Norm
ABGB §879 BIIkRechtssatz
Die Übertretung eines ausländischen Verbotsgesetzes kann sich als moralwidrig darstellen und aus diesem Gesichtspunkt der darauf zielende Vertrag nichtig sein. Das Motiv einer Partei allein vermag den von ihr geschlossenen Vertrag nicht zu einem sittenwidrigen zu machen, und zwar nicht einmal dann, wenn es dem anderen Teile bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0024667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013