RS OGH 1949/3/16 1Ob118/49, 7Ob23/66, 5Ob272/66, 6Ob249/72, 1Ob503/95, 5Ob205/98b, 8Ob62/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1949
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Norm

ABGB §1075

Rechtssatz

1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt.

2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht.

3.) Der Umstand, daß in der Aufforderung, das Vorkaufsrecht geltend zu machen, der Name des dritten Käufers nicht enthalten war und der volle Wortlaut des Vertrages nicht mitgeteilt wurde, sondern nur die wesentlichen Bedingungen, ist bedeutungslos, wenn der Vorkaufsberechtigte im Zuge der anschließenden Verhandlungen den Namen des Dritten erfahren und die Vorlage des Kaufvertrages gar nicht verlangt hat.

4.) Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 118/49
    Entscheidungstext OGH 16.03.1949 1 Ob 118/49
    Veröff: SZ 22/34
  • 7 Ob 23/66
    Entscheidungstext OGH 02.02.1966 7 Ob 23/66
    nur: 1.) Die fristgerechte Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt.
    2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. (T1)
  • 5 Ob 272/66
    Entscheidungstext OGH 29.09.1966 5 Ob 272/66
    nur: Das Vorkaufsrecht erlischt trotz Nichtausübung nicht, wenn zur Zeit des Verkaufes eines Veräußerung nicht zulässig war oder der Verkauf an eine Genehmigung gebunden war, die damals grundsätzlich nicht erteilt wurde. (T2) Beisatz: Für die in seiner Person liegenden Umstände muß aber der Vorkaufsberechtigte einstehen. Ebenso wie im Falle der Nichtgenehmigung des Rechtsgeschäftes durch den gesetzlichen Vertreter eines beschränkt geschäftsfähigen Vorkaufsberechtigten das Vorkaufsrecht erlischt, trifft dies zu, wenn die Grundverkehrskommission dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt. (T3) Veröff: EvBl 1967/87 S 98
  • 6 Ob 249/72
    Entscheidungstext OGH 14.12.1972 6 Ob 249/72
    nur T1
  • 1 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 503/95
    Auch; nur: Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen; der mit dem Dritten unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht abgeschlossene Kaufvertrag erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht. (T4) Veröff: SZ 68/22
  • 5 Ob 205/98b
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 205/98b
    Vgl; nur T2; Beisatz: Bei Nichtausübung des Einlösungsrechtes durch den Vorkaufsberechtigten erlischt das Vorkaufsrecht nur dann nicht, wenn der Rechtserwerb infolge gesetzlicher Hindernisse gar nicht möglich wäre. (T5)
  • 8 Ob 62/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 62/19d
    Auch; Nur: 2.) Durch die Erklärung, den Vorkauf auszuüben, wird der Kaufvertrag zwischen dem Belasteten und dem Vorkaufsberechtigten abgeschlossen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0020189

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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