Norm
StPO §345 Z8Rechtssatz
Eine irrige Rechtsbelehrung kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 344 Z 8 StPO nur dann angefochten werden, wenn der behauptete Rechtsirrtum dem Beschwerdeführer zum Nachteile gereichen konnte.Eine irrige Rechtsbelehrung kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des Paragraph 344, Ziffer 8, StPO nur dann angefochten werden, wenn der behauptete Rechtsirrtum dem Beschwerdeführer zum Nachteile gereichen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0100987Dokumentnummer
JJR_19290304_OGH0002_0050OS00126_2900000_001