RS OGH 2025/7/10 3Ob123/50; 3Ob522/51; 1Ob624/52; 3Ob285/53; 2Ob404/54; 3Ob519/54; 7Ob158/57; 5Ob230

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Veröffentlicht am 17.05.1950
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Norm

AußStrG 2005 §64
ZPO §519 Z3 D
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wer durch ein Rechtsmittel die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles erwirkt hat, kann gegen den Aufhebungsbeschluss nur insoweit einen Rekurs erheben, als er die rechtliche Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss ausgegangen ist bekämpft. Ebenso schon SZ 15/138 und SZ 18/48; (entgegengesetzt: SZ 12/1).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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