TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/13 2006/18/0247

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des G S, geboren 1972, vertreten durch Jürgen Stephan Mertens, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Neudeggergasse 1/18 (Einvernehmensanwalt: Dr. Ullrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Mai 2006, Zl. UVS-FRG/21/805/2006/5, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 22. Mai 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen griechischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Bundespolizeidirektion Wien (Erstbehörde) habe im erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid vom 7. Juni 2005 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1, 2 und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Er wäre ledig, für niemanden sorgepflichtig und hätte in Österreich keine familiären Bindungen. Bis zu seiner Festnahme wäre er ohne Beschäftigung in Österreich gewesen. Er hätte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, ginge keiner legalen Beschäftigung nach und wäre weder krankennoch sozialversichert.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer (u.a.) vorgebracht, dass sich seine gesamte Familie meist in Deutschland und, weil dies auf Grund der Grenznähe problemlos möglich wäre, auch oft in Österreich aufhielte. Auf Grund einer Herzerkrankung wäre er haftunfähig und stünde unter ständiger medizinischer "Bewachung". Er wäre suchtmittelabhängig und benötigte Suchtgifttherapie, weil die Herzerkrankung in Verbindung mit der Einnahme von Suchtgift lebensbedrohend wäre. Eine adäquate medizinische Versorgung wäre in Griechenland für ihn unmöglich, weil er über keine Krankenversicherung verfügte.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er in Österreich mit seiner Mutter in Wien lebte und zudem hier eine Lebensgefährtin hätte. Er würde deren Meldezettel übermitteln. (Dieser sei jedoch bisher nicht vorgelegt worden.)

Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG darstelle. So ergebe sich aus den Entscheidungsgründen des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. April 2005, dass er insgesamt vier Vorstrafen, davon drei einschlägige, aufweise. Mit Urteil des Amtsgerichtes Stuttgart vom 8. Jänner 1998 sei über ihn wegen

unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in vier Fällen und

unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt worden, welche bis zum 24. August 2002 bedingt nachgesehen worden sei. Mit Urteil desselben Amtsgerichtes vom 25. Februar 1999 sei er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, wovon ein Strafteil bis zum 24. August 2002 bedingt nachgesehen worden sei. Das Amtsgericht Nürtingen habe ihn am 9. April 2001 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nachdem der Beschwerdeführer im Jänner 2002 von Deutschland nach Griechenland abgeschoben worden sei, sei er nach Österreich gezogen. Im Frühjahr 2004 habe er begonnen, wieder Suchtgift zu konsumieren, wobei er Heroin, gelegentlich auch Kokain, konsumiert habe. Im Sommer 2004 habe der arbeitslose Beschwerdeführer beschlossen, Suchtgift zu verkaufen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und unrechtmäßig zu bereichern, wobei sein Vorsatz auf das fortlaufende In-Verkehr-Setzen einer großen Menge Suchtgift gerichtet gewesen sei. So habe er jeweils ein Gramm Heroin zum Preis von EUR 50,-- an seine Suchtgiftabnehmer verkauft, wobei er manchmal auch Handys als Bezahlung entgegengenommen habe. Er habe alleine von einem Suchtgiftlieferanten im Zeitraum von Oktober 2004 bis zuletzt am 23. Jänner 2005 insgesamt 700 Gramm brutto Heroin und 20 Gramm brutto Kokain bezogen, wobei er pro einem Gramm Heroin EUR 30,-- und pro einem Gramm Kokain EUR 50,-- bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe insgesamt ca. 347 Gramm brutto Heroin an namentlich bekannte Abnehmer, zusätzlich ca. 100 Gramm brutto an fünf unbekannte Suchtgiftkonsumenten und 48 Gramm Heroin zwischen Mai und August 2004 an eine namentlich genannte Person verkauft.

Dieses gesamte Fehlverhalten zeige, dass vom Beschwerdeführer eine große Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgehe, bei der es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsart handle und die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß sei. Er habe unstrittig eine Menge Suchtmittel in Verkehr gesetzt, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Zudem sei der seit der Begehung der letzten Straftat verstrichene Zeitraum von etwa 16 Monaten viel zu kurz, um die von ihm ausgehende Gefahr als weggefallen oder auch nur erheblich gemindert anzusehen.

Im Hinblick auf den gewerbsmäßigen Verkauf großer Suchtgiftmengen in vielen und über einen längeren Zeitraum verteilten Angriffen sei die Erlassung und Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen und Schutz der Gesundheit) dringend geboten.

Der Beschwerdeführer habe trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde sein Vorbringen, dass er sich "nahezu täglich in ärztlicher Behandlung, im AKH sowie auch im Kaiser-Franz-Josef-Spital wie bei niedergelassenen Ärzten", befände, nicht belegt und auch nicht vorgebracht, dass er eine stationäre Therapie gemäß dem SMG bewilligt bekommen hätte und sich konkreten gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzöge. Selbst wenn man jedoch - was er gar nicht behauptet habe - davon ausginge, dass er auf Grund einer Therapie von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit worden sein sollte, böte dies allein noch keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich ein gegen suchtmittelrelevante Strafbestimmungen verstoßendes Verhalten setzen würde. Vor allem könne angesichts des kurzen Zeitraumes, der seit seiner Verurteilung im Jahr 2005 verstrichen sei, noch keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden, ob eine allfällig durchgeführte Drogentherapie überhaupt von dauerhaftem Erfolg sein werde.

Die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen träten gegenüber dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten allgemeinen Interesse zurück. Die aus seinem mehrjährigen Aufenthalt ableitbare Integration sei in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten erheblich gelitten habe. Wenn er auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand und darauf, dass er schwer herzkrank wäre, hinweise, so müsse ihm entgegengehalten werden, dass es sich bei seinem Heimatstaat Griechenland um kein Entwicklungsland handle, sondern um einen Mitgliedstaat der EU, wo eine entsprechende medizinische Versorgung gesichert sei.

Im Hinblick auf die bei den Suchtgiftdelikten bestehende große Wiederholungsgefahr sei die Unvorhersehbarkeit des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben und die Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt. Auch gegen einen EWR-Bürger dürfe ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Dauer verhängt werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als griechischen Staatsangehörigen und somit EWR-Bürger ist gemäß § 86 Abs. 1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen, und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Frage, ob gegen einen freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist § 60 Abs. 2 FPG insofern von Bedeutung, als auf dessen Katalog als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0306, mwN).

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass vom Beschwerdeführer keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die von ihm verübten Straftaten ausschließlich zur Finanzierung seines Kokain-Konsums begangen worden seien und eine wesentliche Änderung eingetreten sei, die es künftig ausschließe, dass er weiter Straftaten begehen würde. Er sei aus der Haft mit einer Herzfunktion von 20 % als haftunfähig entlassen worden. Die ihn behandelnden Ärzte gingen davon aus, dass eine einzige Drogeneinnahme für ihn lebensbedrohend wäre. Zudem befinde er sich in dauernder Krankenhausbehandlung, bei der seine Grunderkrankung und die Folgeerkrankungen behandelt würden. Auch sei er im deutschen Sprachraum geboren und aufgewachsen, sodass die vorliegende Maßnahme im Hinblick auf seine besondere Sprachbindung "die Freizügigkeit im Kern" betreffe.

2.2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer, der bereits in Deutschland seit 1998 dreimal jeweils wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten - zuletzt am 9. April 2001 wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (Suchtmitteln) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten - verurteilt worden war und erst, nachdem er im Jänner 2002 von Deutschland nach Griechenland abgeschoben worden war, nach Österreich gezogen war, im Frühjahr 2004 wieder begonnen, Suchtgift zu konsumieren. Im Sommer 2004 beschloss der arbeitslose Beschwerdeführer, Suchtgift zu verkaufen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In weiterer Folge setzte er u. a. Suchtgift in einer großen Menge (nämlich in einer Menge, die geeignet ist, in großem Aufmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen) in Verkehr, wobei er gewerbsmäßig handelte. Weiters bezog er allein von einem Suchtgiftlieferanten im Zeitraum von Oktober 2004 bis zuletzt am 23. Jänner 2005 insgesamt 700 Gramm brutto Heroin und 12 Gramm brutto Kokain, wobei er pro einem Gramm Heroin EUR 30,-- und pro einem Gramm Kokain EUR 50,-- bezahlte.

Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet (vgl. dazu das vorzitierte Erkenntnis). Die genannten, der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 11. April 2005 zu Grunde liegenden Straftaten zeigen die von ihm ausgehende massive Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit anderer, und seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Hinzu kommt, dass er bereits zuvor von deutschen Gerichten dreimal wegen einschlägiger Straftaten zu empfindlichen Strafen verurteilt worden war und ihn diese Verurteilungen nicht davon abhalten konnten, in massiver Weise in Österreich straffällig zu werden.

In Anbetracht dieser Straftaten begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und somit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn als EWR-Bürger gemäß § 86 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine weitere Drogeneinnahme für den Beschwerdeführer lebensbedrohend wäre und seine Erkrankungen behandelt würden, so legt sie damit keine Umstände dar, die gegen die genannte Annahme der belangten Behörde sprächen, zumal sie auch nicht behauptet, dass er von seiner Drogensucht nunmehr geheilt sei. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer auf Grund einer Drogentherapie von seiner Suchtgiftabhängigkeit befreit wäre, dieser Umstand noch keine Gewähr dafür böte, dass er nicht neuerlich Suchtgiftdelikte - etwa zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme - setzen würde. Zu Recht hat die belangte Behörde weiters darauf hingewiesen, dass der seit der Beendigung der Straftaten (im Jänner 2005) verstrichene Zeitraum (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) viel zu kurz ist, um die von ihm ausgehende Gefahr als weggefallen oder auch nur erheblich gemindert anzusehen. Ferner kann - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass der Beurteilung durch die belangte Behörde generalpräventive - und nicht auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers abstellende - Erwägungen zu Grunde lägen.

3. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde - insoweit unbestritten - festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst, nachdem er im Jänner 2002 von Deutschland nach Griechenland abgeschoben worden war, in Österreich eingereist und seit mehreren Jahren hier aufhältig ist, keiner legalen Beschäftigung nachgeht und hier weder kranken- noch sozialversichert ist. In Bezug auf persönliche Bindungen in Österreich hat dieser im Berufungsverfahren vorgebracht, dass er mit seiner Mutter in Wien lebe und er hier auch eine Lebensgefährtin habe.

Schon im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid festgestellte mehrjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Dennoch ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer verübten massiven Straftaten die Erlassung dieser Maßnahme im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und diese Maßnahme daher im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung als unbedenklich. Die aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ableitbare Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher ist der durch die Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beizumessen als seinen gegenläufigen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigte, dass sich, wie von ihm im Verwaltungsverfahren behauptet, hier seine Mutter und seine Lebensgefährtin aufhielten.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer mangelnden medizinischen Versorgungssicherheit in Griechenland hat die belangte Behörde ausgeführt, dass es sich beim Heimatstaat des Beschwerdeführers, Griechenland, um kein Entwicklungsland handle, sondern um einen Mitgliedstaat der EU, wo eine entsprechende medizinische Versorgung gesichert sei. Dem tritt die Beschwerde mit der Behauptung entgegen, dass der Beschwerdeführer als unversicherter Kranker in Griechenland keine Versorgung erhalten würde und die belangte Behörde irrig davon ausgehe, dass er "die Erkrankung nur im Rahmen der erschwerten Behandlung" in Griechenland geltend machte.

Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerde jedoch nicht in der hiefür notwendigen konkreten Weise dar, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen die Annahme der belangten Behörde, dass in Griechenland - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit Teil dieser Werte- und Rechtsgemeinschaft - eine entsprechende medizinische Versorgung gesichert sei, unrichtig wäre. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat (etwa Griechenland) auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180247.X00

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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