Vgl auch; Beisatz: Nicht jeder Verkauf verfälschten Weines muß notwendigerweise auch mit einer (meßbaren) Vermögensschädigung der Käufer verbunden sein. (T2) Veröff: EvBl 1987/22 S 92 = JBl 1987,261
Vgl auch; Beisatz: Auch nach der früheren Rechtsprechung waren sowohl der § 11 Z 4 LMG aF als auch die Nachfolgebestimmung im § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 im Verhältnis zum Betrug subsidiäre Auffangtatbestände. (T3)