Norm
ABGB §1323Rechtssatz
Eine Klage auf Ausspruch, daß eine Exekution unzulässig ist, weil vom Exekutionstitel im Widerspruche mit einer gegebenen Zusage Gebrauch gemacht wurde, ist keine Klage nach § 35 EO, sondern eine Schadenersatzklage nach § 1323 ABGB, deren Erfolg ein Ausspruch im Sinne des § 39 Z 1 EO ist.Eine Klage auf Ausspruch, daß eine Exekution unzulässig ist, weil vom Exekutionstitel im Widerspruche mit einer gegebenen Zusage Gebrauch gemacht wurde, ist keine Klage nach Paragraph 35, EO, sondern eine Schadenersatzklage nach Paragraph 1323, ABGB, deren Erfolg ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 39, Ziffer eins, EO ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0001222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012