RS OGH 2010/6/30 9Ob76/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2010
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Norm

AV ABGB §879
EVÜ Art7 Abs2

Rechtssatz

Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen (hier: chinesische antike Kunstgegenstände), die entgegen eines Ausfuhrverbots irgendwann vor Abschluss des zu prüfenden Vertrags in den internationalen Handel gelangt sind, schon allein wegen des Verstoßes gegen die ausländische Eingriffsnorm „extra commercium“ sind und dass jedes darüber abgeschlossene Rechtsgeschäft schon deshalb nichtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126151

Im RIS seit

22.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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