- 2 Ob 153/50
Entscheidungstext OGH 31.08.1950 2 Ob 153/50
- 2 Ob 475/55
Entscheidungstext OGH 07.09.1955 2 Ob 475/55
Ähnlich
- 5 Ob 132/65
Entscheidungstext OGH 15.06.1965 5 Ob 132/65
- 1 Ob 17/71
Entscheidungstext OGH 28.01.1971 1 Ob 17/71
Beisatz: Zuständigkeitsüberschreitung der Wasserrechtsbehörde bezüglich Entschädigung für Fischereiberechtigte (§§ 38 Abs 1, 117 WRG 1959). (T1)
- RS0037053">1 Ob 320/71
Beisatz: Erteilung von Auflagen gemäß § 12, 105 WRG. (T2) Veröff: SZ 45/17
- 1 Ob 87/75
Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 87/75
Beisatz: Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt läge dann vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrte. (T3)
- 7 Ob 708/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 708/79
Beis wie T3
- RS0037053">3 Ob 532/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83
Vgl auch; Beisatz: Absolut nichtig ist ein Verwaltungsakt, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig war oder ihren Wirkungskreis überschritt oder einen offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat. Dass ein Bescheid unvollständig oder sonst fehlerhaft ist, reicht für seine Nichtbeachtung durch die Gerichte, die keine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen haben, nicht aus. (T4) Veröff: SZ 57/23
- RS0037053">11 Os 195/85
Gegenteilig; Beisatz: Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihm knüpfen, in voller Wirkung. (T5) Veröff: RZ 1986/33 S 93 = SSt 57/6
- RS0037053">4 Ob 46/89
Vgl auch; Beis wie T4
- RS0037053">4 Ob 54/89
Vgl auch; Beis wie T4
- RS0037053">10 Ob 15/08s
Auch; Beisatz: Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat. (T6)
- RS0037053">4 Ob 28/19z
Beisatz: Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihm knüpfen, in voller Wirkung. (T7)