RS OGH 1937/3/17 3Ob157/37, 5Ob159/65, 7Ob51/72, 8Ob241/73, 1Ob96/75, 4Ob551/75, 3Ob631/79, 3Ob659/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1937
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Norm

ABGB §492
ABGB §1488
AllgGAG §38
AllgGAG §39

Rechtssatz

Die grundbücherliche Eintragung eines Fahrrechtes im Zuge der Grundbuchsanlegung lässt die Möglichkeit des Nachweises offen, dass dieses Recht durch Nichtgebrauch erloschen sei. Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eines Zaunes) ist einem ausdrücklichen Verbot der Ausübung der Servitut gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 157/37
    Entscheidungstext OGH 17.03.1937 3 Ob 157/37
    Veröff: SZ 19/97
  • 5 Ob 159/65
    Entscheidungstext OGH 22.12.1965 5 Ob 159/65
    Veröff: RZ 1966,88 = LwBetr 1967,12
  • 7 Ob 51/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 7 Ob 51/72
    nur: Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eines Zaunes) ist einem ausdrücklichen Verbot der Ausübung der Servitut gleichzuhalten. (T1)
  • 8 Ob 241/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 8 Ob 241/73
    nur T1; Beisatz: Hier: Provisorische Errichtung eines Zaunes. (T2)
  • 1 Ob 96/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 96/75
    nur T1; Veröff: SZ 48/74 = EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266
  • 4 Ob 551/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 551/75
    nur T1; Beisatz: Es kommt dabei aber stets auf die Umstände des konkreten Falles an. Das Anbringen einer Verbotstafel muss keinesfalls zwingend als allgemeines nicht nur für Fremde, sondern auch für die Anrainer als langjährige Benützer der Wegverbindung geltendes Durchgangsverbot aufgefaßt werden. (T3)
  • 3 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
    Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1982,32 (Anmerkung von Iro)
  • 3 Ob 659/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 659/80
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der zusätzliche Ausspruch eines ausdrücklichen verbalen Verbotes der Ausübung der Dienstbarkeit ist gemäß § 1488 ABGB nicht erforderlich. (T4)
  • 4 Ob 530/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 530/83
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 565/84
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 565/84
    Beisatz: Der Berechtigte muss jedoch davon Kenntnis haben oder zumindestens bei gewöhnlicher Sorgfalt erlangen können. (T5) Veröff: SZ 58/98
  • 8 Ob 627/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 627/86
    Vgl auch
  • 2 Ob 632/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 632/87
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Maßgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist, wann der Berechtigte das (erhebliche) Hindernis wahrnimmt. (T6)
  • 1 Ob 40/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 40/89
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 529/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 529/90
    Auch; Beisatz: Es ist für die Annahme der Widersetzlichkeit im Sinne des § 1488 ABGB nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T7)
  • 4 Ob 2310/96a
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2310/96a
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 Ob 144/99w
    Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 144/99w
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei Wegedienstbarkeiten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T8)
    Veröff: SZ 72/136
  • 2 Ob 280/00s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 280/00s
    Vgl auch
  • 7 Ob 146/01y
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 146/01y
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 2 Ob 134/01x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 134/01x
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T8
  • 4 Ob 84/05i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 84/05i
    Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Belastete „die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder (manifest) beeinträchtigt". Die Abwesenheit des Berechtigten hindert den Rechtsverlust nicht (so schon: 5 Ob 565/84). Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei gewöhnlicher Sorgfalt (= gehöriger Aufmerksamkeit) an. (T9)
  • 10 Ob 118/05h
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 10 Ob 118/05h
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T9 nur: Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei gewöhnlicher Sorgfalt (= gehöriger Aufmerksamkeit) an. (T10)
    Beisatz: Die Frage, wann der Berechtigte nach den Umständen des konkreten Falles das Hindernis bei gewöhnlicher Sorgfalt (gehöriger Aufmerksamkeit) hätte wahrnehmen können, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. (T11)
  • 3 Ob 47/07v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 47/07v
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es ist keine erhebliche Rechtsfrage, ob häufigere und umfangreichere Beeinträchtigungen der Servitutsausübung zu einem „anderen" Beginn des Fristenlaufs führen. (T12)
  • 6 Ob 252/07p
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 252/07p
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 1 Ob 25/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 25/13b
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 97/13y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 97/13y
    Auch; Beis wie T7 nur: Es ist nicht erforderlich, dass das die Servitutenausübung hindernde oder beeinträchtigende Verhalten des Verpflichteten in der Absicht erfolgt, die Rechtsausübung durch den Berechtigten zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Es genügt, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. (T13)
    Beis wie T9; Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS?Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T14)
  • 1 Ob 202/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0038722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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