Norm
AV ABGB §879Rechtssatz
Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen (hier: chinesische antike Kunstgegenstände), die entgegen eines Ausfuhrverbots irgendwann vor Abschluss des zu prüfenden Vertrags in den internationalen Handel gelangt sind, schon allein wegen des Verstoßes gegen die ausländische Eingriffsnorm „extra commercium“ sind und dass jedes darüber abgeschlossene Rechtsgeschäft schon deshalb nichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126151Im RIS seit
22.09.2010Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013