RS OGH 2025/10/15 4Os474/33; 13Os137/76; 12Os24/78; 11Os83/81; 11Os182/81; 11Os186/82; 13Os84/85; 15

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Veröffentlicht am 10.01.1934
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Norm

StGB §84 A
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine Verletzung ist schwer, wenn durch sie dem Verletzten ein erheblicher körperlicher Nachteil, sei es wegen der Wichtigkeit des verletzten Organs, sei es wegen der Schwere des gesundheitlichen Schadens, zugefügt wird. Bei der Prüfung der Erheblichkeit des körperlichen Nachteils mehrerer Verletzungen ist nicht nur jede für sich, sondern auch die Gesamtheit aller zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0092440

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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