TE UVS Wien 2007/06/11 FRG/46/1241/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2007
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Behandlung vom VwGH abgelehnt Betreff

Unbefristetes Aufenthaltsverbot, untergeordnete Tätigkeit in einer kriminellen Organisation (Geldfälscherbande)

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung der Frau Galina B., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 17.1.2007, Zl. III-1.175.601/FrB/07, mit welchem gemäß § 86 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gegen Frau Galina B. ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf die Bestimmungen des § 86 Abs 1 in Verbindung mit § 63 Abs 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes - FPG, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 99/2006, stützt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufungswerberin unter Berufung auf § 86 Abs 1 und § 63 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I 100/2005 idgF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Ein Durchsetzungsaufschub wurde ihr gemäß § 86 Abs 3 FPG im Ausmaß von einem Monat erteilt.

Begründend wird ausgeführt, die Berufungswerberin sei bulgarische Staatsbürgerin und sei ihr mit Gültigkeit vom 5.10.2004 bis 5.10.2005 eine quotenfreie Einreisebewilligung erteilt worden. Zur Erlangung dieser Bewilligung habe sie sich auf die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger Rudolf B. berufen. Die Eheschließung habe am 26.5.2004 vor dem Standesamt Margareten stattgefunden. Am 6.2.2005 sei die Berufungswerberin wegen Verdachtes nach den §§ 12,15, 146, 147 Abs 1 Z 1 m, 223,224,232 Abs 2 und 278 a StGB festgenommen und in die Justizstrafanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft überstellt worden.

Außer ihrem Mann lebten keine Familienangehörigen der Berufungswerberin in Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.11.2006 sei die Berufungswerberin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, weil sie in einer kriminellen Organisation zur Verbreitung von Falschgeld mitgewirkt hätte, indem sie ihren eigenen Pkw dazu benutzt habe, um mit einem Mittäter zu einem Treffen zu gehen, habe sie die kriminelle Organisation gefördert. Indem sie mit dem Mittäter zu den verdeckten Ermittlern gefahren sei und gefälschte Banknoten im wert von 40.000,-- Euro mitführte, sei sie an der Verbreitung von Falschgeld beteiligt gewesen. Als erschwerend sei vom Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet worden.

Im gerichtlichen Strafverfahren sei zudem hervorgekommen, dass die Berufungswerberin, vor ihrer Festnahme ? unbeschadet ihrer ehelichen Verbindung mit Herrn Rudolf B. - mit dem mittlerweile aus der Justizstrafanstalt geflohenen Strafgefangenen Ivan I. eine Wohngemeinschaft unterhalten habe. Sie habe damals unangemeldet in der A-gasse in Wien gewohnt. Bei der Ehe mit Herrn B. müsse es sich daher um eine Scheinehe gehandelt haben. Ihr Ehegatte, Rudolf B., sei am 19.7.2006 im Krankenhaus Tulln im Alter von 76 Jahren verstorben. Die Berufungswerberin sei zu diesem Zeitpunkt erst 29 Jahre alt gewesen.

Insgesamt zeige das von der Berufungswerberin gesetzte Verhalten deutlich, dass sie nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften zu beachten und strafbare Handlungen sogar im Rahmen einer kriminellen Organisation begangen habe. Nach Zitat der einschlägigen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur führt die Behörde weiters aus, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt der Berufungswerberin im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könne. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohls der Republik Österreich sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes würden unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Berufungswerberin, die sich erst seit Jänner 2005 im Bundesgebiet aufhalte und über keine familiären Bindungen verfüge. Aufgrund des dargestellten Fehlverhaltens der Berufungswerberin sei das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen, weil nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wegfallen werde.

In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Berufung bringt die Berufungswerberin durch ihren anwaltlichen Vertreter vor, sie sei in die Angelegenheit, die zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe nur durch ?falsche Freunde? hineingerutscht und an den Straftaten lediglich in sehr untergeordneter Rolle beteiligt gewesen. Sie bereue die Straftaten zutiefst und habe sich im Strafverfahren von Anfang an geständig gezeigt. Durch das erlittene Haftübel habe sich bei ihr zudem ein Gesinnungswandel vollzogen. Außerdem stehe die Verurteilung in krassem Widerspruch zu ihrem bisherigen Lebenswandel in Österreich und habe sie sich auch seit der Verurteilung nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Bei ihrer Ehe mit dem deutlich älteren Herrn Rudolf B. habe es sich keineswegs um eine Scheinehe, sondern um eine Liebesheirat gehandelt. Sie habe trotz ihrer Inhaftierung mit ihrem Mann bis zu dessen Tod engen Kontakt gehalten und mit diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Insgesamt hätten sie und ihr Mann sich fast 100 Liebesbriefe geschrieben und hätte ihr Gatte auch ein Gandengesuch für sie eingebracht. Noch heute lebe sie mit der Enkelin ihres verstorbenen Gatten, Frau Jasmina B., in einem gemeinsamen Haushalt. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liege daher in Österreich, wo sie sich bereits voll in die Gesellschaft integriert habe. Ihr Lebensunterhalt sei gesichert, da sie über eine Witwenpension von 1.045,16 Euro monatlich sowie über eine Krankenversicherung verfüge.

Im Berufungsverfahren wurde nach Einholung einer Strafregisterauskunft, die keine weiteren als die im Aufenthaltsverbotsbescheid angeführten gerichtlichen Verurteilungen ausweist, der gerichtliche Strafakt zur GZ 44 Hv 48/2005G angefordert und eingesehen. Der Haftbefehl, Niederschriften mit der Berufungswerberin und ihrem damaligen Freund und Mittäter Ivan I., die Anklageschrift, das Hauptverhandlungsprotokoll und das Urteil sind in Kopie dem UVS-Akt angeschlossen.

Am 24.4.2007 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt, zu welcher die Berufungswerberin in Begleitung ihres anwaltlichen Vertreters und der Enkelin ihres verstorbenen Ehegatten, Frau Jasmina B., erschienen ist.

In der Verhandlung wies der anwaltliche Vertreter der Berufungswerberin einleitend auf die im Gerichtsurteil aufgelisteten Milderungsgründe hin, aus denen hervorgehe, dass sie bei der Beschaffung und Verbreitung von Falschgeld nur eine untergeordnete Rolle gespielt und nur Hilfstätigkeiten ausgeführt habe. Weiters betonte er, dass die Berufungswerberin mittlerweile die Rolle einer ?Mutter? für Frau Jasmin B. übernommen habe, die mittlerweile Vollwaise sei und auf Grund des frühen Verlustes ihrer nächsten Angehörigen unter psychischen Problemen leide.

Die Berufungswerberin brachte vor:

?Ich glaube, dass ich im August 2001 schon nach Österreich gekommen bin. Ich habe hier ca. 3 oder 4 Jahre als Kellnerin gearbeitet und auch 2 oder 3 Monate als Prostituierte gearbeitet. Gemeldet war ich vor meiner Eheschließung nicht, ich war also illegal in Österreich aufhältig. Meinen Mann habe ich über eine Freundin kennen gelernt, es bestand kein Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Kellnerin bzw. Prostituierte. Anschließend habe ich ihn kennen gelernt, ihn oft besucht, ihm die Hausarbeit gemacht und mit ihm gesprochen. Das hat ihm viel bedeutet, weil er keinen Freundeskreis hatte und einsam war. Außerdem hat er schlecht gesehen und musste die Wohnung wegen eines dort großen lebenden Hundes öfters sauber gemacht werden. Schon vor meiner Ehe mit Herrn B. habe ich in Wien 16, gemeinsam mit einer bulgarischen Freundin gewohnt. Sie war mit einem Komplizen aus der Bande von Herrn I. bekannt. Über sie habe ich Herrn I. kennen gelernt. Dies war, glaube ich, im Oktober 2004. Im selben Monat bin ich zu ihm in die A-gasse gezogen. Meinen Mann habe ich in der Z-gasse oft besucht, manchmal auch dort übernachtet. Meine persönliche Habe war zum Teil bei meinem Mann zum anderen Teil in der A-gasse und zuvor im 16. Bezirk. Bei meinem Mann habe ich nicht gelebt, weil seine Enkelin Vorbehalte mir gegenüber hatte, nachdem zuvor eine Frau, mit der Herr B. zusammen war, diesem 40.000,-- Euro abgenommen hatte und dann verschwunden war.

Geheiratet habe ich Herrn B., weil ich ihn mit der Zeit lieb gewonnen habe und er für mich väterlich wirkte. Ich habe in Österreich zurzeit keine Verwandten. Eine Beziehung besteht ? wie bereits gesagt ? zur Enkelin von Herrn B.. Ich lebe derzeit von der Witwenpension, die ich als Gattin von Herrn B. beziehe. Derzeit habe ich keine Arbeit. Ich hatte zu Herrn I. eine sexuelle Beziehung. Ich bin bei ihm geblieben, weil ich keine anderen Perspektiven hatte. Ich hatte keine Arbeit, konnte auf Grund des Widerstandes der Enkelin meines Mannes nicht zu ihm ziehen und hatte auch kein Geld, zumal ich nicht gearbeitet habe und auf Grund eines operativen Eingriffs auch eine Zeitlang gehindert war, eine Arbeit aufzunehmen. Zuerst habe ich geglaubt, dass Herr I. eine Transportfirma habe. Ich habe bei ihm des Öfteren viel Geld gesehen. Ich war mir bis zum Schluss nicht sicher, woher das Geld kommt. Vielleicht hatte Herr I. Bedenken, mir gegenüber über seine Tätigkeit in der Geldfälscherorganisation zu sprechen. Er war sehr vorsichtig. ? Ich hatte eine sexuelle Beziehung zu meinem Mann.?

Frau Jasmina B. erstattete als Zeugin folgende Aussage:

?Es stimmt, dass ich zu Beginn große Vorbehalte gegen die Ehe meines Opas mit der Berufungswerberin hatte. Mein Opa hatte schon zuvor eine Beziehung zu einer viel jüngeren Frau, wobei diese Frau ihn allerdings nur ausgenommen hat. Ein Prozess deswegen ist immer noch anhängig. Ich habe daher meinem Opa sehr davon abgeraten, die Berufungswerberin zu heiraten, als er mir seine diesbezügliche Absicht mitgeteilt hat. Ich konnte und wollte es aber auch nicht ganz verhindern. Wider Erwarten habe ich dann festgestellt, dass die Beziehung, nachdem ein paar Monate später tatsächlich die Heirat erfolgt war, meinem Opa richtig gut getan hat. Die Berufungswerberin war fast täglich bei ihm und hat ihm seinen Lebensabend wirklich schön gemacht. Da ich am Anfang die Beziehung nicht gut geheißen habe, hat mein Opa dafür gesorgt, dass die Berufungswerberin und ich nicht gemeinsam in der Wohnung sind. Es war daher so, dass die Berufungswerberin tagsüber bei ihm war und gegangen ist, wenn ich gekommen bin. Mein Opa hat mir gesagt, seine Frau schlafe bei einer Freundin. Die Berufungswerberin hatte auch persönliche Sachen in der Wohnung meines Opas. Zurzeit ist die Berufungswerberin meine wichtigste Bezugsperson. Wir wohnen gemeinsam in einer Wohnung und verstehen uns gut. Ich habe sonst keine nahen Angehörigen mehr.?

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der in der Verhandlung verlesenen Akten wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Berufungswerberin ist im Jahr 2001 nach Österreich gekommen, hat hier zunächst ohne die erforderliche Aufenthaltsbewilligung und ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Papiere gelebt und als Kellnerin sowie als Prostituierte gearbeitet. Im Jahr 2004 hat sie in Wien Herrn Rudolf B., einen knapp 50 Jahre älteren Mann, kennengelernt und im Mai 2004 geehelicht. Aufgrund des anfänglichen Widerstandes der Enkelin von Herrn B., Frau Jasmina B., hielt sich jedoch die Berufungswerberin nur tagsüber in der Wohnung ihres Gatten in der Z-gasse in Wien 12 auf und half ihm bei der Bewältigung des Haushaltes. Zu ihm gezogen ist sie nicht. Gewohnt hat die Berufungswerberin auch nach ihrer Eheschließung mit Herrn B. zunächst in einer Wohnung im 16. Bezirk, nachdem sie dann im September/Oktober 2004 Herrn Ivan I. kennen gelernt hatte und mit diesem ein Verhältnis eingegangen war, wohnte sie bis zu ihrer Inhaftierung bei diesem in der A-gasse in Wien 2. In der Strafhaft hielt die Berufungswerberin dann über Briefe und Besuche den Kontakt zu ihrem Gatten aufrecht, bis dieser am 19.7.2006 verstarb. Seit ihrer Haftentlassung lebt die Berufungswerberin in der Wohnung ihres verstorbenen Mannes gemeinsam mit dessen Enkelin. Sie bezieht eine Witwenpension in der Höhe von monatlich 1.045,16 Euro. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben der Berufungswerberin selbst sowie auf die Ausführungen von Frau Jasmina B. in der Verhandlung.

Wie dem beigeschafften Gerichtsakt zu entnehmen ist, wurde die Berufungswerberin mit Urteil vom 27.4. 2005

1.) wegen des Verbrechens der Geldfälschung als Beitragstäterin nach den §§ 12 dritter Fall, 232 Abs 2 StGB und

2.) wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt

Dieser Verurteilung liegt laut Gerichtsakt folgendes Verhalten der Berufungswerberin zu Grunde:

Sie hat im Zuge ihrer Beziehung mit Herrn Ivan I., einem maßgeblichen Mitglied einer bulgarischen Geldfälscherbande, bei dem sie wohnte und mit dem sie auch sexuelle Kontakte unterhielt, selbigem im Oktober 2005 ihren Pkw zur Verfügung gestellt und ihn begleitet, als er Falschgeldbanknoten im Wert von 40.000,-- Euro zu einem Ort beförderte, an dem das Falschgeld an einen Abnehmer, der jedoch in Wahrheit ein verdeckter Ermittler war, übergeben werden sollte. Von Anfang September 2004 bis 6.2.2005 hat sich die Berufungswerberin als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung von zumindest 18 Personen beteiligt, indem sie mit dem Wissen, dadurch die Organisation oder deren strafbare Handlungen zu fördern, Boten- und Lotsendienste für diese Organisation ausführte. Bei ihrem Agieren hat die kriminelle Organisation, der auch die Berufungswerberin in der vorhin bezeichneten Art gedient hat, durch die Verwendung von Deck- und Tarnnamen, durch den planmäßigen Wechsel von Aufenthaltsorten und insbesondere durch den raschen Wechsel von Mobiltelefonnummern und den Gebrauch von verdeckten Bezeichnungen für Geldsorten, Urkunden, Orte, Mengen und Handlungen versucht, sich gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen.

Dass die Berufungswerberin, wie sie dies in der mündlichen Verhandlung glauben machen wollte, nichts von dem kriminellen Hintergrund ihres damaligen Freundes und Geliebten Ivan I. und dessen Organisation gewusst und geglaubt haben will, dieser betreibe bloß eine Transportfirma, erweist sich in Ansehung des oben geschilderten, gerichtlich als erwiesen festgestellten Agierens der Bande als unglaubwürdig.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 des am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 157/2005 sind zur Entscheidung über Berufungen von EWR-Bürgern, Schweizer-Bürgern und begünstigten Drittstaats-angehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig. Die Berufungswerberin ist bulgarische Staatsangehörige, somit seit 1.1.2007 Unionsbürgerin und fällt daher die Überprüfung des über sie verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 Abs 1 Z 1 FPG 2005 in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien als Berufungsbehörde.

Gemäß § 60 Abs 1 FPG 2005 idF BGBl. I 99/2006 kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 60 Abs 2 Z 1 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 61 Z 4 FPG 2005 darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen. Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Berufungswerber ihren eigenen Angaben zufolge erst mit 24 Jahren nach Österreich gekommen, hier also nicht von klein auf aufgewachsen ist, sodass die zitierte Rechtsvorschrift des § 61 Z 4 FPG 2005 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.

Gemäß § 63 Abs 1 FPG 2005 kann in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1 leg. cit. ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden. Gemäß § 63 Abs 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.

Der gemäß § 60 Abs 6 FPG 2005 auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anzuwendende § 66 leg. cit. lautet wie folgt:

?§ 66 (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.?

Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Vor dem Hintergrund der zuletzt zitierten, die Erlassung von Aufenthaltsverboten gegen EWR-Bürger ? regelnden und somit gegenständlich maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 86 Abs 1 FPG war zunächst zu prüfen, ob die Berufungswerberin vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, was jedoch aufgrund des von der Berufungswerberin selbst bestätigten Umstandes, dass sie sich erst seit 2001 in Österreich aufhält, nicht der Fall ist. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots war daher nach den Kriterien des § 86 Abs 1 erster bis dritter Satz zu überprüfen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Berufungswerberin ist somit nach der vorzitierten Rechtslage ein Verhalten, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei bei der Beurteilung des von der Fremden ausgehenden Gefährdungspotentials der Katalog des § 60 Abs 2 FPG 2005 als Orientierungsmaßstab heranzuziehen ist (VwGH vom 4.10.2006, Zl. 2006/18/0306 mwN sowie jüngst VwGH vom 13.2.2007, Zl. 2006/18/0247; zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 vgl. VwGH 14.11.2000, 2000/18/0096; 6.11.2002, 98/18/0293 ua).

Im gegenständlich zu beurteilenden Fall hat sich die Berufungswerberin zunächst bei ihrem im August 2004 erstmals gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf ihre Ehe mit Rudolf B. berufen, obwohl sie mit diesem insofern kein gemeinsames Familienleben geführt hat, als sie ihrem Mann zwar tagsüber regelmäßig bei der Haushaltsführung behilflich war, aufgrund des damaligen Widerstandes der Enkelin von Herrn B. gegen die Beziehung ihres Großvaters mit einer so viel jüngeren Frau allerdings nicht bei ihm übernachten und somit auch nicht gemeinsam mit ihm wohnen konnte. Es sind zwar gegenständlich keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass für die Eheschließung ein Entgelt gezahlt worden wäre oder dass für beide Ehepartner das Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung für die Berufungswerberin im Vordergrund gestanden wäre, sodass nicht zwingend von einer Scheinehe im Sinne des Ehegesetzes zu sprechen ist, doch durfte sich die Berufungswerberin bei der Stellung ihres Erstantrages auf Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Ermangelung eines zu dieser Zeit bestehenden gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Gatten vor dem Hintergrund des § 60 Abs 2 Z 9 FPG trotzdem nicht auf ihre Ehe berufen.

Viel schwerer wiegt jedoch die gerichtlich als erwiesen festgestellte Mitgliedschaft der Berufungswerberin in einer dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzuzählenden Geldfälscherbande, die sie durch Lotsen- und Botendienste unterstützt hat. Mögen auch die Einzelhandlungen, die der Berufungswerberin im Zuge ihrer Tätigkeit für die besagte kriminelle Organisation vorgeworfen wurden und auf die sich ihre strafgerichtliche Verurteilung gründet, von eher untergeordneter Bedeutung gewesen sein, so hat sie durch ihr Verhalten in diesem Zusammenhang doch über einen längeren Zeitraum eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Nicht nur dass sie trotz aufrechter Ehe eine Beziehung zu einem maßgeblichen Mitglied einer in Form einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB agierenden Geldfälscherbande unterhalten und in dessen Wohnung Unterkunft genommen hat, hat die Berufungswerberin in dieser Bande über einen Zeitraum von fünf Monaten mitgewirkt. Es lag somit bei der Berufungswerberin keine bloße Kurzschlusshandlung vor, sondern hatte sie genügend Zeit, ihre Mitgliedschaft und Mitwirkung in der Bande sowie die Sozialschädlichkeit ihres Verhaltens zu überdenken.

Dass die Berufungswerberin - geläutert durch das erlittene Haftübel - in Zukunft davor gefeit wäre, wieder in das kriminelle Milieu abzugleiten und abermals Kontakt zur organisierten Kriminalität aufzunehmen, konnte sie nicht glaubhaft vermitteln. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass die Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung versucht hat, ihr seinerzeitiges Mitwirken in der Geldfälscherbande ihres damaligen Geliebten, Herrn I., herunterzuspielen bzw. ihr Wissen über dessen kriminelle Aktivitäten zur Gänze zu leugnen. Dieses Verhalten indiziert, dass sich die Berufungswerberin bis heute ihrer kriminellen Vergangenheit nicht entsprechend gestellt hat, und lässt somit keineswegs eine günstige Prognose für ihr künftiges Wohlverhalten zu.

Auf Grund des Gesamtverhaltens der Berufungswerberin, beginnend mit dem Verschweigen des Fehlens des gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehegatten bei der Stellung ihres Erstantrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung über ihre kriminellen Verstrickungen in einer Bande von Geldfälschern bis zu ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung muss somit davon ausgegangen werden, dass ihr weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine tatsächliche und erhebliche, Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefahr darstellen würde. Die in § 86 Abs 1 FPG 2005 genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Berufungswerberin liegen daher vor.

In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass der Gesetzgeber der Mitgliedschaft eines Fremden in einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB eine besonders große Eignung zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beigemessen hat, indem in § 61 Z 4 FPG bei einer solchen Fallkonstellation ausnahmsweise auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbots über Fremde, die von klein auf in Österreich aufgewachsen sind, ermöglicht wird.

Auch die im Lichte des § 66 Abs 2 FPG 2005 gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Berufungswerberin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin mittlerweile zwar sprachlich und kulturell gut integriert erscheint, dass jedoch - abgesehen von dem engen freundschaftlichen Verhältnis, das die Berufungswerberin mit der Enkelin ihres verstorbenen Gatten unterhält - keine familiären Bindungen zu Personen bestehen, die sich im Bundesgebiet aufhalten.

Den geschilderten privaten Interessen der Berufungswerberin stehen im Hinblick darauf, dass für sie im Hinblick auf die Gravität, die Motive und die näheren Tatumstände der von ihr begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden konnte, überaus gewichtige öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen der Berufungswerberin vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass dem Mitwirken in einer der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Geldfälscherbande im Sinne des § 278a StGB durchaus eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Sozialschädlichkeit und Gefährlichkeit zukommt und der Verwaltungsgerichtshof zur Suchtgiftkriminalität ausgesprochen hat, dass selbst die volle soziale Integration des Täters im Bundesgebiet einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht (vgl. etwa VwGH vom 26.11.1999, Zl. 99/21/0321 sowie jüngst vom 4.10.2006, Zl. 2006/18/306).

Angesichts der massiven Involvierung der Berufungswerberin in die organisierte Kriminalität über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg liegen die im § 63 Abs 1 FPG 2005 genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vor. Der seit den Verurteilungen der Berufungswerberin verstrichene Zeitraum lässt eine Prognose dahingehend, ab welchem Zeitpunkt das von ihr ausgehende Gefährdungspotenzial wegfallen wird, noch nicht zu. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes entspricht daher dem Gesetz und begegnet auch im Lichte des Artikel 32 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG keinen Bedenken, zumal eine Änderung der Umstände, die zum Wegfall der aus heutiger Sicht bestehenden Gefährdungsprognose durch den Berufungswerber führen, im Sinne des § 65 Abs 1 FPG 2005 jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag der Berufungswerberin zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen kann. Eine Prognose aus heutiger Sicht, zu welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ein von der Berufungswerberin ausgehendes Gefährdungspotenzial wegfallen wird, ist jedoch nicht möglich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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