RS OGH 2020/4/7 2Ob377/50, 2Ob185/24, 3Ob457/59, 8Ob165/63, 5Ob24/64, 1Ob722/80, 1Ob682/86, 3Ob138/0

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Veröffentlicht am 07.06.1950
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Rechtssatz

Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen bzw. seine vorzeitige Auflösung oder die Räumung des Objektes von einem unbefugten Benützer zu fordern, ist ein unabdingbarer und nicht abtretbarer Teil der Rechte des Bestandgebers, das aus dem Komplex dieser Rechte nicht herausgenommen und abgesondert übertragen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0010335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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