Norm
StPO §13Rechtssatz
Die Mitteilung nach § 250 StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 56 StPO. Zuständigkeit der Schöffengerichte an Stelle der Schwurgerichte. Mittäterschaft nach § 134 StG. Abgrenzung zu § 137 StG. Zulässigkeit der Todesstrafe.Die Mitteilung nach Paragraph 250, StPO hat sich auf die wesentlichen Punkte zu erstrecken. Sinn und Zweck der Vorschrift des Paragraph 56, StPO. Zuständigkeit der Schöffengerichte an Stelle der Schwurgerichte. Mittäterschaft nach Paragraph 134, StG. Abgrenzung zu Paragraph 137, StG. Zulässigkeit der Todesstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0096178Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009