TE UVS Steiermark 2007/02/08 25.8-1/2007

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn M B, algerischer Staatsangehöriger, derzeit Polizeianhaltezentrum G, P 8, G, vertreten durch Rechtsanwälte K

u. B, S 36, G, wegen Verhängung der Schubhaft, wie folgt entschieden: Gemäß §§ 76, 77, 80, 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden FPG) iVm §§ 67c bis 67g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass 1. die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, GZ: 2.2 B1476-5/15 vom 28.11.2006, bzw. die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 28.11.2006 bis zum 27.01.2007 rechtmäßig war, 2. die Anhaltung des Beschwerdeführers von 28. bis 29.01.2007 rechtswidrig war, die Anhaltung des Beschwerdeführers von 30.01.2007 bis zur Entscheidung des Senates rechtmäßig war und 3. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr. 334/2003 einen mit ?

1.486,80 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen.

Text

I.

Mit Eingabe vom 02.02.2007, eingegangen beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 02.02.2007, erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen die über ihn verhängte Schubhaft und beantragte die Aufhebung derselben. Die Schubhaftbeschwerde wurde im Wesentlichen mit der Unverhältnismäßigkeit der Haft begründet und damit, dass der Beschwerdeführer über die Verlängerung der Schubhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 29.09.2006 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und würde durch die Schubhaft von seiner Ehegattin getrennt. Seine Ehegattin würde ihm Unterkunft und Unterhalt leisten. Die Anwendung gelinderer Mittel sei im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nie versucht habe unterzutauchen und in Verbindung mit seiner sozialen Integration aufgrund der Eheschließung in jedem Fall geboten gewesen. Es hätten Ermittlungen über die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers angestellt werden müssen. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Nichtnachkommens eines Ladungstermins und der Aussage der Tochter seiner Ehefrau, wonach dieser schon längst nicht mehr bei der gemeinsamen Adresse aufhältig sei, dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren entziehen würde. Tatsächlich habe Frau C M, die Tochter der Gattin des Beschwerdeführers, diesen durch ihre Angaben gegenüber der Polizei vor einer Festnahme schützten wollen. Der Beschwerdeführer habe sich immer in der Ehewohnung aufgehalten. Der bekämpfte Schubhaftbescheid sei schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, da die belangte Behörde nicht dargelegt habe, dass und warum die weitere Anhaltung in Schubhaft trotz des gegebenen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers erforderlich sei. Der Schubhaftbescheid vom 28.11.2006 sei mit Willkür und mit einem unmittelbaren Verstoß gegen Artikel 8 EMRK belastet. Auf den Fortbestand des Familienlebens des Beschwerdeführers im Schubhaftbescheid vom 28.11.2006 sei gar nicht eingegangen worden. Aufgrund der bestehenden familiären Beziehung zu seiner Ehegattin beabsichtige der Beschwerdeführer nicht, sich dem Verfahren zu entziehen, weshalb die Anwendung eines gelinderen Mittels anstelle der Verhängung der Schubhaft möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beantragte den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung, insbesondere seit 28.01.2007, für rechtswidrig zu erklären sowie ihm die Verfahrenskosten zu ersetzen. II. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur legte den Fremdenakt, GZ: 2.2.B1476-2005/20 vor. In ihrer Stellungnahme vom 20.12.2006 verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer mit Niederschrift vom 22.09.2006 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Asylverfahren gemäß der §§ 7 und 8 Asylgesetz mit 18.08.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und eine rechtskräftige Ausweisung nach Algerien vorliege. Der Beschwerdeführer sei über die gesetzlichen Möglichkeiten der Erteilung eines Aufenthaltstitels (Auslandsantragstellung) belehrt worden. Ihm sei eine Frist von vier Wochen zur Erlangung eines Reisepasses bzw. selbstständigen Ausreise eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer sei weiters davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er nach Verstreichen dieser Frist mit der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung rechnen müsse. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Dem Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 02.11.2006 für den 22.11.2006, in welchem dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht wurde, sei dieser nicht nachgekommen. Am 22.11.2006 habe die belangte Behörde der Polizeiinspektion Bruck an der Mur den Auftrag erteilt, den Beschwerdeführer am 24.11.2006 bei der belangten Behörde vorzuführen. Dies sei aber gescheitert, da der Beschwerdeführer an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte und den Beamten von der Tochter der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, dass dieser schon länger nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei. Am 28.11.2006 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion Bruck an der Mur festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt worden. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen wolle, da dieser dem Ladungsbescheid nicht gefolgt, untergetaucht und trotz Aufforderung nichts dazu beigetragen habe, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Mit Schreiben vom 29.11.2006 unter Beifügung von zwei Fotos und der Personenbeschreibung des Beschwerdeführers sei die Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht worden. Nach telefonischer Nachfrage bei der algerischen Botschaft sei bekannt gegeben worden, dass der Ausstellung von Heimreisezertifikaten nach Algerien grundsätzlich kein Hindernis entgegen stehe, allerdings erst von Seiten der Botschaft die Überprüfung der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Identität erfolgen müsste. III. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 82 Abs 1 FPG haben Personen, die auf Grundlage des § 76 leg cit festgenommen worden sind oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde ist gemäß § 83 Abs 1 FPG jener Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 28.11.2006 in B; somit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 83 Abs 2 FPG entscheidet über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG unter anderem mit der Maßgabe, dass die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Das vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark durchzuführende Haftprüfungsverfahren hat sowohl die Prüfung der formellen, als auch der materiellen Haftvoraussetzungen zu umfassen. Dauert die Anhaltung des Fremden noch an, hat der Senat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die über die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die im Sinne des § 83 Abs 2 Z 1 FPG aufgrund der Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer reiste am 14.09.2005 mit dem Zug über Italien kommend illegal nach Österreich ein und stellte am 15.09.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer verfügte über die Verfahrenskarte Nr. 67707, ausgestellt am 15.09.2005, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, sowie über die Aufenthaltsberechtigungskarte Nr. 10514905214, ausgestellt am 23.09.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 18.08.2006 gemäß der §§ 7 und 8 Asylgesetz rechtskräftig negativ beendet. Gleichzeitig erwuchs die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien und die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Algerien mit 18.08.2006 in Rechtskraft. Mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 22.09.2006, wurde der Beschwerdeführer über die rechtskräftige negative Beendigung gemäß der §§ 7 und 8 Asylgesetz seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm eine Frist von vier Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Am 29.09.2006 heiratete der Beschwerdeführer Frau G D A, die er im Juni 2006 kennen gelernt hatte, vor dem Standesamt Bruck an der Mur. Seit 27.09.2006 ist der Beschwerdeführer per Adresse seiner Gattin, R, B, Hauptwohnsitz gemeldet. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, nicht nachkam, erging am 02.11.2006 an den Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Ladungsbescheid für den 22.11.2006, wobei bei Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht wurde. Dieser Ladung kam der Beschwerdeführer, obwohl er diese zugestellt erhielt, nicht nach, da er seine Abschiebung befürchtete und nicht beabsichtigte freiwillig das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen. Am 22.11.2006 wurde der Polizeiinspektion Bruck an der Mur der Auftrag erteilt, den Beschwerdeführer am 24.11.2006 bei der belangten Behörde vorzuführen. Dies war den Beamten der Polizeiinspektion Bruck an der Mur nicht möglich, da der Beschwerdeführer an seiner Hauptwohnsitzadresse nicht angetroffen und von der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers unrichtigerweise mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr an der Adresse R 1, in B, wohnhaft sei. Am 28.11.2006 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten in einem Lokal in B festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt. In der Zeit von 22.09.2006 bis zur Festnahme des Beschwerdeführers hielt sich dieser in der gemeinsamen Ehewohnung in B auf. Am 25.09.2006 wurde vom Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Frau das Aufgebot beim Standesamt Bruck/Mur bestellt. Die Hochzeit fand am 29.09.2006 statt. Der Gattin des Beschwerdeführers war bei der Eheschließung bekannt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ beendet war. Sie wirkte nicht auf den Beschwerdeführer dahingehend ein, innerhalb der ihm eingeräumten Frist von vier Wochen das Bundesgebiet zu verlassen und dem Auftrag der Fremdenbehörden nachzukommen. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 06.10.2005 bis 28.11.2006 als Asylwerber in der Grundversorgung des Landes Steiermark. Der Unterstützungsbeitrag für den Beschwerdeführer betrug von 06.10.2005 bis 31.09.2006 laufend monatlich ? 40,-- Taschengeld, neben Unterkunft, Verpflegung und Versicherung nach dem ASVG. Der Beschwerdeführer war bei seiner Gattin, welche als Altenbetreuerin tätig ist und ein Nettoeinkommen von etwa ? 1.000,-- monatlich bezieht, nicht mitversichert. Bei der Ehewohnung in der R in B handelt es sich um eine etwa 50 m2 große 2-Zimmer-Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin und deren Tochter C wohnte. Der Beschwerdeführer unternahm in der Zeit von 22.09.2006 bis zu seiner Festnahme keinerlei Schritte, um seine Ausreise aus Österreich vorzubereiten. Am 29.01.2007 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetsch die Verständigung des Beschwerdeführers, wonach die Schubhaft über den Zeitraum von zwei Monaten hinaus verlängert würde, da von Seiten der algerischen Botschaft das beantragte Heimreisezertifikat noch nicht ausgestellt worden war. Der Beschwerdeführer verstand den Inhalt dieser Verständigung, verweigerte aber die erstellte Niederschrift darüber zu unterfertigen. Dies deshalb, da er nicht beabsichtigte Österreich freiwillig zu verlassen. Er behauptete unrichtigerweise, dass seine Gattin schwanger sei und erhoffte dadurch seine Abschiebung verhindern zu können. Der Beschwerdeführer befand sich ab 15.09.2005 in der Grundversorgung des Landes Steiermark. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, den Fremdenpolizeiakt der belangten Behörde, die Ausführungen in der Beschwerde und in der Gegenschrift, den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, der als Zeuginnen einvernommenen Gattin G D B und der C M, in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 08.02.2007, sowie der Auskunft des Standesamtes Bruck/Mur vom 08.02.2007. V. Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes: Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen. § 77 Abs 1 FPG bestimmt, dass die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen kann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Im gegenständlichen Fall liegt ein negativer Asylbescheid mit Ausweisungsverfügung vor, der in Rechtskraft erwachsen ist. Damit kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet der Republik Österreich mehr zu und ist er verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der Beschwerdeführer hat nichts dazu beigetragen das Bundesgebiet zu verlassen und kam auch dem Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 02.11.2006 für den 22.11.2006,welchen er zugestellt erhalten hat, nicht nach und konnte am 24.11.2006 von den Beamten der Polizeiinspektion Bruck an der Mur an der Adresse seiner Ehefrau in der R 1, B, nicht angetroffen werden. Vielmehr erhielten die Beamten die Auskunft, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse schon länger nicht mehr wohnhaft sei. Auch wenn das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von 22.09.2006 bis zu seiner Festnahme in der Ehewohnung in B aufgehalten hat, ist die belangte Behörde aufgrund der unrichtigen Angaben von Frau M zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen trachtet und hat zur Sicherung der Abschiebung, in Vollziehung der rechtskräftigen Ausweisung, die Schubhaft angeordnet. Die Schubhaftnahme des Beschwerdeführers war im Sinne des § 76 Abs 1 FPG notwendig, weil es bei der Abschiebungssicherung vor allem darum geht, den Fremden zu einem bestimmten Zeitpunkt verlässlich an einen bestimmten Ort anzutreffen. Gerade diese Mitwirkung kann vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die äußeren Begleitumstände (Nichtnachkommen des Ladungsbescheides, untertauchen, der Beschwerdeführer war seit längerer Zeit an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz in der R 1 in B nach den Angaben von Frau M, nicht aufhältig) nicht mit gebotener Sicherheit erwartet werden. Gemäß § 80 Abs 4 FPG kann die Schubhaft innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, wenn die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2006 wurde die Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien in Wien unter Anschluss einer Personenbeschreibung und zwei Fotos des Beschwerdeführers ersucht ein Heimreisezertifikat für diesen auszustellen. Bis dato wurde ein solches Heimreisezertifikat nicht erstellt. Auf Anfrage durch die belangte Behörde bei der Botschaft in Wien wurde zugesichert, dass der Ausstellung von Heimreisezertifikaten grundsätzlich nichts entgegen steht, allerdings noch die Identität des Beschwerdeführers überprüft werden müsse. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten ist somit im Sinne des § 80 Abs 4 Z 2 FPG rechtmäßig ( VwGH Erkenntnis vom 17.11.2005, Zl. 2005/21/0019), da das durchgeführte Verfahren keinen Hinweis darauf ergeben hat, dass das Abschiebehindernis (fehlendes Heimreisezertifikat) nicht binnen der gesetzlichen Frist zu beseitigen sein wird. Allerdings wurde der Beschwerdeführer erst am 29.01.2007 von der Verlängerung der Schubhaft über eine Dauer von zwei Monaten hinaus schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die Verständigung erfolgte somit nach Ablauf der Zweimonatsfrist, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28. bis 29.01.2007 rechtswidrig war. Nach schriftlicher Verständigung am 29.01.2007 ist die Anhaltung des Beschwerdeführers ab 30.01.2007 bis zur Entscheidung des Senates rechtmäßig. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 77 Abs 1 FPG nicht in rechtswidriger Weise ausgeübt, in dem sie von der Anordnung der Schubhaft nicht abgesehen und keine gelinderen Mittel verfügt hat, zumal angesichts des oben Ausgeführten auch das ausdrückliche Angebot des Beschwerdeführers, jeglicher Aufforderung Folge zu leisten, keinen plausiblen Grund zur Annahme darlegt, den Zweck der Schubhaft mit gelinderen Mittel erreichen zu können. Eine soziale Integration ist aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich, noch ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Ausweisung erlaubt, einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner Festnahme in der Grundversorgung des Landes Steiermark und war zumindest ASVG-versichert. Derzeit verfügt er über keine Versicherung, da er auch nicht bei seiner Gattin mitversichert ist. Der Beschwerdeführer hat in Kenntnis der drohenden Abschiebung am 29.09.2006 die österreichische Staatsangehörige, Frau G D A, geheiratet und war seit 27.09.2006 an deren Adresse in der R 1, B, Hauptwohnsitz gemeldet. Im Hinblick auf den kurzen Bestand der Ehe und der Tatsache, dass die Ehegattin in keiner Weise auf den Beschwerdeführer einwirkte um diesen zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten, steht zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei Anwendung gelinderer Mittel mit Unterstützung seiner Frau aber auch deren Tochter, die nicht davor zurückgeschreckt ist unrichtige Angaben gegenüber der Polizei hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu tätigen, der Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich zu entziehen versuchen wird. Ein Eingriff in das Privat- bzw Familienleben des Beschwerdeführers ist durch die Haft jedenfalls nicht gegeben, da es ihm unbenommen bleibt, die Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung auch im Ausland abzuwarten. Auch unter Anbetracht dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für Verpflegung und Unterkunft aufkommt, bleibt kein Platz für die Anwendung gelinderer Mittel, da der Beschwerdeführer und dessen Gattin immer wieder betonen, alles tun zu wollen, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er die ihm zugestandene Zeit nicht nutzte bzw. nicht nutzen wollte, um Vorkehrungen für die Ausreise zu treffen. Der Beschwerdeführer weigert sich systematisch Unterschriften auf mit ihm angefertigte Niederschriften zu leisten und versucht dadurch das fremdenrechtliche Verfahren zu verzögern bzw. zu beeinträchtigen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnte (VwGH Erkenntnis vom21.11.2006, Zl. 2005/21/0089) Auch wenn Anknüpfungspunkte für eine gewisse familiäre Bindung und damit verbunden in Ansätzen eine eingeschränkte soziale Integration auf Grund der bestehenden Ehe im gegenständlichen Fall gegeben sind, ist auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Gattin anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren wird ( VwGH Erkenntnis vom08.09.2005, Zl. 2005/21/0100). Es sind daher weder die Verhängung der Schubhaft noch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in der Zeit von 28.11.2006 bis 27.01.2007 und von 30.01.2007 bis zur Sicherung seiner Abschiebung rechtswidrig. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 79 a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze (? 660,80 an Schriftsatzaufwand und ? 826 an Verhandlungsaufwand) im Verfahren vor dem UVS BGBl II Nr. 334/2003. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schubhaft Verlängerung Verständigungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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