TE UVS Burgenland 2007/10/23 166/10/07027

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder über die am 16.10.2007 eingelangte Beschwerde vom 15.10.2007 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 99/2006, des Herrn ***, geboren am ***, russischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Eisenstadt in 7000 Eisenstadt, Gölbeszeile 6, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Anhaltung in Schubhaft über Anordnung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt seit 27.09.2007 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2007 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs. 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.

 

Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Kosten für Vorlageaufwand von 51,50 Euro und Schriftsatzaufwand von 220,30 Euro, insgesamt 271,80 Euro, zu ersetzen.

Text

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-147553-2007, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 23.10.2007 ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer gibt an, russischer Staatsangehöriger zu sein, aus Groszny (Tschetschenien) zu stammen, am 16.03.1971 geboren worden zu sein und *** zu heißen. Er verfügte weder im Zeitpunkt seiner Einreise noch verfügt er im Entscheidungszeitpunkt über ein Reisedokument oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis seiner Identität oder Staatsangehörigkeit. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Seinen eigenen Angaben zufolge befinde sich sein Reisepass bei ihm zu Hause in Russland.

 

Bereits vor einem geraumen nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber spätestens am 16.06.2003 reiste der Beschwerdeführer nach Frankreich. Er stellte dort am 10.09.2003 einen Asylantrag. Ob das in Frankreich geführte Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde, konnte im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht abschließend festgestellt werden. Der Beschwerdeführer machte dazu widersprüchliche Angaben. Einerseits gab er an, dass das Verfahren in Frankreich bereits abgeschlossen sei, andererseits führte er aus, in Frankreich nicht auf die Entscheidung im Asylverfahren gewartet zu haben und noch vor Abschluss des Asylverfahrens Frankreich verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde in Frankreich am 16.06.2003 erkennungsdienstlich behandelt. Seine diesbezüglichen Daten wurden im Eurodac-System unter der Eurodac-ID FR10903003353 gespeichert.

 

Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Frankreich reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er am 14.06.2004 einen Asylantrag stellte. Infolge dessen wurde er von der zuständigen deutschen Behörde noch am 14.06.2004 erkennungsdienstlich behandelt und seine Daten unter der Eurodac-ID DE1040615KAR00022 im Eurodac-System gespeichert. Es konnte im Haftprüfungsverfahren nicht abschließend festgestellt werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufhielt. Er machte dazu - ebenso wie zur Dauer seines Aufenthaltes in Frankreich - widersprüchliche Angaben. Während er einmal angab, sich etwa 4 Monate in Deutschland aufgehalten zu haben (somit bis etwa Oktober 2004), führte er vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland aus, dass er etwa Mitte des Jahres 2006 oder auch Oktober 2006 aus Deutschland ausgereist wäre.

 

Nach seiner Ausreise aus Deutschland kehrte er nach Russland zurück. Er reiste nach St. Petersburg, wo seine Frau lebte. Der Beschwerdeführer hielt sich höchstwahrscheinlich ab Oktober 2004, jedenfalls aber ab Oktober 2006, wieder in Russland auf.

 

Am 10.08.2007 reiste der Beschwerdeführer neuerlich aus Russland aus. Diese Ausreise erfolgte unrechtmäßig. Ein Reisedokument führte er während seiner Reise nicht mit sich. Die Reisebewegungen organisierte der Beschwerdeführer selbst und reiste unter Zuhilfenahme eines Schleppers versteckt auf der Ladefläche eines LKW, in der sich noch weitere Personen befanden, durch verschiedene europäische Länder. Einreise- oder Aufenthaltsberechtigungen verfügte der Beschwerdeführer für diese Länder nicht.

 

Am 20.08.2007 wurde der Beschwerdeführer nach einem unrechtmäßigen Grenzübertritt im Bundesgebiet betreten und über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha in die Slowakei zurückgeschoben.

 

Am 23.08.2007 wurde der Beschwerdeführer gegen 00.39 Uhr wieder im Bundesgebiet aufgegriffen. Er war kurz zuvor ohne über ein Reisedokument zu verfügen außerhalb einer Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Über eine Berechtigung, die ihm den Aufenthalt in Österreich gestattet hätte, verfügte er ebenfalls nicht. Er versteckte sich gemeinsam mit weiteren Fremden in einem Güterzug, mit welchem er von der Slowakei kommend nach Österreich gefahren war. Im Zuge einer Kontrolle des Bahnhofs Parndorf wurde der Beschwerdeführer von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres im Güterzug versteckt vorgefunden.

 

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 23.08.2007, 00.39 Uhr, durch Soldaten des Österreichischen Bundesheeres festgenommen und Polizeibeamten übergeben.

 

Um 09.30 Uhr des 23.08.2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Im Zuge der darauf folgenden Erstbefragung im Asylverfahren durch einen Polizeibeamten gab der Beschwerdeführer an, am 10.08.2007 sein Heimatland Russland von St. Petersburg in Richtung Österreich verlassen zu haben. Weiters gestand er zu, dass er sich früher bereits in Deutschland, Frankreich und der Slowakei aufgehalten habe. Die Frage nach früheren Asylantragstellungen in diesen Ländern verneinte er vorerst. Erst über Vorhalt der sog. ?Eurodac-Treffer? (sh. unten) führte er aus, dass die Asylverfahren in Deutschland und Frankreich bereits abgeschlossen seien, sowie dass er sich seit 20.08.2007 in der Slowakei aufgehalten habe und zuletzt von dort aus am 23.08.2007 nach Österreich eingereist sei. Den Stand des Asylverfahrens in der Slowakei kannte er nicht. Zu einer allfälligen Rückkehr in die Slowakei befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in die Slowakei nicht zurück wolle, weil die Schlepper von ihm noch Geld verlangen würden und ihn in der Slowakei finden würden. Er wolle daher auf keinen Fall in die Slowakei abgeschoben werden.

 

Aufgrund der in der Slowakei erfolgten Asylantragstellung vom 20.08.2007 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag von der zuständigen slowakischen Behörde erkennungsdienstlich behandelt. Die diesbezüglichen Daten wurden im Eurodac-System unter der Eurodac-ID SK1SK003CO708200002 gespeichert.

 

Nach der in Österreich erfolgten Antragstellung wurde der Beschwerdeführer auch von österreichischen Polizeibeamten erkennungsdienstlich behandelt. Noch am 23.08.2007 führten Polizeibeamte mit den erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers eine edv-gestützt vorgenommene Abfrage im Eurodac-System durch. Dabei gelangten die oben angeführten Speicherungen Frankreichs, Deutschlands und der Slowakei zur Auskunft. Insbesondere war dieser Auskunft zu entnehmen, dass die Asylantragstellungen in Frankreich am 10.09.2003, in Deutschland am 14.06.2004 und in der Slowakei am 20.08.2007 erfolgt waren.

 

Um 11.30 Uhr des 23.08.2007 hielt ein Polizeibeamter der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See telefonisch Rücksprache mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, Journaldienstbeamtin Frau ***, und schilderten ihr den bisher erhobenen Sachverhalt. Um 14.18 Uhr teilte Frau *** vom Bundesasylamt dem anfragenden Polizeibeamten mit, dass über den Beschwerdeführer ?die Schubhaft verhängt werden könne?, womit jedenfalls gemeint war, dass aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Unzuständigkeit Österreichs im Asylverfahren eine Vorführung vor das Bundesasylamt unterbleiben möge. In weiterer Folge hielt der Polizeibeamte telefonisch Rücksprache mit einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, der die Einvernahme des Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren wegen Verhängung der Schubhaft anordnete, die am 23.08.2007 von einem Polizeibeamten durchgeführt wurde. Als Zweck seiner Reise nach Österreich führte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Befragung an, dass er sich Arbeit suchen wollte.

 

Anschließend ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Bescheid vom 23.08.2007, Zl. 11/6-147553/2-2007, gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 sowie seiner allenfalls daran anschließenden Abschiebung zu sichern. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 23.08.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten.

 

Mit Schreiben vom 27.08.2007 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich um Veranlassung der für die Rückstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei erforderlichen Verfahrensschritte. Gleichzeitig wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See darauf hin, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hatte.

 

Am 29.08.2007 begann der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Hungerstreik, den er am 31.08.2007 wieder abbrach.

 

Am 31.08.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde er ausdrücklich auch nach seinen Aufenthalten in Frankreich und Deutschland befragt. Er gab dazu, dass er die Entscheidung in Frankreich nicht abgewartet habe und nach Deutschland gegangen sei. Er sei etwa ein Jahr in Frankreich und etwa 4 Monate in Deutschland aufhältig gewesen und habe sich anschließend wieder für 2 ½ Jahre in Russland aufgehalten.

 

Aufgrund des bisherigen Erhebungsergebnisses sowie der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt teilte letzteres dem Beschwerdeführer mit, dass nach deren Ansicht für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrages nach der Dublin II-Verordnung innerhalb der Europäischen Union die Slowakei zuständig sei und dass mit diesem Staat sog. ?Dublin-Konsultationen?, sohin ein Schriftverkehr zur endgültigen Feststellung der Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union, eingeleitet werden. Über Vorhalt, dass er in die Slowakei im Falle deren Zuständigkeit ausgewiesen werden würde und über Befragen, ob dem konkrete Gründe entgegen stehen würden, gab er an, dass die Slowakei nicht fähig sei, sich um ihre eigenen Leute zu kümmern und er sich frage, wie sie sich daher um anderen Menschen kümmern sollten.

 

Am 03.09.2007 fertigte das Bundesasylamt eine Anfrage zwecks Feststellung der Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union an die zuständige slowakische Behörde ab. Am 14.09.2007 lehnte diese die Zuständigkeit der Slowakei mit der Begründung ab, dass sich möglicherweise zwischenzeitig die Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands hätte ergeben können und dies Österreich mittels Anfrage nach Art. 21 Dublin II-Verordnung zu überprüfen hätte. Aus diesem Grund fertigte das Bundesasylamt noch am 14.09.2007 ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-Verordnung an Frankreich und Deutschland ab. Am 26.09.2007 langte die ablehnende Antwort Deutschlands und am 28.09.2007 die ablehnende Antwort Frankreichs beim Bundesasylamt ein.

 

Nachdem am 01.10.2007 die ablehnenden Antworten Frankreichs und Deutschlands der zuständigen slowakischen Behörde mitgeteilt wurden, langte beim Bundesasylamt am 15.10.2007 die Erklärung der Slowakei ein, wonach diese die Zuständigkeit im Asylverfahren akzeptiere und der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimme, ein. Seitens des Bundesasylamtes wurde zur Wahrung des Parteiengehörs ein Einvernahmetermin mit dem Beschwerdeführer für den 22.10.2007 festgesetzt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Unterkunft. Er war in Österreich beruflich bislang nicht tätig. Es leben in Österreich keine Verwandten von ihm. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts.

 

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig in die Slowakei zurückzukehren.

 

In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft mit folgender Begründung behauptet:

 

Der Beschwerdeführer richtete sich mit seiner Schubhaftbeschwerde ausdrücklich gegen seine Anhaltung ab 27.09.2007 und brachte dazu vor, dass es dem Bundesasylamt nicht versagt wäre, gleichzeitig mit mehreren Staaten Konsultationen einzuleiten. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der Anzeige des Konsultationsverfahrens mit Frankreich vom 28.09.2007 sei nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig. Die Schubhaft sei unnötig verlängert worden, weil die Konsultationsverfahren nicht gleichzeitig begonnen worden seien, sondern erst ein weiteres nach Ablehnung durch den erstkonsultierten Staat begonnen worden wäre.

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Schubhaft verteidigt und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Pauschalkosten beantragt. An der Haftprüfungsverhandlung nahm kein Vertreter der belangten Behörde teil.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erwogen:

 

 

§ 13 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 76 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4, Abs. 3 und Abs. 7, §77 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 82 Abs. 1 und § 83 FPG; § 5, § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 bis Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z. 1, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1, Abs. 2 AsylG 2005 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Dublin II-Verordnung lauten:

 

§ 13 FPG:

?(1) [?].

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(3) [?].?

 

§ 31 FPG:

?(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes  nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) [?].?

 

§ 76 FPG:

?(1) [?].

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.

[?];

2.

gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.

[?];

4.

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [?]

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.?

 

§ 77 FPG:

?(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) [?].?

 

§ 80 FPG:

?(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) [?].?

 

§ 82 FPG:

?(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [?].?

 

§ 83 FPG:

?(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?

 

§ 5 AsylG 2005:

?(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.?

 

§ 10 AsylG 2005:

?(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2.

[?].

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.?

 

§ 27 AsylG 2005:

?(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn

1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt und

2. [?].?

 

§ 28 AsylG 2005:

?(1) [?].

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) [?].?

 

§ 29 AsylG 2005:

?(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1.

[?]

4.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder

 5. [?].?

 

Art. 16 Dublin II Verordnung

?(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b)

die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c)

einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

 d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

 e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(2) [?].

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) [?].?

 

Gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist im Anlassfall gegeben, weshalb keine Verhandlung anberaumt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs. 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs. 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl. Erl.Bem. zur RV zu § 83 FPG, 952 BlgNR, XXII. GP).

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind also vorhanden. Es liegt eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.

 

Zum Verfahrensgegenstand:

 

Der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich festzustellen, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab 27.09.2007 rechtswidrig gewesen wäre. Aufgrund des derart vom Beschwerdeführer festgesteckten Beschwerdeumfangs war auf davor liegende Zeiten der Anhaltung nicht weiter einzugehen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen beruhten, soweit sie den Ablauf der bisherigen fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen Verfahren betraf, auf den sich darauf beziehenden unbedenklichen im Fremdenakt der belangten Behörde erliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland eingeholten Stellungnahme des Bundesasylamtes sowie der Kopien der mit dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften. Der Beschwerdeführer erstattete hinsichtlich des Fortgangs und Inhalts dieser Verfahren kein der Aktenlage oder den vom Bundesasylamt eingeholten Unterlagen entgegenstehendes Vorbringen. Vielmehr stand das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit diesen Unterlagen.

 

Mangels vorliegender Identitätsdokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Es konnten daher lediglich seine eigenen Angaben zu seiner Identität wieder gegeben werden, wobei anhand der Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache festgestellt werden konnte, dass er dieser Sprache mächtig ist.

 

Zu den Aufenthalten in Deutschland und Frankreich machte der Beschwerdeführer unterschiedliche einander widersprechende Angaben. Während er am 31.08.2007 gegenüber einem Mitarbeiter des Bundesasylamtes angab, dass er sich etwa ein Jahr in Frankreich und etwa 4 Monate in Deutschland aufgehalten und danach für etwa 2 ½ Jahre wieder in seinem Heimatland Russland gelebt habe, gab er in der Haftprüfungsverhandlung vom 23.10.2007 an, dass er sich etwa 2 Jahre lang in Frankreich und anschließend 3 Monate lang in Deutschland aufgehalten hätte und etwa Mitte des Jahres 2006 oder im Oktober 2006 nach St. Petersburg/Russland zurückgekehrt sei. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland wurden den letztgenannten Angaben ein geringerer Beweiswert als der vor dem Bundesasylamt getätigten Aussage zugestanden, weil sich aus der vorliegenden Auskunft aus dem Eurodac-System eindeutig ergab, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2003 in Frankreich und am 14.06.2004 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde, was bedeutete dass zu den jeweiligen Zeitpunkten in Frankreich bzw. Deutschland gewesen sein musste. Im Hinblick auf die Zeitspanne, die zwischen diesen erkennungsdienstlichen Behandlungen lag, waren vielmehr die vom Beschwerdeführer ursprünglich gemachten Zeiträume seiner Aufenthalte als glaubwürdiger einzustufen, als die nunmehr in der Haftprüfungsverhandlung getätigten Angaben. Somit wurde bei der Entscheidungsfindung davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer, so wie er ursprünglich vor dem Bundesasylamt angab, etwa für ein Jahr bis 14.06.2004 in Frankreich und anschließend ab dieser Zeit für etwa 4 Monate in Deutschland aufhielt und dann in sein Heimatland Russland zurückkehrte, wo er die nächsten 2 ½ Jahre verbrachte. Letztlich machte es aber für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob der Berufungswerber sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet 2 ½ Jahre oder ?nur? 10 Monate in Russland aufhielt, weshalb die präzise Feststellung der Zeit der Rückkehr nach Russland nicht erforderlich war.

 

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Entscheidungszeitpunkt nicht bereit ist, freiwillig in die Slowakei zurück zu kehren, beruhten auf der Würdigung seines bisherigen Verhaltens im Zusammenhalt mit den von ihm getätigten Angaben. Seinen Beteuerungen in der Haftprüfungsverhandlung, dass nunmehr das Gegenteil vorliegen würde und er nunmehr bereit sei, freiwillig in die Slowakei reisen zu wollen, wurde kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer machte mehrfach widersprüchliche Angaben. Diese Widersprüchlichkeiten bezogen sich nicht nur auf die bereits erwähnten Daten der Aufenthalte in Frankreich und Deutschland, sondern ergaben sich auch aus anderen Umständen. Während der Beschwerdeführer einerseits seinen Zweck der Einreise nach Österreich damit begründete, dass er verfolgt werde, weil er einen Mord beobachtet habe, gab er ein anderes Mal wiederum an, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier Arbeit zu suchen. Weiters verneinte er ursprünglich die Frage eines Polizeibeamten, ob er auch in anderen Ländern bereits Asylanträge gestellt hatte und gestand erst über Vorhalt der ihn betreffenden Eintragungen im Eurodac-System zu, in Deutschland und Frankreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Auch zum Ergebnis dieser Verfahren machte er unterschiedliche Angaben. Einerseits gab er an, den Stand der Verfahren in diesen Ländern nicht zu kennen, ein anderes mal führte er wiederum aus, dass diese Verfahren bereits abgeschlossen sein würden. Der Beschwerdeführer betonte mehrfach, dass er nicht freiwillig in die Slowakei zurückkehren wolle, weil Schlepper noch Geld von ihm wollen würden und ihn in der Slowakei finden würden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber mit der Vollziehung fremdenrechtlicher und asylrechtlicher Bestimmungen betrauten behördlichen Organen mehrfach unrichtige Angaben tätigte, um seine unrechtmäßige Einreise und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen, waren die vom Beschwerdeführer in der Haftprüfungsver

handlung geäußerten Angaben über eine nunmehr bestehende Ausreisewilligkeit als nicht den Tatsachen entsprechend und bloße Behauptung zu werten, die er tätigte, um seine Haftentlassung zu erreichen. Konkrete Umstände, die dafür sprachen, dass der Beschwerdeführer nunmehr - so wie er behauptete - tatsächlich ausreisewillig wäre, lagen nicht vor.

 

Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhten auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

 

Zur bisherigen Schubhaft:

 

Wie bereits oben ausgeführt, ist bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft für die Vergangenheit nur anhand der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe zu entscheiden. Allfällige darüber hinaus gehende Rechtswidrigkeiten sind vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht wahrzunehmen.

 

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG zur Begründung seiner Anhaltung in Schubhaft vorlagen und auch nicht dass gegen ihn in weiterer Folge ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde (§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG). Er brachte zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab 27.09.2007 vor, dass das Bundesasylamt, obwohl es diesem möglich gewesen wäre, nicht gleichzeitig mit Frankreich, Deutschland und der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt hatte, sondern erst nach der Ablehnung der Slowakei Konsultationen mit Frankreich und Deutschland eingeleitet hätte. Dadurch sei das Ausweisungsverfahren und auch die zur Sicherung des Verfahrens verhängte Schubhaft unnötig verlängert worden. Aus diesen vermeidbaren Verlängerungen resultiere, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig geworden sei. Die Bezirkshauptmannschaft müsse sich nämlich im Rahmen der von ihr zu vertretenen Schubhaft anrechnen lassen, wenn sie aus im Ausweisungsverfahren nicht zu rechtfertigenden Säumigkeiten keine Konsequenzen für die Schubhaft ziehe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland teilt grundsätzlich die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers. Eine dieser Auffassung entsprechende Sachverhaltskonstellation lag aber hier nicht vor. Es ist zwar richtig, dass keine gesetzliche (oder gemeinschaftsrechtliche) Vorschrift existiert, wonach es der Asylbehörde verboten wäre, Dublin-Konsultationen mit mehreren Staaten gleichzeitig zu pflegen. Eine ursprünglich rechtmäßig angeordnete Schubhaft kann - bezogen auf ihre Dauer - rechtswidrig werden, wenn in der Führung des Ausweisungsverfahrens ungerechtfertigte Säumigkeiten vorliegen und deswegen § 80 Abs. 1 FPG, wonach die Behörde verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, missachtet wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lagen im gegenständlichen Fall aber keine letztendlich von der Fremdenpolizeibehörde zu vertretende Säumigkeiten im vom Bundesasylamt geführten Ausweisungsverfahren vor. Verfahrensverzögerungen im Ausweisungsverfahren stellen nämlich dann keine ungerechtfertigten Säumigkeiten dar, wenn die Beurteilung des erhobenen Sachverhaltes nicht zu beanstanden ist und die Sachverhaltserhebungen mit den gebotenen Mitteln und der gebotenen Raschheit erfolgen.

 

Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer am 31.08.2007, somit kurz nach Beginn der Anhaltung in Schubhaft, im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt aus, dass er zwar in Deutschland und Frankreich aufhältig war und dort auch Asylverfahren geführt wurden, er sich jedoch vor seiner Einreise nach Österreich 2 ½ Jahre in seinem Heimatland Russland aufgehalten hatte. Da gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-Verordnung die Verpflichtungen eines bisher zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens 3 Monate verlassen hat (es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, was hier aber nicht der Fall war, was der Beschwerdeführer von Beginn an eingestand), durfte das Bundesasylamt bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers mit gutem Grund davon ausgehen, dass weder Deutschland noch Frankreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sein werden und eine ausschließliche Zuständigkeit der Slowakei bestehen wird. Es war daher nicht als verfahrensverzögernd und somit auch nicht als zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führend anzusehen, wenn das Bundesasylamt im vorliegenden Fall Dublin-Konsultationen nur mit der Slowakei und nicht auch sofort mit Deutschland und Frankreich einleitete, weil aufgrund der des vorliegenden Erhebungsergebnisses (die im Eurodac-System gespeicherten Zeitpunkte stimmten mit den Angaben des Beschwerdeführers überein), eine Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands zu Recht als nicht gegeben angesehen werden durfte.

 

Daran konnte nichts ändern, dass die Slowakei vorerst ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verweigerte, weil diese offenkundig versuchte, ihre Zuständigkeit hintanzuhalten; aber diese nicht endgültig von vornherein ablehnte, sondern noch Erhebungen Österreichs in Frankreich und Deutschland begehrte. Dies tat das Bundesasylamt umgehend. Säumigkeiten bei der Durchführung weiterer Verfahrensschritte waren nicht vorhanden. Die (ablehnenden) Antworten Frankreichs und Deutschlands langten umgehend beim Bundesasylamt ein, worauf das Bundesasylamt ungesäumt wieder mit der zuständigen slowakischen Behörde Kontakt aufnahm, um deren Zuständigkeit nunmehr endgültig als gegeben zu eruieren. Die Slowakei bestätigte daraufhin, dass ihre Zuständigkeit gegeben ist.

 

Dass die Überschreitung der 20-Tagesfrist im Zulassungsverfahren zulässig ist, ergibt sich aus § 28 Abs. 2 AsylG 2005. Das Konsulationsverfahren mit der Slowakei war mit deren erster ablehnender Antwort noch nicht als beendet anzusehen, weil das Bundesasylamt nach wie vor von der Zuständigkeit der Slowakei ausging. Aufgrund der Souveränität der Slowakei, die ansonsten ihre Zuständigkeit wohl endgültig nicht akzeptiert und die Rückübernahme des Beschwerdeführers verweigert hätte, blieb dem Bundesasylamt aber nichts anderes übrig, als dem Erhebungsbegehren der Slowakei zu entsprechen.

 

Da somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe keine Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft (im angefochtenen Umfang) aufzeigen konnten, war die Beschwerde hinsichtlich der vergangenen Schubhaft abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft aus Sicht im Entscheidungszeitpunkt:

 

Die Anhaltung des Beschwerdeführers ab Entscheidungszeitpunkt dient weiterhin der Sicherung des von der Asylbehörde geführten und mittlerweile von Gesetzes wegen eingeleiteten Ausweisungsverfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft liegen vor. Durch die Bekanntgabe, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005), galt gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 von Gesetzes wegen als eingeleitet. Das Ausweisungsverfahren ist derzeit immer noch anhängig und wird vom Bundesasylamt zielgerichtet und ungesäumt geführt.

 

Ungeachtet dessen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung im Rahmen der Grundversorgung Unterkunft und lebensnotwendiger Unterhalt zur Verfügung gestellt werden würde, war seine Anhaltung in Schubhaft zur Erreichung des Schubhaftzweckes, nämlich der Sicherung des anhängigen Ausweisungsverfahrens, bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt weiterhin erforderlich. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, machte gegenüber Organen von Behörden, die mit der Vollziehung von fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Bestimmungen betraut sind, mehrfach unterschiedliche Angaben. Zum Teil gestand er bereits auf anderem Weg erhobene, zweifelfrei feststehende Tatsachen erst über Vorhalt von anderen Beweismitteln zu (etwa den Umstand, dass er bereits in Deutschland und Frankreich Asylanträge gestellt hatte). Hinsichtlich anderer Umstände (wie etwa zum Zweck seiner Reise nach Österreich) machte er widersprüchliche Angaben. Eine soziale, berufliche oder sonstige Integration wies der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht auf. Obwohl er bereits einmal von einer österreichischen Behörde in die Slowakei zurückgeschoben wurde, reiste er neuerlich heimlich und ohne über erforderliche Berechtigungen zu verfügen in das Bundesgebiet und hielt sich anschließend - bis zu seiner letztlich doch noch erfolgten Entdeckung - versteckt. Den Feststellungen zufolge war er bisher nicht bereit und ist auch künftig nicht bereit, freiwillig in die Slowakei zurückzukehren. Den anderslautenden Beteuerungen in der Haftprüfungsverhandlung wurde aus den oben dargestellten Gründen kein Glauben geschenkt. Dass sein Einreisezweck tatsächlich vielmehr in der Arbeitsaufnahme als im begehrten Schutz vor Verfolgung liegen dürfte, ergab sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Beschwerdeführer zu den in Frankreich und Deutschland geführten Asylverfahren widersprüchliche Angaben machte und einerseits angab, deren Ausgang nicht zu kennen und andererseits wieder anführte, dass diese bereits abgeschlossen seien. Auch hinsichtlich des in de

r Slowakei geführten Asylverfahrens kannte er den Verfahrensstand nicht. Sohin zeigte sich, dass der Beschwerdeführer kein all zu großes Interesse an der Gewährung von Schutz und dem Inhalt und Ausgang der diesbezüglichen Verfahren hatte, sondern viel eher nach Österreich eingereist sein dürfte, um hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.

 

Bei derart gehäuften Versuchen die mit der Vollziehung des Fremden- und Asylrechts befassten Behörden zu täuschen, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer für den Fall, dass er auf freien Fuß gesetzt würde, sich künftig am Ausweisungsverfahren beteiligen würde, zumal dieses Verfahren genau jene Zwecke verfolgt, nämlich letztendlich den Beschwerdeführer in die Slowakei auszuweisen und ihn dorthin außer Landes zu schaffen, die er hintanhalten möchte. Es war somit trotz des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung Grundversorgung zuteil werden würde, davon auszugehen, dass er sich am weiteren Ausweisungsverfahren nicht beteiligen, sondern in Österreich im Verborgenen aufhalten würde. Aus diesem Gründen war es auch nicht möglich, den Schubhaftzweck unter Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 77 Abs. 1 FPG zu erreichen.

 

Sohin war festzustellen, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

 

Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für diesen Aufwandersatz. Die Entscheidung betreffend die Zuerkennung der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand gründet sich auf den diesbezüglichen Antrag der obsiegenden Partei, auf die angeführte Gesetzesstelle sowie auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. II Nr. 334/2003. Verhandlungsaufwand war der belangten Behörde (bzw. dem Rechtsträger, für den sie einschritt) nicht zuzuerkennen, weil seitens der belangten Behörde an der Haftprüfungsverhandlung nicht teilgenommen wurde.

Schlagworte
Dauer der Schubhaft, ungerechtfertigte Verzögerungen in der Führung des Ausweisungsweisungsverfahrens, Konsultationsverfahren, Dublin-Konsultationen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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