TE UVS Steiermark 2007/05/21 42.6-7/2007

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn O G H, wohnhaft in L 47, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23.02.2007, GZ.: 11.1 844/2006-5, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als sich die Probezeit bis 24.02.2008 verlängert.

Text

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde Herr O G H, wohnhaft in L 47, Lenkberechtigung: Gruppen/Klassen: AB, gemäß § 4 Abs 3 und Abs 6 FSG verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass sich die Probezeit dadurch bis 11.03.2008 (Code 110.02) verlängert. Weiters wurde darauf verwiesen, dass, wenn dieser Anordnung nicht binnen vier Wochen Folge geleistet oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen wird, die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Befolgung der Anordnung entzogen werden muss. Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist der Führerschein binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen. Dieser Bescheid begründete sich im Wesentlichen darauf, dass der Berufungswerber am 27.10.2006 um

11.15 Uhr in S b. T., LB , StrKm, Richtung H, als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen hat und er mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 03.11.2006, GZ.: 15.1 2006/10516, rechtskräftig bestraft worden ist. Hiebei handelte es sich um einen schweren Verstoß hinsichtlich des § 4 Abs 6 FSG. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 06.03.2007 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, den Bescheid über die Anordnung der Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit bis 11.03.2008 ersatzlos zu beheben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Probezeit für die Lenkberechtigung für die Fahrzeuge der Klasse B am 27.10.2006 bereits abgelaufen sei. Die Verlängerung der bereits abgelaufenen Probezeit und die Anordnung einer Nachschulung sei deshalb nicht mehr statthaft. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 35 Abs 1 FSG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, soferne darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 24.02.2004 eine befristete Lenkberechtigung für die Klassen A und B mit der GZ.: 11.2-277/2004, ausgestellt. Da der Berufungswerber in weiterer Folge trotz eines entsprechenden Aufforderungsschreibens die zweite Ausbildungsphase für die Klasse A, Stufe Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologisches Gruppengespräch, nicht absolvierte, wurde er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 20.04.2005 verpflichtet, die zweite Ausbildungsphase für die Klasse A, Stufe Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch, innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides gemäß § 4c Abs 2 FSG zu absolvieren und wurde gleichzeitig die Probezeit bis 24.02.2007 verlängert. Die Verlängerung der Probezeit wurde am 29.04.2005 in den Führerschein eingetragen. Da der Berufungswerber trotz eines entsprechenden Erinnerungsschreibens der Führerscheinbehörde in weiterer Folge auch die zweite Ausbildungsphase für die Klasse B, Stufen Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch und zweite Perfektionsfahrt, nicht absolviert hat, wurde er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 04.07.2005 gemäß § 4c Abs 2 FSG verpflichtet, die zweite Ausbildungsphase für die Klasse B, Stufen Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch und zweite Perfektionsfahrt, zu absolvieren und wurde gleichzeitig die Probezeit bis 24.02.2007 verlängert. Die Verlängerung der Probezeit wurde am 08.07.2005 in den Führerschein eingetragen. Diesbezüglich ist auf die nachgehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen: Gemäß § 4c Abs 2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. Ergänzend sei auf die Bestimmungen des § 4b Abs 1 FSG verwiesen, wonach die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B - unbeschadet des Abs 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen hat: 1.) eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; 2.) ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie 3.) eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Gemäß § 4 b Abs 3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Ergänzend sei diesbezüglich noch ausgeführt, dass sich die genannten bescheidmäßigen Vorschreibungen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 20.04.2005 und vom 04.07.2005, die fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung zu absolvieren, entsprechend der genannten Bestimmungen des § 4c Abs 2 FSG ergeben und hat der Berufungswerber diese in weiterer Folge auch absolviert. Dies ändert jedoch nichts an der Verlängerung der Probezeit bis 24.02.2007. In weiterer Folge hat der Berufungswerber am 20.12.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vorgesprochen und die Verlängerung seiner ihm bis 16.01.2006 befristet erteilten Lenkberechtigung beantragt. Diesem Antrag wurde entsprechend des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.12.2005 entsprochen und die Lenkberechtigung am 20.12.2005 mit der GZ.: 11.2-3414/2005, für die Klassen A und B unbefristet ausgestellt. Bei dieser Ausstellung des Führerscheines am 20.12.2005 ist die Eintragung der Probezeitverlängerung für die Klasse B auf Grund eines Versehens der Behörde nicht erfolgt. Die Probezeitverlängerung für die Klasse A ist allerdings eingetragen worden. In weiterer Folge wurde dem Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 03.11.2006, GZ.: 15.1 2006/10516, zur Last gelegt, dass er am 27.10.2006 um 11.15 Uhr, Gemeinde S b. T., auf der B /Freiland, StrKm, Richtung H, als Lenker des Kraftfahrzeuges: PKW, Kennzeichen, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Messung erfolgte mittels Lasermessgerät. Hiedurch wurde eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 300,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Nunmehr wurde dem Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23.02.2007, GZ.: 11.1 844/2006-4, auf Grund der §§ 26 Abs 3 in Verbindung mit 7 Abs 3 Z 4 FSG die Lenkberechtigung der Gruppen/Klassen A und B für zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides entzogen. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des § 7 Abs 3 Z 4 FSG zu verweisen, wonach eine Person als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, wenn diese die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Entsprechend der Bestimmungen des § 26 Abs 3 FSG ist bei der erstmaligen Begehung einer derartigen Übertretung die Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung mit zwei Wochen festzusetzen. Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23.02.2007, GZ.: 11.1 844/2006-5, wurde, wie ausgeführt, der Berufungswerber gemäß § 4 Abs 3 und Abs 6 FSG verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich die Probezeit dadurch bis 11.03.2008 verlängert. Gemäß § 4 Abs 3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs 7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen. Gemäß § 4 Abs 6 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl Nr. 159: a) § 4 Abs 1 lit a (Fahrerflucht), b) § 7 Abs 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung), c) § 16 Abs 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen), d) § 16 Abs 2 lit a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten), e) § 19 Abs 7 (Vorrangverletzung), f) §§ 37 Abs 3, 38 Abs 2a, 38 Abs 5 (Überfahren von Halt-Zeichen bei geregelten Kreuzungen), g) § 46 Abs 4 lit a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen); 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; 3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr auszuführen, dass der Berufungswerber wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen (die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wurde um 58 km/h überschritten) mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 03.11.2006 rechtskräftig bestraft wurde. Hiebei handelt es sich entsprechend der Bestimmungen des § 4 Abs 6 FSG um einen schweren Verstoß. Da im gegenständlichen Fall der genannte schwere Verstoß innerhalb der Probezeit (bis 22.04.2007) erfolgte, war die Behörde verpflichtet, dem Berufungswerber gemäß § 4 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängerte sich die Probezeit ex lege um ein weiteres Jahr - also bis 24.02.2008. Den Ausführungen des Berufungswerbers ist entgegen zu halten, dass sich die Probezeit mit der Zustellung der diesbezüglichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 20.04.2005 bzw 04.07.2005 verlängerte. Diesbezüglich sei noch erwähnt, dass diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Die Eintragung der Verlängerung der Probezeit in den Führerschein ist hiefür nicht relevant. Deshalb konnte auch das irrtümliche Nichteintragen der Probezeitverlängerung für die Klasse B in den am 20.12.2005 ausgestellten Führerschein nichts daran ändern, dass die Probezeit bis 24.02.2007 verlängert wurde. Die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung (Tatzeit: 27.10.2006) erfolgte daher eindeutig innerhalb der Probezeit. Die Probezeit wiederum verlängert sich hiedurch bis 24.02.2008. Aus seinen diesbezüglichen Ausführungen war für den Berufungswerber somit nichts zu gewinnen. Hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit über die Dauer eines Jahres, nämlich bis 11.03.2008, ist wie folgt festzuhalten: So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2000, Zl. 99/11/0248, zu § 64 a Abs 2 KFG unter anderem ausgeführt, dass die Probezeit nicht bedeutet, dass der Betreffende in dieser Zeit als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Diese Rechtslage ist auch auf den inhaltlich gleichlautenden § 4 Abs 3 FSG anzuwenden. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und die Entziehungsdauer von zwei Wochen ist daher mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen und war diesbezüglich die Dauer der Probezeit zu reduzieren (bis 24.02.2008). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 4 Abs 3 zweiter Satz FSG).

Schlagworte
Probezeit Verlängerung Eintragung deklarativ Verkehrszuverlässigkeit Entziehungszeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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