Rechtssatz
Nach Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Prozeßverfahrens beginnen alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, auch die Notfristen, von neuem zu laufen.Nach Aufnahme des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Prozeßverfahrens beginnen alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, auch die Notfristen, von neuem zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0037613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025