) T., I., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben

am 28.07.2005 um 17.08 Uhr in Innsbruck, als Lenker des PKWS XY die Anzengruberstraße auf Höhe des Hauses Nr 14 in Fahrtrichtung Osten befahren und haben

1) den Sicherheitsgurt nicht verwendet, weiters wurde im Zuge der Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass

2) am Kofferraum des Fahrzeuges ein Spoiler angebracht war und Sie dies als Zulassungsbesitzer nicht beim Landeshauptmann anzeigten,

3) war an der Windschutzscheibe eine Sonnenblende (Breite 15 cm) aufgeklebt.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 106 Abs 2 KFG (Spruchpunkt 1.), § 33 Abs 1 KFG (Spruchpunkt 2.) und § 33 Abs 6 KFG (Spruchpunkt 3.) verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 3d Z 2 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, sowie gemäß § 134 Abs 1 leg cit zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, und zu Punkt 3. eine Geldstrafe von Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafen, sohin gesamt Euro 20,00, bestimmt.

 

Dagegen hat Herr E. T., rechtsfreundlich vertreten durch Dr. R. S., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

?Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

I. ad Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Gemäß § 37 AVG hat die bescheiderlassende Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit werden die Grundsätze der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs normiert. Im Sinne des § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien weiters Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung nehmen zu können. Dem entgegen wurde weder der Berufungswerber noch sein ausgewiesener Vertreter darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einerseits ein Bericht des Anzeigers und andererseits ein Gutachten des SV Ing. W. F. eingeholt wurde, weshalb es dem Berufungswerber verwehrt war, rechtzeitig Stellung nehmen zu können und wurde daher der Berufungswerber in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Daher wird die Verletzung dieses Grundsatzes als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht.

 

II. ad unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche

Beurteilung

A. Zu Faktum 1, Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes:

In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, der Anzeiger sei sich sicher, dass der Beschuldigte keinen Sicherheitsgurt angelegt gehabt habe. Die Beamten hätten eindeutig feststellen können, als sie dem Fahrzeug des Beschuldigten gefolgt und in weiterer Folge an diesem vorbeigefahren wären, dass kein Sicherheitsgurt angelegt gewesen sei.

Diesbezüglich wurde seitens des Berufungswerbers bereits in der Stellungnahme vom 12.10.2005 ausgeführt, dass er in Annäherung der Meldungslegerin den Sicherheitsgurt löste, was eine bekanntermaßen gängige Vorgangsweise im Falle einer Verkehrskontrolle darstellt. Aus diesem Grunde war sich der Berufungswerber auch keiner Schuld bewusst und war er daher auch nicht zur Bezahlung des ihm angedrohten Organmandates in Höhe von Euro 35,00 bereit. Wenn der Beschuldigte, was ausdrücklich bestritten wird, gegenüber dem Anzeiger vor Ort vorgebracht hätte, dass er vergessen habe, den Sicherheitsgurt anzulegen, hätte der Beschuldigte in logischer Konsequenz das Organmandat in Höhe von Euro 35,00 auch bezahlt, da er doch somit seine Verfehlung eingestanden hätte.

 

In der Anzeige vom 02.08.2005 wird nach eigener dienstlicher Wahrnehmung durch den Anzeiger folgendes festgehalten:

?...Der Lenker wurde von mir auf Höhe des Hauses Anzengruberstraße Nr 14 zur Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. ... Zum Zeitpunkt der Anhaltung war T. seiner Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht nachgekommen.?

 

Daraus ergibt sich nicht, dass der Berufungswerber während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt in Verwendung hatte und wurde gegenlautendes in der Anzeige nicht festgestellt.

Dementgegen bringt die Meldungslegerin in Ihrem Bericht vom 16.01.2006 (!) vor, dass beim Nachfahren hinter dem Beschuldigten und ebenso zum Zeitpunkt des Anhaltezeichens beim Vorbeifahren bereits festzustellen gewesen wäre, dass der Sicherheitsgurt senkrecht nach unten gehangen sei. Dabei handelt es sich, abgesehen vom Zeitraum zwischen der gemachten Wahrnehmung und dem genannten Bericht, gegenüber den Angaben in der Anzeige vom 02.08.2005 um einen offensichtlichen Widerspruch. Im Übrigen ist es, gerade bei der Karosserieform des Fahrzeuges des Beschuldigten, nicht nachvollziehbar, dass von hinten beim bloßen Herannahen ein Herunterhängen des Sicherheitsgurtes festgestellt werden könnte, ganz zu schweigen einer diesbezüglichen Beobachtung beim Vorbeifahren mit Blaulicht und Folgetonhorn.

Beweis: Beschuldigtenfahrzeug

2 Lichtbilder

 

Aus dem Beweisverfahren ergibt sich entgegen der Begründung des angefochtenen Strafbescheides daher nicht, zumindest nicht zweifelsfrei im Sinne der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime gemäß § 25 VStG, § 39 AVG iVm § 24 VStG, dass der Berufungswerber keinen Sicherheitsgurt während der Fahrt in Gebrauch hatte und wäre somit in Bezug auf das Faktum 1 gemäß § 45 Abs 1 VStG von der Einleitung bzw Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen gewesen.

 

B. Zu Faktum 2, Kofferraumspoiler:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird angeführt, dass aus dem Gutachten vom 03.01.2006 des SV Ing. W. F. die Eintragungspflicht des Heckspoilers entsprechend der Vorschriften nach § 33 Abs 1 KFG hervorgehe.

 

Wie bereits unter Punkt I. der Berufung vorgebracht, war es dem Beschuldigten verwehrt, rechtzeitig zum Gutachten des SV Ing. F. Stellung nehmen zu können, anderenfalls der Berufungswerber, welcher zwischenzeitlich Erkundigungen einholte, darauf hingewiesen hätte, dass es sich bei gegenständlichem Kofferraumspoiler um ein ?Original-Mini Ersatzteil? handelt, welches keine Änderung im Sinne des § 33 Abs 1 KFG darstellt und somit keiner Eintragung bedarf. Somit in Bezug auf das Faktum 1 gemäß § 45 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Beweis: Beschuldigteneinvernahme

Ergänzung des SV-Gutachten

 

Im Übrigen lässt die bescheiderlassende Behörde die übrigen Ausführungen des SV außer Acht, wonach es durch die Ausführung des Spoilers keine Probleme einer Eintragung geben werde und es sich um ein leichtes Vergehen handle, da die Verkehrssicherheit tatsächlich nicht beeinträchtigt wird.

 

Gemäß § 21 VStG wäre sohin von einer Strafe abzusehen gewesen, da einerseits das Verschulden des Beschuldigten im Sinne der stRsp. geringfügig ist (gemäß stRsp. kann sogar im Falle vorsätzlicher Tatbegehung diese Voraussetzung vorliegen) und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, da die Verkehrssicherheit, wie durch den SV bestätigt, ein keinster Weise beeinträchtigt ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass trotz des Gesetzeswortlautes ?kann? es sich gemäß stRsp. hiebei nicht um ein Ermessen der Behörde handelt, sondern bei vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Absehen von der Strafe besteht (ua VwGH 19.09.2001, 99/09/0264).

 

C. Zu Faktum 3, Sonnenblende

Ebenso wie in Bezug auf den Kofferraumspoiler verweist die bescheiderlassende Behörde zu Faktum 3 auf das Gutachten des SV Falkner vom 03.01.2006, wobei lediglich hingewiesen wird, dass es sich bei nachträglich angebrachten Folien um einen Mangel handle.

 

Wiederum wurden die Ausführungen des SV F., es handle sich um ein leichtes Vergehen, da die Verkehrs- und Betriebssicherheit tatsächlich nicht beeinträchtigt worden sei, nicht in die Entscheidung miteinbezogen und wäre bezüglich des Faktums 3 ebenfalls gemäß § 21 VStG vorzugehen gewesen, wobei ausdrücklich auf die Ausführungen zu Faktum 2 verwiesen wird.

 

D. außerordentliche Milderunq:

Auch für den Fall einer Beurteilung entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers durch die Berufungsbehörde wäre jedenfalls gemäß § 20 VStG vorzugehen und die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten gewesen, da den Milderungsgründen, nämlich das Nichtvorliegen einer Strafvormerkung bei der BPD Innsbruck und das leichte Vergehen, kein Erschwerungsgrund gegenübersteht. Trotz des Wortlautes ?kann? des § 20 VStG nimmt die Rsp an, dass der Behörde hinsichtlich der außerordentlichen Strafmilderung kein Ermessen zukommt, sondern der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf diese hat (ua VwGH 27.05.1992, 92/02/0158).?

 

Daher wird gestellt folgender

Antrag:

Die Berufungsbehörde wolle

1) bezüglich Faktum 1 gemäß § 45 Abs 1 VStG von der Einleitung bzw Fortführung des Strafverfahrens absehen und die Einstellung des Verfahrens verfügen;

2) bezüglich Faktum 2 gemäß § 45 Abs 1 VStG von der Einleitung bzw Fortführung des Strafverfahrens absehen und die Einstellung des Verfahrens verfügen;

in eventu

 bezüglich Faktum 2 gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen.

3) bezüglich Faktum 3 gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen. in eventu

gemäß § 20 VStG vorgehen und jeweils eine Strafe in Höhe der Hälfte der Mindeststrafe vorsehen.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers und der Meldungslegerin in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.04.2006.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr E. T., geb. XY, wohnhaft in XY-Straße, I., hat am 28.07.2005 um 17.08 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen XY auf der Anzengruberstraße, und zwar auf Höhe des Hauses Nr 14, in Fahrtrichtung Osten gelenkt, ohne den Sicherheitsgurt zu verwenden. Herrn T. wurde nach der Anhaltung von der Meldungslegerin die Bezahlung einer Organstrafe im Betrag von 35,00 Euro angeboten, was dieser aber abgelehnt hat. Bei der betreffenden Verkehrskontrolle wurde weiters festgestellt, dass am Kofferraum des Fahrzeuges ein Spoiler angebracht war. Herr T. hat diese von ihm selbst durchgeführte Änderung am Fahrzeug nicht dem Landeshauptmann von Tirol angezeigt.

Weiters hat sich bei der Kontrolle ergeben, dass an der Windschutzscheibe des PKWs eine ?Sonnenblende? mit einer Breite von ca 15 cm aufgeklebt war. Diese Änderung am Fahrzeug hat Herr T. vornehmen lassen.

 

Beweiswürdigung:

Dass der Berufungswerber das betreffende Kraftfahrzeug zum vorbezeichneten Tatzeitpunkt am ebenfalls benannten Ort gelenkt hat, steht außer Streit.

Der Berufungswerber behauptet nun allerdings entgegen der Anzeige, bei der betreffenden Fahrt den Sicherheitsgurt verwendet zu haben. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dass Herr T. bei der betreffenden Fahrt nicht angegurtet war, steht für die Berufungsbehörde auf Grund der Anzeige der Verkehrsinspektion Innsbruck vom 02.08.2005, GZ A2/56862/2005-LPK, sowie aufgrund der Angaben der Meldungslegerin bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.04.2006 außer Zweifel. Die Meldungslegerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargetan, wie sie diese Feststellung treffen konnte. Die Meldungslegerin war Beifahrerin im Dienstfahrzeug. An der Kreuzung der Anzengruberstraße mit der Anton-Eder-Straße sind das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug und das Dienstfahrzeug auf gleicher Höhe an der dortigen Haltelinie zum Stillstand gekommen. Die Meldungslegerin konnte daher die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes aus kurzer Entfernung wahrnehmen. Dass ihr als geschultem Organ der Straßenaufsicht dabei ein Wahrnehmungsfehler unterlaufen ist, schließt die Berufungsbehörde aus. Ebenfalls ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auszuschließen, dass die Meldungslegerin den Berufungswerber wissentlich zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung bezichtigt hat. Es wäre nämlich völlig unerfindlich, welche Umstände sie dazu veranlasst haben sollten, zumal sie im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Für die Berufungsbehörde ergeben sich auch keine Zweifel daran, dass die Meldungslegerin die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers richtig wiedergegeben hat. Wenn dieser aber über Vorhalt der Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes erklärt hat, er habe vergessen, sich anzugurten, ist auch dadurch belegt, dass die Wahrnehmung der Meldungslegerin hinsichtlich dieses Faktums korrekt war. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben eines Beschuldigten nach der Betretung eine größere Glaubwürdigkeit besitzen als ein späteres Vorbringen, welches vielfach von der Absicht getragen ist, die eigene Position in ein em günstigeren Licht darzustellen, um so einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Aufgrund der sohin geklärten Sachlage konnte auch die ergänzende Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage unterbleiben, ob das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bereits im Nachfachen deutlich wahrnehmbar war. Jedenfalls an der vorerwähnten Kreuzung konnte die Meldungslegerin die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes nach Ansicht der Berufungsbehörde zweifelsfrei feststellen.

Für die Berufungsbehörde steht aufgrund der Angaben in der schriftlichen Anzeige und der glaubwürdigen Ausführungen der Meldungslegerin bei ihrer Einvernahme auch fest, dass von ihr dem Berufungswerber die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden ist, was dieser aber abgelehnt hat. Dies hat auch der Berufungswerber letztlich zugestanden, wenn er bzw sein Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 12.10.2005 bzw in der abschließenden Äußerung in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, die Verweigerung der Bezahlung des Organmandates sei deshalb erfolgt, weil der Berufungswerber den Sicherheitsgurt ordnungsgemäß verwendet habe.

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch ein Widerspruch in den Angaben der Meldungslegerin nicht erkennbar. Wenn es in der Anzeige heißt, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Anhaltung seiner Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht nachgekommen ist, ist dies entgegen dem Berufungsvorbringen nicht so zu verstehen, dass er während der Fahrt den Sicherheitsgurt verwendet hat. Unter ?Anhaltung? ist die durch ein Organ der Straßenaufsicht erfolgte Aufforderung zum Anhalten zu verstehen. Das Anhaltezeichen wurde dem Berufungswerber aber gegeben, als dieser an der Haltelinie bei der Kreuzung Anzengruberstraße/Anton-Eder-Straße gestanden hat. Dabei ? sohin noch beim Betrieb des Fahrzeuges ? wurde das Nichtangurten zweifelsfrei festgestellt.

Wenn der Berufungswerber demgegenüber behauptet, angegurtet gewesen zu sein, stellt dies nach Ansicht der Berufungsbehörde eine bloße Schutzbehauptung dar. Auch die Argumentation, er hätte im Falle eines strafbaren Verhaltens das ihm angebotene Organmandat bezahlt, vermag nicht zu überzeugen. Diese Schlussfolgerung ist keinesfalls zwingend.

 

Die Feststellungen bezüglich Anbringung eines Spoilers am Kofferraum bzw einer Sonnenblende (Folie) an der Windschutzscheibe sind unstrittig.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Fall beachtlich:

 

?1. 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl Nr 352/1976, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 175/2004:

Art. III

(1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrach des Sicherheitsgurtes verpflichtet. ....

 

(5) Wer

1.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2.

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

die im Abs 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von Euro 35,00 zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu Euro 72,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

2. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 175/2004:

§ 33

Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

....

(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.

....

 

§ 134

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

....

 

3. Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung, BGBl Nr 399/1967 (KDV 1967), in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung BGBl II Nr 535/2004:

Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen

§ 7a

....

(2) Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.

....

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1

(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....

 

Verjährung

§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

....

 

Beschuldigter

§ 32

....

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

....

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall war vorweg zu beurteilen, ob trotz unrichtiger Schreibweise des Vornamens des Berufungswerbers in der ?Anschrift? des Straferkenntnisses dennoch von einem gegen diesen gerichteten Bescheid auszugehen ist.

Dies ist nach Ansicht der Berufungsbehörde zu bejahen. Es handelt sich dabei um eine offenkundige und damit grundsätzlich berichtigungsfähige Unrichtigkeit. An der Identität des Bescheidadressaten können sich dadurch keine Zweifel ergeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der Fehlzitate oder Schreibfehler ? auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten ? schon wiederholt als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen hat, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen worden ist (vgl VwGH 23.10.1990, Zl 89/14/0179 ua).

Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Berufungsbehörde keine Bedenken dagegen, das Straferkenntnis vom 08.02.2006, Zl S-14.834/05, als gegen den Berufungswerber unter seinem richtigen Namen gerichtet aufzufassen.

 

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Für die Berufungsbehörde steht aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes fest, dass der Berufungswerber gegen Art.III Abs 1 erster Satz der 3. KFG-Novelle verstoßen, also tatbildlich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gehandelt hat. Dieser hat nämlich, obwohl er nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen gefallen ist, ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei den Sicherheitsgurt nicht verwendet. Dies wurde von der Meldungslegerin im Zuge einer Anhaltung festgestellt. Die ihm von der Meldungslegerin angebotene Ahndung des Verstoßes mittels Organstrafverfügung hat der Berufungswerber abgelehnt, weshalb die Übertretung durch die Strafbehörde zu verfolgen war.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Der Berufungswerber hat nun aber keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden glaubhaft machen könnten. Es war daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.

 

Die Erstinstanz hat im Straferkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift bzw als Strafsanktionsnorm fälschlich die mit der 26. KFG-Novelle neu eingefügten § 106 Abs 2 und § 134 Abs 3d Z 2 KFG angewendet. Zum Zeitpunkt der Tathandlung war nämlich die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Sicherheitsgurtes noch in Art III Abs 1 der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle geregelt und hat sich die zugehörige Strafsanktionsnorm in Abs.5 dieser Bestimmung befunden. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat können nun gemäß § 1 Abs 2 KFG allenfalls hinsichtlich der Strafe die Folge haben, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Als verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) ist aber auch in diesem Fall diejenige anzusehen, die vor der Rechtsänderung in Kraft war (vgl VwGH 11.05.1990, Zl 89/18/0179; 08.10.1990, Zl 90/19/0319 ua). Die Heranziehung des § 106 Abs 2 KFG ist daher verfehlt. Aber auch bei einem Vergleich der Strafnormen ergibt sich, dass mit der zitierten Novelle kein für den Berufungswerber günstigeres Recht geschaffen wurde. Somit war auch § 134 Abs 3d Z 1 (im Straferkenntnis ist irrtümlich Z 2 angeführt) KFG nicht anzuwenden war.

Dies führt aber nicht zu Aufhebung des Straferkenntnisses. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnisses ausgeführt hat, ist der Berufungsbehörde eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm jederzeit gestattet (vgl VwGH 22.05.1985, Zl 85/03/0081; 23.03.1984, Zl 83/02/0159 uva).

 

Ebenfalls nicht zielführend ist das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach vorliegend durch die Erstinstanz das Parteiengehör verletzt worden sei. Ein derartiger Verfahrensmangel ist jedenfalls saniert, wenn der Partei ? wie im vorliegenden Fall ? die Möglichkeit offen steht, sich im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern (vgl VwGH 06.09.2001, Zl 2001/03/0191).

Die Bestrafung unter Punkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist nicht unerheblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Sicherheitsgurte ist eine wesentliche Voraussetzung zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr.

Als Verschuldensform war ? wie erwähnt - zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war von den Angaben des Berufungswerbers auszugehen. Dieser besitzt demnach abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug kein Vermögen. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 950,00. Sorgepflichten bestehen keine.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus generalpräventiven Erwägungen jedenfalls erforderlich. Bei der Verpflichtung zur Verwendung des Sicherheitsgurtes handelt es sich, wie der Behörde aus anderen Verfahren bekannt ist, um eine häufig missachtete Verhaltensnorm. Um hier ein Umdenken herbeizuführen, bedarf es nach Ansicht der Berufungsbehörde einer angemessenen Bestrafung derartiger Übertretungen. Dies entspricht offenbar auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der Novelle BGBl I Nr 175/2004 bereits den Strafbetrag für eine Organstrafverfügung auf Euro 35,00 erhöht hat.

Als überhöht erachtet die Berufungsbehörde indes die zu Punkt 1. verhängte Ersatzfreiheitsstrafe. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu mehr als 80 Prozent ausgeschöpft. Damit hat die Erstinstanz nach Ansicht der Berufungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen überschritten.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG haben entgegen der Ansicht der Berufungswerbers nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereits am dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Auch § 20 VStG war gegenständlich nicht anwendbar, weil die maßgebliche Strafsanktionsnorm keine Mindeststrafe kennt. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses war daher insofern Folge zu geben, als eine Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen war.

Im Übrigen war die Berufung zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen, wobei allerdings aus den vorstehenden Erwägungen die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm richtig zu stellen waren. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass (1.) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und (2.) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2. anlangt, muss (a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass dieser in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und (b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 19.06.1990, Zl 89/04/0270 uva).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der vorgeworfenen Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwSlg 12.466 A/1987 ua).

 

Gemäß § 33 Abs 1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Anzeigeverpflichtung nach § 33 Abs 1 KFG trifft den Zulassungsbesitzer. Er hat nach der betreffenden Bestimmung bestimmte Änderungen unverzüglich anzuzeigen, woraus sich ergibt, dass die Änderung von der Person anzuzeigen ist, die im Zeitpunkt der Vornahme derselben Zulassungsbesitzer ist. Eine Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen, die ein früherer Zulassungsbesitzer vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist durch § 33 Abs 1 KFG hingegen verwaltungsstrafrechtich nicht sanktioniert (vgl VwGH 27.02.1992, Zl 91/02/0056).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nach Ansicht der Berufungswerber wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 33 Abs 1 KFG, dass eine Änderung an einem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type vorgenommen wird, welcher die Eignung zu kommt, die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu beeinflussen. Ebenfalls muss im Spruch klargestellt werden, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen wird.

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es nun allerdings lediglich, dass am Kofferraum des Fahrzeuges ein Spoiler angebracht ?war?. Aus der Tatumschreibung ergibt sich also nicht, dass dieser am Kofferraum befestigte Spoiler eine Änderung gegenüber der Typengenehmigung darstellt. Um dem § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, müsste dem Berufungswerber aber zur Last gelegt werden, dass eine Änderung am Fahrzeug durch Anbringung eines Spoilers vorgenommen worden ist. Ebenfalls wäre in den Tatvorwurf aufzunehmen, dass der angebrachte Spoiler geeignet war, die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu beeinflussen. Auch dabei handelt es sich ? wie erwähnt -  um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal bei dessen Fehlen dem § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen ist.

Das Straferkenntnis erweist sich sohin in seinem Spruchpunkt 2. als rechtswidrig.

Eine Sanierung dieses Mangels durch die Berufungsverfahren war nicht möglich.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. ?Sache" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH v. 24.06.1948 in Slg NF Nr 460/A, vom 23.06.1975 in Slg NF Nr 8855/A, und v 27.06.1975 in Slg NF Nr 8864/A), immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Demnach darf aber die Berufungsbehörde ohne Überschreitung ihrer Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Erstbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt der Berufungsbehörde die Sachbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigten von der Erstbehörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommenen Tat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage würde daher, wenn dem Beschuldigten seitens der Berufungsbehörde entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Straferkenntnisses (erstmals) im Berufungsbescheid vorgeworfen wird, dass eine Änderung am Fahrzeug vorgenommen worden ist und der vorgenommenen Änderung die Eignung zukommt, die Verkehrs- und Betriebssicherheit des betreffenden Fahrzeuges zu beeinflussen, durch die Aufnahme dieser Sachverhaltselemente in den Schuldspruch nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat erfolgen.

 

Für Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 gilt die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist. Diese Frist hat im gegenständlichen Fall am 28.01.2006 geendet. Die innerhalb dieser Frist gesetzten Verfolgungshandlungen haben ebenfalls keine korrekte Umschreibung der Tathandlung enthalten, weil sie dieselben Mängel in der Tatumschreibung aufweisen wie das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der Strafverfügung vom 03.08.2005 wurde nicht einmal klargestellt, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges zur Verantwortung gezogen wird. Damit hat einer neuerlichen Verfolgung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung mit korrekter Umschreibung des Tatverhaltens der § 31 Abs 1 VStG entgegengestanden.

Folgerichtig war daher der Berufung gegen Spruchpunkt 2. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Berufungen sind Prozesshandlungen. Für ihre Auslegung ist ausschließlich der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Das heißt, es kommt lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den wahren Willen an (VwGH vom 30.9.1981, Zahl 81/03/0077 ua).

 

Die vorliegende Berufung ist, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses richtet, nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig als Berufung gegen die Strafhöhe zu werten. Dies ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem Berufungsantrag. Der Berufungswerber beantragt hinsichtlich des Spruchpunktes 3. nämlich lediglich das Absehen von einer Strafe gemäß § 21 VStG bzw in eventu eine Strafmilderung in Anwendung des § 20 VStG. Die Richtigkeit des Schuldspruches wird bezüglich dieses Faktums also nicht in Zweifel gezogen. Damit ist der Schuldspruch insofern in Rechtskraft erwachsen (VwGH v 16.9.1971, Zahl 1268 ua). Seitens der Berufungsbehörde war daher lediglich die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen.

 

Insoweit der Berufungswerber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG für erfüllt erachtet, kann dem seitens der Berufungsbehörde wie bereits zu Punkt 1. nicht beigepflichtet werden. Es fehlt nämlich auch hier an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden, zumal wiederum nicht erkennbar ist, dass der Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Was die begehrte Anwendung des § 20 VStG anlangt, lässt der Berufungswerber auch hier außer Acht, dass in § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Eine außerordentliche Strafmilderung nach dieser Bestimmung scheidet damit aus.

 

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist nicht unerheblich. Die Anbringung von Folien auf der Windschutzscheibe kann insbesondere zu Änderungen im Bruchverhalten und hinsichtlich der Splittersicherheit oder hinsichtlich des Reflexions- und Transmissionsgrades führen. Dies ist offenkundig auch der Grund dafür, weshalb in § 7a Abs 2 KDV 1967 die nachträgliche Anbringung von Folien auf der Windschutzscheibe generell für unzulässig erklärt worden ist. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. F. verweist, ist ihm zu entgegnen, dass nach § 33 Abs 6 KFG Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen bereits dann unzulässig sind, wenn deren Eigenschaften oder Wirkung dadurch potentiell im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit herabgesetzt werden können. Es reicht also die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung aus, was bei der Anbringung von Folien auf der Windschutzscheibe aus vorstehenden Erwägungen jedenfalls zu bejahen ist und was offenkundig auch Anlass für die Regelung in § 7a Abs 2 KDV 1967 war.

Der Gesetzgeber bzw Verordnungsgeber wollten mit diesen Regelungen offenkundig den größtmöglichen Schutz erreichen. Auch wenn der Sachverständige daher ? allerdings ohne nähere Begründung ? vermutet hat (arg ?dürfte?), dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit im konkreten Fall durch Anbringung der Folie nicht beeinträchtigt worden ist, hat der Berufungswerber dem Schutzzweck der betreffenden Norm dennoch in relevanter Weise zuwidergehandelt.

Als Verschuldensgrad war Vorsatz anzunehmen, da die Folie mit Wissen und Wollen des Berufungswerbers angebracht worden ist. Sofern der Berufungswerber rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass er nicht unter die entsprechende Verbotsnorm fällt, hat ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH v 11.9.1997, Zl 96/07/0223).

Mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht strafvorgemerkt aufgeschienen ist. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war von den Angaben des Berufungswerbers auszugehen, wonach er ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 950,00 bezieht.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die zu Punkt 3. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der zum Tatzeitpunkt geltende gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 3 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war daher im Hinblick auf den nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung jedenfalls geboten. Durch diese ohnedies geringe Strafe wurde seitens der Erstbehörde auch den Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ausreichend Rechnung getragen.

Im Ergebnis war daher die Berufung gegen Spruchpunkt 3. als unbegründet abzuweisen.

Die Festsetzung des Beitrages zu den Verfahrenskosten hinsichtlich dieses Faktums stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Im, Lichte, dieser, Rechtsprechung, hat, die, Berufungsbehörde, keine, Bedenken, dagegen, das, Straferkenntnis, als, gegen, den, Berufungswerber, unter, seinem, richtigen, Namen, gerichtet, aufzufassen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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