TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/26 99/21/0321

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §27 Abs1;
FrG 1997 §27 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
StGB §70;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des J, (geboren am 1. Dezember 1969), in Graz, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. September 1999, Zl. FR 601/5-1998, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 21. September 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Liberia, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 1996 über einen Grenzübergang versteckt in einem LKW illegal, ohne im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokuments oder eines sonstigen zum Identitätsnachweis geeigneten Dokuments gewesen zu sein, in das österreichische Bundesgebiet gelangt und habe am 6. Dezember 1996 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Dezember 1998 abgewiesen worden sei. Der dagegen vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei mit hg. Beschluss vom 16. Juni 1999 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, wobei jedoch dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 bisher nicht erteilt worden sei. Auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sei gegen ihn mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde die Ausweisung verfügt worden. Mit hg. Beschluss vom 20. August 1999 sei auch der von ihm gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Während seines durchgehenden Aufenthalts in Österreich sei der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1998 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Wien wegen des dringenden Tatverdachtes des Suchtgifthandels festgenommen worden. Bei seiner Durchsuchung hätten die Beamten mehrere in seiner Kleidung verborgene suchtgifthältige Substanzen sicherstellen können. Außerdem hätten sie bei ihm Bargeldbeträge vorgefunden, die teilweise in den Schuhen versteckt gewesen seien und deren Stückelung für den Erlös aus Suchtgiftverkäufen typisch sei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Februar 1998 sei er wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach den §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Am 14. Jänner 1999 sei er neuerlich von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien vorläufig festgenommen worden, weil auf Grund objektiver Umstände der Verdacht bestanden habe, dass er an einem näher bezeichneten Ort in Wien mit Suchtgift gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Amtshandlung dadurch zu verhindern, dass er auf die einschreitenden Beamten eingeschlagen und u.a. einem Beamten einen heftigen Tritt in den Genitalbereich versetzt habe, wodurch dieser Beamte verletzt worden sei. Schließlich habe er nur mit der Unterstützung durch mehrere Polizeibeamte festgenommen werden können. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juni 1999 sei er wegen des Deliktes nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung durch die erstinstanzliche Behörde am 19. Juli 1999 habe er angegeben, dass er Österreich nicht verlassen könnte, weil er im Fall einer Rückschiebung nach Liberia zum Tod verurteilt werden würde (diesbezüglich hätte sein Rechtsanwalt bereits einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia eingebracht) und er außerdem keinen Reisepass und kein sonstiges gültiges Dokument besäße. Er würde derzeit die Zeitschrift M. kolportieren und Prospekte verteilen, zeitweise auch Gelegenheitsarbeiten annehmen und könnte dabei bis zu S 6.000,-- monatlich verdienen. Für seine Unterkunft hätte er anteilsmäßig S 800,-- monatlich zu bezahlen. Derzeit könnte er von seinem Einkommen leben und erhielte keine Sozialunterstützung.

Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der erstinstanzlichen Behörde mit Schriftsatz vom 5. März 1999 (u.a.) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer beim Unternehmen H. & F. als Zeitungskolporteur ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 6.000,-- ins Verdienen brächte und davon auszugehen wäre, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen in Österreich begehen würde. Ein Aufenthaltsverbot würde in sein Privat- und Familienleben iS des § 37 FrG eingreifen, zumal er bei Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes keine Möglichkeit hätte, einen weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu nehmen. Auch stünde die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung noch aus und wäre es der Behörde zuzumuten, zumindest den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.

Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass mit der vorgenannten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16. Februar 1998 die Gewerbsmäßigkeit der ihm angelasteten Straftat in Bezug auf die Inverkehrsetzung von Suchtgift erwiesen und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Angesichts der beiden strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen und des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iS des § 37 Abs. 1 FrG liege nicht vor. Er habe keine nahen familiären bzw. sonstigen nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen und könne auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthalts auch nicht als wirtschaftlich oder sozial integriert angesehen werden, dies trotz des Umstandes, dass er bereits seit 5. Dezember 1996 durchgehend hier aufhältig sei. Der Beschwerdeführer habe zeitweise Sozialhilfeunterstützung der Stadt Graz bezogen. Seine Tätigkeit als Zeitschriftenkolporteur bzw. Prospektverteiler bedinge auf längere Sicht hin kein ständiges oder geregeltes Einkommen, zumal er derzeit nicht im Besitz einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung sei. Aber selbst wenn ein relevanter Eingriff iS des § 37 Abs. 1 FrG vorläge, wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit bzw. der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten. Im Hinblick darauf, dass bei ihm anlässlich seines Aufgriffs durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien am 23. Jänner 1998 Bargeldbeträge vorgefunden worden seien, die er teilweise in seinen Schuhen versteckt gehabt habe bzw. deren Stückelung offensichtlich für den Erlös aus Suchtgiftverkäufen typisch gewesen sei, ergäben sich erhebliche Verdachtsmomente dafür, dass er die von ihm begangenen strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz auch in Hinkunft ausüben könnte. Dazu komme, dass er sich bei seiner Einreise nach Österreich eines Schleppers bedient habe, was die Notwendigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zusätzlich noch verstärke, habe doch die mit der Schlepperei einhergehende "Begleitkriminalität" bereits lebens- und gesundheitsgefährdende Maße angenommen, weshalb es aus sicherheitspolitischer Sicht unerlässlich sei, entsprechend gegenzusteuern.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Hiebei sei zu bedenken, dass die für seine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Die Art und Weise dieser Straftaten ließen ein Charakterbild des Beschwerdeführers erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.

Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine enorme Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die "sogenannte Volksgesundheit" darstelle sowie wesentlichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, habe nicht zu seinen Gunsten von dem in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden können.

Was die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes anlange, so könne nicht vorhergesehen werden, wann der Grund für dessen Verhängung weggefallen sein werde, weshalb dieses auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und bekämpft auch nicht die zutreffende Auffassung der belangten Behörde, dass im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung vom 16. Februar 1998 der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Die Beschwerde macht jedoch geltend, es liege kein Grund für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen begehen werde, weil ihm auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungskolporteur für die Kosten des täglichen Lebens ein monatlicher Betrag von S 5.200,-- zur freien Verwendung übrig bleibe, womit sein Aufenthalt finanziell abgesichert sei.

1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der besagten Verurteilung vom 16. Februar 1998 liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge am 5. Dezember 1996 in einem LKW versteckt "illegal" nach Österreich eingereist war, versucht hat, in Wien gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), Suchtgift in Verkehr zu setzen. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dieser innewohnende Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/21/0396, mwN) begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach dieser Verurteilung und innerhalb offener Probezeit neuerlich straffällig wurde und auf Polizeibeamte einschlug, womit er klar zu erkennen gegeben hat, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren.

2.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iS des § 37 FrG eingreife. Dieser befinde sich bereits länger als drei Jahre im Bundesgebiet, sei hier sozial integriert und gehe einer geregelten Beschäftigung als Zeitungskolporteur nach. Die belangte Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen in die Wege zu leiten, inwieweit das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot in sein Privat- und Familienleben eingreife. Hätte sie ihn einer entsprechenden Einvernahme unterzogen, hätte er auch seine finanziellen und privaten Verhältnisse entsprechend darlegen können.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Rüge, dass die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen unterlassen habe, inwieweit das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife, und den Beschwerdeführer keiner ergänzenden Einvernahme unterzogen habe, bei der er seine finanziellen und privaten Verhältnisse entsprechend hätte darlegen können, ist nicht zielführend, unterlässt es doch die Beschwerde zu konkretisieren, welche privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich der Beschwerdeführer im Einzelnen geltend machen wollte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist. Aber selbst wenn für den seit 5. Dezember 1996 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer mit der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in aus der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich ableitbare persönliche Interessen verbunden sein sollte, ist diese Maßnahme im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG dennoch zulässig. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie vorliegend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und der Gesundheit anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei, ist die Notwendigkeit dieser Maßnahme doch in dem besonders großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität begründet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, Zl. 98/18/0346). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, dadurch, dass er trotz seiner Verurteilung vom 16. Februar 1998 neuerlich straffällig wurde, zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Angesichts des solcherart gegebenen großen öffentlichen Interesses an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen, zumal die ihm angelastete Straftat nach dem Suchtmittelgesetz durch ihre gewerbsmäßige Begehung qualifiziert ist. Abgesehen davon stünde bei Suchtgiftdelikten wegen deren großer Sozialschädlichkeit selbst eine ansonsten volle soziale Integration des Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegen (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 98/18/0346, mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen geht das weitere Beschwerdevorbringen, dass nicht ersichtlich sei, worin die Interessenabwägung der belangten Behörde bestanden haben solle, ins Leere.

3. Auch die Auffassung der belangten Behörde, dass nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund weggefallen sein werde, sodass diese Maßnahme unbefristet zu erlassen gewesen sei, begegnet keinem Einwand. Dem Beschwerdevorbringen, dass über den Beschwerdeführer mit obgenanntem Urteil vom 16. Februar 1998 lediglich eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich in der Probezeit von drei Jahren wohlzuverhalten, ist zu erwidern, dass er nur wenige Monate nach dieser Verurteilung, somit innerhalb dieser Probezeit, neuerlich straffällig geworden ist, womit er klar zu erkennen gegeben hat, dass ihn selbst eine strafgerichtliche Verurteilung nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten kann.

4. Entgegen der Beschwerde ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob das Verfahren über die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid noch anhängig und der Beschwerdeführer auf Grund der Zuerkennung aufschiebender Wirkung an diese Beschwerde iS des § 19 Asylgesetz 1997 vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung eines Asylwerbers mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung zukommen sollte, stünde diese der vorliegenden Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 nicht entgegen. Ebenso ist es im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ohne Belang, ob die Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land aus den Gründen des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG unzulässig sei, weil diese in einem gesonderten Verfahren nach § 75 FrG zu prüfen sind, und ob im Hinblick auf dieses Verfahren das Aufenthaltsverbot vollstreckt werden kann.

5. Schließlich bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999210321.X00

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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