RS OGH 1926/4/20 1Ob280/26, 7Ob23/66, 6Ob59/68, 4Ob548/75, 5Ob568/79, 6Ob733/80, 6Ob673/81, 4Ob607/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1926
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Norm

ABGB §1075

Rechtssatz

Zur Frage der "wirklichen Einlösung" im Sinne des § 1075 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 280/26
    Entscheidungstext OGH 20.04.1926 1 Ob 280/26
    Veröff: SZ 8/121
  • 7 Ob 23/66
    Entscheidungstext OGH 02.02.1966 7 Ob 23/66
  • 6 Ob 59/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 59/68
    Beisatz: Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (Unwiderruflicher Ausfolgungsauftrag des Käufers und widerruflicher Ausfolgungsauftrag des Vorkaufsberechtigten sind nicht gleichwertig). (T1)
    Veröff: JBl 1969,277 = ImmZ 1969,150
  • 4 Ob 548/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 548/75
    Veröff: NZ 1977,54 = JBl 1976,428
  • 5 Ob 568/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 5 Ob 568/79
    Beisatz: Wirkliche Einlösung beim Kreditkauf. (T2)
    Veröff: EvBl 1980/155 S 465 = JBl 1980,37
  • 6 Ob 733/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 733/80
    Vgl; Beisatz: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. Im Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages kann keine Einlösung der Sache im Sinne des § 1075 ABGB erblickt werden. (T3)
    Veröff: SZ 53/177 = EvBl 1981/120 S 384
  • 6 Ob 673/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 673/81
    Beis wie T1 nur: Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (T4)
    Beis wie T2; Beisatz: Die bereits fällige Käuferleistung muss der Vorkaufsberechtigte daher erbringen. Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem dann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T5)
    Veröff: JBl 1983,203
  • 4 Ob 607/81
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 607/81
    Beis wie T2; Beisatz: Treuhändige Hinterlegung des Kaufpreises bei einem bestimmten Rechtsanwalt. (T6)
  • 3 Ob 598/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 598/82
    Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. (T7)
    Beis wie T5 nur: Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem kann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T8) Veröff: SZ 55/121
  • 7 Ob 512/83
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 512/83
    Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 56/25
  • 7 Ob 559/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 559/85
    Beis wie T7; Beisatz: Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. Zur gerichtlichen Hinterlegung ist der Berechtigte nicht verpflichtet. (T9) Veröff: SZ 58/93
  • 3 Ob 554/88
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 554/88
    Veröff: SZ 62/25
  • 8 Ob 537/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 8 Ob 537/89
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 586/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 586/90
    Auch; Beisatz: Der dem Erfordernis der wirksamen Einlösung zugrundeliegende Gedanke, den Verpflichteten nicht mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Berechtigten zu belasten, muss auch im umgekehrten Fall eines aufschiebend bedingten Vorkaufsfalles gelten. (T10)
  • 6 Ob 2015/96h
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2015/96h
    Beis wie T4
  • 1 Ob 330/98d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 330/98d
    Beisatz: Für die "wirkliche Einlösung" genügt nicht eine bloße fristgerechte Ausübungserklärung (wenngleich auch sie erforderlich ist), sondern es muss die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte, bzw ein fristgerechtes reales Zahlungsangebot erfolgen. (T11)
    Beisatz: Bei der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gemäß § 5 Absatz 2 oö Fischereigesetz ist - neben der fristgerechten Abgabe der Einlösungserklärung - der vom Dritten gebotene Kaufpreis innerhalb der vom Gesetz normierten Frist von drei Monaten zu bezahlen oder zumindest sicherzustellen. (T12)
    Veröff: SZ 71/153
  • 3 Ob 107/00g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 107/00g
    Beisatz: Die "wirkliche Einlösung" nach § 1075 ABGB umfasst auch die Erbringung einer geschuldeten Nebenleistung (F. Bydlinski aaO 867 f). Muss diese, weil sie der Berechtigte nicht erbringen kann, erst geschätzt werden und fehlt es an einer Bewertung schon innerhalb der Einlösungsfrist, so bedarf es zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts einer fristgerechten Einlösungserklärung, aus der (auch) der Geschäftswille zur Vergütung des Schätzwerts der Nebenleistung abzuleiten ist. Die Obligation des Berechtigten, den Schätzwert der Nebenleistung nach Eintritt seiner Fälligkeit zu entrichten, entsteht mit der Einlösungserklärung. (T13)
  • 5 Ob 306/04t
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 5 Ob 306/04t
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 6 Ob 9/07b
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 9/07b
    Beis wie T7
  • 2 Ob 200/07m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 200/07m
    Beis wie T4; Vgl Beis wie T11; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Eine wirksame Einlösung ist erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, dass er letztlich überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T14)
    Beis wie T9 nur: Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. (T15)
    Beisatz: Steht fest, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung ohne Mitwirkung (Entgegennahme) des Verpflichteten gar nicht bewerkstelligen kann, reicht zur „wirklichen Einlösung" das Angebot der Zahlung aus. (T16)
    Beisatz: Hier: Ausreichendes Zahlungsangebot durch fristgerechte Übergabe der die jederzeitige Abrufung des Kaufpreises ermöglichenden Finanzierungsunterlagen einer Bank an den Treuhänder. (T17)
  • 4 Ob 14/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 14/08z
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    Vgl; Beis wie T11
  • 2 Ob 27/13d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
    Vgl; Auch Beis wie T11
  • 5 Ob 231/13a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 231/13a
    Beis wie T11
  • 2 Ob 89/13x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zum Anspruch des „Dritten“. Mit Darstellung der Lehre. (T18)
  • 5 Ob 51/19i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 51/19i
    Beis wie T11
  • 6 Ob 9/20x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 9/20x
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten im Sinne des § 1075 ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang daher im Allgemeinen nicht. (T19)
  • 5 Ob 52/21i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 52/21i
    Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 7 Ob 187/21g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 187/21g
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14

Schlagworte

RA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0021984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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