RS OGH 2012/3/8 4Ob99/31, 9Ob76/09f, 9ObA65/11s, 2Ob122/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1931
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Norm

ABGB §879 BIIk
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Übertretung eines ausländischen Verbotsgesetzes kann sich als moralwidrig darstellen und aus diesem Gesichtspunkt der darauf zielende Vertrag nichtig sein. Das Motiv einer Partei allein vermag den von ihr geschlossenen Vertrag nicht zu einem sittenwidrigen zu machen, und zwar nicht einmal dann, wenn es dem anderen Teile bekannt war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/31
    Entscheidungstext OGH 03.03.1931 4 Ob 99/31
    Veröff: SZ 13/76
  • RS0024667">9 Ob 76/09f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 76/09f
    Vgl aber; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen (hier: chinesische antike Kunstgegenstände), die entgegen eines Ausfuhrverbots irgendwann vor Abschluss des zu prüfenden Vertrags in den internationalen Handel gelangt sind, schon allein wegen des Verstoßes gegen die ausländische Eingriffsnorm „extra commercium“ sind und dass jedes darüber abgeschlossene Rechtsgeschäft schon deshalb nichtig ist. (T1); Bem: Siehe RS0126151. (T2); Veröff: SZ 2010/78
  • RS0024667">9 ObA 65/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
    Vgl auch
  • RS0024667">2 Ob 122/11x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 122/11x
    Auch; nur: Die Übertretung eines ausländischen Verbotsgesetzes kann sich als moralwidrig darstellen und aus diesem Gesichtspunkt der darauf zielende Vertrag nichtig sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0024667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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