TE UVS Tirol 2008/06/16 2008/26/1283-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn A. N., D-B., vertreten durch die P. und S. Anwaltspartnerschaft, XY-Straße 4, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.03.2008, Zl KS-2461-2008, betreffend Übertretungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei den als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z 1 VStG) in Punkt 1. statt ?Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t beträgt, gelenkt,? nunmehr ?Sie haben das oben angeführte Sattelkraftfahrzeug, dessen höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 Tonnen betragen hat, zum vorbezeichneten Zeitpunkt am ebenfalls genannten Ort gelenkt? zu lauten hat.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 1. Euro 60,00 und zu Punkt 2. Euro 5,80, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.03.2008, Zl KS-2461-2008, wurde Herrn A. N., D-B., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 07.02.2008 21.01 Uhr

Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY, Anhänger XY

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t beträgt, gelenkt, und dadurch die Bestimmungen des § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006, missachtet, da in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.

 

2. Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Sattelanhängers nicht mitgeführt.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl Nr 91/2006 (Spruchpunkt 1.) und § 102 Abs 5 lit b KFG (Spruchpunkt 2.) verstoßen. Über diesen wurde daher zu Punkt 1. gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, und zu Punkt 2. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 29,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr A. N., vertreten durch die P. und S. Anwaltspartnerschaft, F., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?1) Das Straferkenntnis der BH Kufstein, KS-2461-2008, wird vollinhaltlich bekämpft.

 

2. Berufungsgründe:

a) unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die verfahrensgegenständliche VO verstößt gegen den in der Österr Bundesverfassung gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz aber auch gegen geltendes EU-Recht, es wird daher an dieser Stelle schon ein Verordnungsprüfung angeregt.

 

Die Legaldefinitionen des § 3 KFG wurde anlässlich der Harmonisierung des KFG an die Richtlinien der EU bewusst und zwingend gewählt, da die in § 3 KFG angeführten Fahrzeugkategorien EU-einheitlich festgeschrieben sind.

 

Dies wird eindeutig durch § 20b KDV bestätigt, wenn der Gesetzgeber dort anführt:

 

?Für die Anwendung der EG-Richtlinien gilt folgende internationale Klasseneinteilung der Fahrzeuge?:

die Gruppe L: Kraftfahrräder und Motorräder;

die Gruppe M1: Personen- und Kombinationskraftwagen;

die Gruppe M2: Omnibusse, gesplittet nach der beförderten Personenanzahl;

die Gruppe N: LKW, gesplittet nach Nutzlast in die Gruppen N1, N2 und N3;

etc

 

Verfahrensgegenständlich können daher zwingend nur Fahrzeuge der Gruppe N herangezogen werden. Ein Fahrverbote kann daher nur ausgesprochen werden gegen Fahrzeuge der Gruppen:

1)

N1: hiebei wären sämtliche Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t Gesamtmasse betroffen;

2)

N2: hiebei wären sämtliche Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12t Gesamtmasse betroffen; es handelt sich hiebei um die klassischen ?kleinen LKWs? für die Zustellung im Nahbereich;

3)

N3: hiebei wären sämtliche Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t Gesamtmasse betroffen;

 

Der VO-Geber hat, wenn er ein Fahrverbot verordnen will, ausschließlich die Möglichkeit, sich der Klassen N1, N2 und N3 zu bedienen.  Nach IGL wäre er verpflichtet gewesen, anteilsmäßig gegen jede dieser Gruppen, aber auch gegen die Gruppen L, M1 und M2 eine Restriktion in Form eines Fahrverbotes zu erlassen. Diesbezüglich wurden vom VO-Geber nicht einmal die durch IGL geforderten zwingenden Vorerhebungen getroffen.

 

Wenn der VO-Geber gesetzes- bzw verfassungskonform vorgegangen wäre, so hätte er:

1)

bezüglich aller Schadstoffverursacher Vorerhebungen anstellen müssen: puncto Haus- und Industriebrand wurden überhaupt keine Vorerhebungen durchgeführt;

2)

in der Folge hätte er bei der Gruppe der Schadstoffverursacher ?Verkehr? Vorerhebungen bei allen Fahrzeuggruppen, angeführt in § 3 KFG, anstellen müssen: dies ist lediglich bezüglich der Gruppe N3 erfolgt.

 

SCHON AUS DEN ZU 1.) UND 2.) ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN IST VERFAHRENSGEGENSTÄNDLICHE VO RECHTSWIDRIG.

 

3)

Wenn der VO-Geber, wenn auch rechtswidriger Weise (siehe vorhin) einzig und allein ?schwere LKW? mit einem Fahrverbot belegen will, so kann er sich nur der Gruppe N3 bedienen. Hiebei werden Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 t getroffen. Um sich jedoch nicht dem Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit bzw eines Verfassungsbruch auszusetzen, hätte der VO-Geber aber zwingend auch die Fahrzeuggruppe M3 (klassische Omnibusse des Linien- und Reiseverkehrs) einbeziehen müssen, da die Motorisierung der Gruppen N3 und M3 ident ist.

4)

Zudem hätte verfahrensgegenständliche VO nur dann erlassen werden dürfen, wenn im gleichen Zuge Maßnahmen gegen die anderen Schadstoffverursacher wie Industrie- und Hausbrand erlassen worden wären.

 

INSBESONDERS IN DEN UMSTÄNDEN DER PUNKTE 3.) UND 4.) LIEGT DER VERSTOSS GEGEN DEN IN DER VERFASSUNG VERANKERTEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ.

 

Zum Beweis der technischen Ausführungen wird ausdrücklich Sachbefund und Gutachten aus dem Bereich der Kraftfahrtechnik beantragt.

 

b) unrichtige Sachverhaltsfeststellung iVm unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

Verfahrensgegenständliche VO ist nicht ordnungsgemäß kundgemacht, an mehreren Zufahrtsstraßen zur Fahrverbotsstrecke fehlt die entsprechende Beschilderung bzw ist sie unrichtig angebracht.

 

Es sind daher alle Zufahrtsstraßen zur Fahrverbotsstrecke auf gegebene Kundmachungsmängel zu prüfen. Es wird daher ausdrücklich LA an der Ortsausfahrt von Breitenbach beantragt.?

 

Im ergänzenden Schriftsatz vom 28.04.2008 hat der Berufungswerber schließlich zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses ausgeführt, dass er den Zulassungsschein des Sattelaufliegers tatsächlich mitgeführt habe.

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Meldungslegers BI M. L. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.05.2008. Weiters wurden die bei der Kontrolle angefertigten Kopien der vom Berufungswerber mitgeführten Dokumente, der vom Meldungsleger ausgefüllte Laufzettel sowie Unterlagen über die Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung beigeschafft und in der Berufungsverhandlung dargetan.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr A. N., geb am XY, wohnhaft in XY-Straße 13, D-B., hat am Donnerstag, dem 07.02.2008, um 21.01 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 Tonnen, auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm 24,300, Gemeindegebiet Kundl, in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Das Kraftfahrzeug war mit Kunststoffrohren und Formstücken beladen. Für die betreffende Fahrt hat keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen. Die Fahrt ist nicht unter die Ausnahmen vom Fahrverbot gefallen und hat Herr A. N. insbesondere auch nicht durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen, dass die NOx-Emission des Sattelzugfahrzeuges 3,5 g/kWh oder weniger beträgt.

Bei der Fahrt hat Herr A. N. den Zulassungsschein für den Sattelanhänger nicht mitgeführt.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zum Lenker, zum Tatort, zur Tatzeit und zum Fahrzeug bzw dessen Beladung sowie zum Fehlen einer Ausnahmegenehmigung ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 14.02.2008, GZ A1/0000007890/01/2008, samt den bei der Amtshandlung kopierten Unterlagen sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers bei seiner Einvernahme durch die Berufungsbehörde am 28.02.2008.

Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist zunächst schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevante Daten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm persönlich offenbar nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Außerdem garantiert auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung praktizierte, in der Berufungsverhandlung am 28.05.2008 dargelegte Vorgehensweise, nämlich die Anfertigung von Kopien von den relevanten Dokumenten und das sofortige handschriftliche Festhalten der ansonsten relevanten Daten, die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben in der Anzeige.

 

Dass kein Dokument vorliegt bzw vom Berufungswerber mitgeführt worden ist, demzufolge es sich beim betreffenden Sattelzugfahrzeug um ein solches der Euroklasse 4 gehandelt hat, ergibt sich zunächst aufgrund der Angaben des Meldungslegers. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme glaubhaft versichert, dass er ein solches Dokument, wenn es vom Lenker mitgeführt worden wäre, kopiert hätte. Schließlich hat auch der Berufungswerber trotz Einräumung einer zweiwöchigen Frist kein entsprechendes Dokument vorgelegt.

 

Aufgrund der Aussage des Zeugen BI L. steht für die Berufungsbehörde schließlich auch fest, dass der Berufungswerber den Zulassungsschein für den Anhänger nicht mitgeführt hat. Der Meldungsleger hat nämlich glaubhaft versichert, dass er den Lenker bei derartigen Kontrollen regelmäßig zur Vorlage des Zulassungsscheines sowohl für das Zugfahrzeug als auch für den Anhänger auffordert. Es bestehen seitens der Berufungsbehörde keine Zweifel, dass der Meldungsleger auch gegenständlich in dieser Weise vorgegangen ist. Weiters ist auch aufgrund des Umstandes, dass der Meldungsleger bereits auf dem im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Laufzettel das Nichtmitführen des Zulassungsscheines für den Anhänger vermerkt, diese Übertretung also nicht etwa erst nachträglich bei Sichtung der kopierten Unterlagen im Zuge der Anzeigenerstattung festgestellt hat, davon auszugehen, dass er dieses Dokument ausdrücklich eingefordert hat, der Berufungswerber ihm dieses aber nicht ausfolgen konnte. Wenn dieser der betreffenden Aufforderung aber nicht entsprochen hat, ist dies für die Berufungsbehörde nur damit erklärbar, dass der Zulassungsschein vom Berufungswerber tatsächlich nicht mitgeführt worden ist.

 

Dem Beweisantrag auf Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens und des Verordnungsaktes war keine Folge zu geben. Das Beweisverfahren dient der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Mit diesen  Beweisanträgen will der Berufungswerber aber lediglich  eine Gesetzes- bzw Verfassungswidrigkeit der Verordnung LGBl Nr 91/2006 aufzeigen. Dass eine solche Rechtswidrigkeit nach Ansicht der Berufungsbehörde im Übrigen nicht vorliegt, wird im Folgenden noch näher dargetan und lässt sich dies schon aufgrund der im Internet veröffentlichten Entscheidungsgrundlagen für die Verordnung sowie aufgrund der mehreren Entscheidungen des Höchstgerichtes zum Nachtfahrverbot beurteilen, weshalb auch aus diesem Grund die Beischaffung des Verordnungsaktes nicht erforderlich war.

Weil, wie nachstehende Ausführungen zeigen, die Aufstellung von Verkehrszeichen im Bereich der Auffahrt Breitenbach für die Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung unerheblich ist, war auch der beantragte Lokalaugenschein nicht durchzuführen.Eine kraftfahrtechnische Prüfung des Sattelzugfahrzeuges war ebenfalls nicht zu veranlassen, zumal der Ausnahmetatbestand in § 4 Abs 1 lit h der zitierten Verordnung jedenfalls nur dann zum Tragen kommt, wenn eine NOx-Wert von nicht mehr als 3,5 g/kWh vom Lenker durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann. Wie erwähnt, hat der Berufungswerber ein solches nicht vorgelegt. Auch der Meldungsleger hat glaubhaft versichert, dass er ein solches Dokument, wenn es vom Lenker mitgeführt worden wäre, jedenfalls kopiert hätte.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die folgenden Bestimmungen beachtlich:

 

?1. Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003:

 

Verordnung

§ 10

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

1.

auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

2.

unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

1.

das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs 8) festzulegen,

2.

im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

3.

die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

....

 

Maßnahmen für den Verkehr

§ 14

(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

1.

zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

2.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1.

die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

2.

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-Gelegenheits- oder Werkverkehr,

3.

Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ?Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler? und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

4.

Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

5.

den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

6.

Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

7.

Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,

8.

Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

9.

sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

....

 

Strafbestimmungen

§ 30

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

....

4. mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

....

 

2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 91/2006:

 

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen, sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

 

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

 

§ 3

Verbot

(1) Auf der A 12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl ist das Fahren mit folgenden Fahrzeugen ab dem 1. Jänner 2007 verboten:

a)

in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt,

b)

in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt.

(2) Eine bescheidmäßige Anordnung erfolgt nicht, das Verbot wirkt direkt.

 

§ 4

Ausnahmen

(1) Vom Verbot nach § 3 sind, über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003 hinaus, ausgenommen:

a)

Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,

b)

Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,

c)

Lebendtiertransporte,

d)

Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München?Brenner?Verona dienen,

e)

Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,

f)

unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder mit Fahrzeugen, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen,

g)

Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,

h)

Fahrten mit Lastkraftwagen oder Sattelfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen 4 und 5), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt für Sattelkraftfahrzeuge bis zum 31. Oktober 2008 und für Lastkraftwagen ohne Anhänger bis zum 31. Oktober 2009.

(2) Die Dokumente nach Abs 1 lit g und h sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und auszuhändigen.

 

3. Kraftfahrgesetz 1967, BGB Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 57/2007:

 

§ 102

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

....

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

....

b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,

....

 

§ 134

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm in Punkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t während des durch die Verordnung LGBl Nr 91/2006 festgelegten Verbotszeitraumes im darin ebenfalls bestimmten Fahrverbotsbereich gelenkt und damit gegen § 3 Abs 1 lit b der zitierten Verordnung verstoßen.

Die betreffende Transportfahrt ist auch unter keine der Ausnahmen des IG-L bzw der Verordnung LGBl Nr 91/2006 gefallen. Insbesondere ist die Ausnahmebestimmung in § 4 Abs 1 lit h der zitierten Verordnung nicht zum Tragen gekommen. Es liegt nämlich kein Dokument vor bzw wurde ein solches vom Lenker auch nicht mitgeführt, demzufolge die NOx-Emission des Sattelzugfahrzeuges lediglich 3,5 g/kWh oder noch weniger betragen hat. Die Anwendbarkeit der zitierten Ausnahmenorm hat aber nach dem klaren Verordnungswortlaut zur Voraussetzung, dass die Zugehörigkeit des Fahrzeuges zur Euroklasse 4 oder 5 durch ein entsprechendes, vom Lenker mitzuführendes Dokument nachgewiesen werden kann.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Diesem kommt insbesondere auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Wenn er laut seinen Angaben bei der Anhaltung vom betreffenden Nachtfahrverbot keine Kenntnis hatte, ist für ihn damit nichts zu gewinnen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, und zwar insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden, informieren (vgl VwGH 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Dass er entsprechende behördliche Auskünfte eingeholt bzw sich bei den zuständigen Behörden vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Von einem Kraftfahrer, der im Güterverkehr unterwegs ist, ist außerdem bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die in den von ihm befahrenen Ländern bzw auf den von ihm befahrenen, im Regelfall bereits im voraus bekannten Strecken geltenden Rechtsvorschriften Kenntnis verschafft. Dies wäre über Internet (zB Google-Eingabe: ?Fahrverbote A 12?) oder auch durch Anfrage bei der Autobahnpolizei ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang aber auch, dass nach den ergänzend durchgeführten Erhebungen an der Staatsgrenze bei Kufstein auf einem 4,25 mal 2,50 m großen Hinweiszeichen auf das Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t zwischen Kufstein Süd und Zirl West aufmerksam gemacht worden ist bzw wird.

Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht, wobei jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen war.

 

Auch das sonstige Berufungsvorbringen erweist sich als nicht zielführend.

 

Wenn der Berufungswerber eine Gesetzes- bzw Verfassungswidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 91/2006, behauptet, kann den diesbezüglichen Ausführungen nicht gefolgt werden.

Die Verordnung knüpft an Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 an. Sowohl für den Begriff Sattelkraftfahrzeug als auch für die Begriffe Lastkraftwagen und Anhänger finden sich in § 2 KFG 1967 Legaldefinitionen. Damit ist die Verordnung inhaltlich eindeutig bestimmt. Eine Bezugnahme auf die Klassifizierung der Kraftfahrzeuge und Anhänger in § 3 KFG 1967 ist nach Ansicht der Berufungsbehörde entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers nicht erforderlich.

Sofern der Berufungswerber aber eine unzureichende Grundlagenforschung im Zusammenhang mit der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung bzw eine Gleichheitswidrigkeit derselben behauptet, ist er auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes von 27.11.2003, Zl B 251/03-12 ua, und vom 03.03.2005, Zl V 64/04-10, zu verweisen, in welchen sich das Höchstgericht mit vergleichbaren Vorbringen auseinandergesetzt, im Ergebnis aber keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des ?Nachtfahrverbotes? geäußert hat. Dass entgegen dem Berufungsvorbringen im Zuge der Erlassung des in Rede stehenden Verbotes sehrwohl eine umfassende Grundlagenforschung erfolgt ist, ergibt sich im Übrigen aus den über die Internetseite XY des Amts der Tiroler Landesregierung abrufbaren Erhebungen und Studien. Aus diesen lässt sich insbesondere auch entnehmen, dass für das Sanierungsgebiet der schwere Güterverkehr als der bedeutendste Stickoxidemittent anzusehen ist. Mithin wurden gemäß § 10 Abs 6b IG-L idF BGBl I Nr 34/2003 zutreffend Maßnahmen bei diesem hauptverursachenden Emittenten gesetzt. Damit geht nach Ansicht der Berufungsbehörde auch der Einwand der Gleichheitswidrigkeit wegen Nichterfassung von Omnibussen ins Leere.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, die betreffende Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die betreffende Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Darüber hinaus ist, um eine größtmögliche Publizität zu gewährleisten, auch eine Veröffentlichung im Landesgesetzblatt erfolgt und wurden, wie erwähnt, zudem speziell angefertigte Hinweistafeln an den Grenzübertrittsstellen in Kufstein bzw am Brenner und in Zirl aufgestellt. Weiters wurden zahlreiche Interessensvertretungen und Verbände persönlich über das Inkrafttreten des Nachtfahrverbotes informiert.

Es ist für die Berufungsbehörde nun nachvollziehbar, dass die die Verordnung erlassende Behörde eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO für untunlich erachtet hat, zumal zahlreiche Ausnahmen vom Nachtfahrverbot bestehen, die sich auf einer Zusatztafel offenbar nicht mehr ordnungsgemäß darstellen lassen, und zwar insbesondere auch deshalb, weil für das in Rede stehende Sanierungsgebiet inzwischen weitere Verkehrsbeschränkungen nach dem IG-L verordnet worden sind, nämlich Fahrverbote für Fahrzeuge der Euro-Klassen 0 und 1, wobei alle diese Verbote denselben räumlichen Geltungsbereich haben und sich hinsichtlich der betroffenen Kraftfahrzeuge und der Ausnahmenormen jeweils unterscheiden, sodass die Kundmachung all dieser Verbote durch Verkehrszeichen gemäß § 52 StVO, welche am Beginn und Ende des Sanierungsgebietes sowie an allen Autobahnauffahrten an gleicher Stelle angebracht werden müssten, für die Verkehrsteilnehmer aufgrund der Vielzahl der Beschränkungen nicht mehr erfassbar wäre.

Folgerichtig wurde daher auf die in § 14 Abs 6 IG-L vorgesehenen sonstigen Kundmachungsformen zurückgegriffen, wobei aufgrund der Übergangsbestimmung in § 9a Abs 9 IG-L für die Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung der § 14 Abs 6 Immissionsschutzgesetz-Luft in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 34/2003 maßgeblich war. In dieser Bestimmung wurde für den Fall, dass eine Kundmachung mit Verkehrszeichen nicht möglich ist, die sinngemäße Anwendung des § 44 Abs 3 und 4 StVO vorgesehen. Folgerichtig hat der Landeshauptmann, wie erwähnt, die Kundmachung gemäß § 44 Abs 3 StVO veranlasst. Bei dieser Kundmachung wird aber die Aufstellung von Hinweiszeichen vom Gesetzgeber nicht gefordert. Damit geht auch der Einwand, dass die Beschilderung des Nachtfahrverbotes ?nicht richtig? sei, schon aus diesem Grund ins Leere. Außerdem ist es unzutreffend, dass auf den Schildern lediglich ein Fahrverbot für LKW der Euroklassen 0 und 1 vermerkt ist. Auf den Hinweisschildern wird in Punkt 1. auf das Nachtfahrverbot und in Punkt 2. auf das Fahrverbot für Fahrzeuge der Schadstoffklassen 0 und 1 aufmerksam gemacht. Dies musste bei der gebotenen Aufmerksamkeit auch dem Berufungswerber erkennbar sein.

 

Die Bestrafung zu Punkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten in Punkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Wie sich aus § 1 der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere auch den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, ua im Interesse des Gesundheitsschutzes den schweren Güterverkehr während der Nachtstunden auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um so die innerhalb dieses Zeitraumes aufgrund der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteiligen Schadstoffemissionen soweit als möglich zu reduzieren, unterlaufen.

Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kufstein bislang offenbar nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte (Einspruch, Berufung), keine Angaben gemacht. Es war daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen (VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

 

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 14 Prozent ausgeschöpft worden ist, keine Bedenken ergeben. Diese Geldstrafe ist selbst unter Zugrundelegung angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse gerechtfertigt, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Vor allem haben, wie die Erstinstanz zutreffend ausführt, generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe erfordert. Es soll nämlich, nachdem sich, wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist, die Übertretungen gegen die Verordnung LGBl Nr 91/2006 häufen, auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen, höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Bevölkerung) betreffenden Schutznormen bewusst gemacht und soll durch Aufzeigen der im Falle des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot drohenden, nicht unbeträchtlichen Strafen dieser Entwicklung nachhaltig entgegengewirkt werden. Geringere Strafen lassen dieses Ziel offenkundig nicht erreichen, bzw besteht die Gefahr, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen (Verkürzung der Transportzeit) das Risiko einer Beanstandung wegen Übertretung der betreffenden Verordnung bewusst in Kauf genommen wird.

 

Die Berufung gegen Punkt 1. war daher als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine geringfügige Änderung des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Die Modifikation des Tatvorwurfes stellt lediglich eine Präzisierung dar, die der Berufungsbehörde jederzeit gestattet ist.

 

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich dieses Faktums stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Für die Berufungsbehörde steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens außer Zweifel, dass der Berufungswerber den Zulassungsschein für den Anhänger nicht mitgeführt hat. Damit hat er gegen die Verhaltenspflicht in § 102 Abs 5 lit b KFG verstoßen.

 

Auch bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Berufungswerber hat wiederum kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte.

 

Sohin ist auch die Bestrafung zu Punkt 2. dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Durch die Bestimmung, wonach der Fahrzeuglenker den Zulassungsschein mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen auszufolgen hat, soll sichergestellt werden, dass sich diese Organe rasch und auf verlässliche Weise Kenntnis von den für ihre Tätigkeit benötigten Fahrzeugdaten verschaffen können. Das Nichtmitführen des Zulassungsscheines bedeutet sohin eine Erschwernis für die Kontrolltätigkeit der Straßenaufsichtsorgane und verletzt in nicht unbedeutender Weise staatliche Interessen.

Bezüglich der übrigen Strafzumessungskriterien wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen.

 

Aufgrund dieser Umstände kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Erstinstanz bei der Festsetzung der Strafe zu Spruchpunkt 2. ihr Ermessen gesetzmäßig wahrgenommen hat. Eine Geldstrafe im Ausmaß von weniger als 0,6 Prozent des gesetzlichen Strafrahmens ist jedenfalls gerechtfertigt, bzw würde eine noch geringere Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht entsprechen.

 

Der vorliegenden Berufung kommt daher auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. keine Berechtigung zu.

 

Aufgrund der Abweisung der Berufung war der Berufungswerber auch insofern zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Rechtsmittelverfahren zu verpflichten.

Schlagworte
Dem, Vorbringen, des, Berufungswerbers, die, betreffende, Verordnung, sei, nicht, ordnungsgemäß, kundgemacht, kann, ebenfalls, nicht, gefolgt, werden. Die, betreffende, Verordnung, wurde, durch, Anschlag, an, der, Amtstafel, kundgemacht. Darüberhinaus, ist, um, eine, größtmögliche, Publizität, zu, gewährleisten, auch, eine, Veröffentlichung, im, Landesgesetzblatt, erfolgt, und, wurden, wie, erwähnt, zudem, speziell, angefertigte, Hinweistafeln, an, den, Grenzübertrittsstellen, in, Kufstein, bzw, am, Brenner, und, in, Zirl, aufgestellt. Weiters, wurden, zahlreiche, Interessensvertretungen, und, Verbände, persönlich, über, das, Inkrafttreten, des, Nachtfahrverbotes, informiert
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten