TE OGH 1989/5/9 4Ob46/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***-D*** Betriebs- und Vermögensberatungs-Gesellschaft-mbH, Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Otto L***, Kaufmann, Graz, Sackstraße 14, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 410.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Jänner 1989, GZ 4 a R 188/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgericht vom 13. Juni 1988, GZ 6 Cg 484/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.841 (darin enthalten S 2.473,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin übt unter anderem die Gewerbe des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels sowie der Gold- und Silberschmiede aus. Der Beklagte ist Inhaber eines Goldschmiedeunternehmens. Die G*** M*** International reg.Gen.m.b.H. (kurz: G*** M***) führte auf dem Messegelände in Graz in der Zeit vom 6. Dezember bis 14. Dezember 1986 eine als "Messe" bezeichnete Verkaufsausstellung mit dem Titel "Geschenk und Handwerk" durch, an der sich ca. 140 Gewerbetreibende beteiligten; dabei wurden verschiedene Waren zum Kauf angeboten. Die Veranstaltung war wochentags von 10 bis 20 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 10 bis 18 Uhr geöffnet. Daneben fand auf dem Freigelände der G*** M*** (bis 23. Dezember 1986) ein "Christkindlmarkt" statt. Mit einstweiliger Verfügung vom 14. Juli 1987, 4 Ob 344/87, verbot der Oberste Gerichtshof auf Antrag der auch im vorliegenden Fall als Klägerin auftretenden Handelsgesellschaft der G*** M***, das Offenhalten solcher Verkaufsausstellungen an Werktagen außerhalb der nach dem Ladenschlußgesetz und den örtlich gültigen Ladenschlußverordnungen bestimmten Uhrzeiten anzukündigen und/oder solche Verkaufsveranstaltungen außerhalb der gebotenen Ladenschlußzeit offenzuhalten, sowie das Offenhalten solcher Verkaufsausstellungen an Sonn- und Feiertagen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmannes anzukündigen und/oder solche Verkaufsausstellungen an Sonntagen und Feiertagen offenzuhalten.

Bereits am 14. April 1987 hatte die G*** M*** an den Magistrat Graz ein Ansuchen um Verleihung der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes ("Christkindlmarktes") gerichtet. Sie beabsichtige, in der Zeit vom 5. Dezember bis 13. Dezember 1987 in den Hallen 1 und 12 und in den angrenzenden Messestraßen einen "Christkindlmarkt" abzuhalten, bei dem aus Anlaß des kommenden Weihnachtsfestes auch Geschenke und Kunsthandwerk sowie die notwendige gastronomische Versorgung feilgeboten werden solle; die Marktzeiten mögen von 10 bis 19 Uhr festgelegt werden. Der Magistrat Graz suchte daraufhin am 23. April 1987 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die Bewilligung eines derartigen Gelegenheitsmarktes an. Mit Bescheid vom 9. Juli 1987 bewilligte der Landeshauptmann für Steiermark dem Magistrat Graz die "Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes auf dem Gelände der G*** M*** (Hallen 1 und 12 und die anschließenden Messestraßen) in der Zeit vom 5. Dezember bis 13. Dezember 1987 aus Anlaß des bevorstehenden Weihnachtsfestes (Christkindlmarkt) gemäß § 325 iVm § 334 Z 5 GewO 1973". Mit Schreiben vom 8. September 1987 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ersuchte der Magistrat Graz um die Ergänzung dieses Bescheides hinsichtlich der beantragten Marktzeiten. Daraufhin erging am 21. September 1987 ein als "Bescheid" bezeichnetes Schriftstück des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - Rechtsabteilung 4, welches die Unterschrift "Der Abteilungsvorstand: i.V. ORR Dr. T*** eh." aufwies. Nach dem Spruch dieses "Bescheides" wurde dem Magistrat Graz "gemäß § 325 iVm § 334 Z 5 GewO 1973 die Marktzeit für den 'Christkindlmarkt" auf dem Gelände der G*** M*** (Hallen 1 und 12 und die anschließenden Messestraßen) in der Zeit vom 5. Dezember bis 13. Dezember 1987 von 10 bis 19 Uhr bewilligt". Das Schriftstück wurde in der Folge mit dem Zusatz "für den Landeshauptmann" versehen und den Beteiligten neuerlich zugestellt.

Die G*** M*** warb schon ab Sommer 1987 bei Interessenten für die Teilnahme an dieser Veranstaltung mit Prospekten, in denen auf den einheitlichen Charakter des Marktes "Geschenk und Handwerk, Christkindlmarkt" hingewiesen wurde. Die Interessenten konnten sich mit entsprechenden - noch von den Veranstaltungen des Vorjahres vorhandenen - Anmeldeformularen entweder für die Halle oder den Außenbereich anmelden.

Der Beklagte, der an den im Jahr 1986 von der G*** M*** durchgeführten Veranstaltungen nicht teilgenommen hatte, meldete sich für die Veranstaltung des Jahres 1987 an, nachdem ihm der Direktor der G*** M*** erklärt hatte, daß die G*** M*** für die Marktbesucher das Risiko der Einhaltung der bestehenden Ladenschlußbestimmungen übernehme; dabei wurde dem Beklagten auch gesagt, daß die Landesregierung diese Veranstaltung bewilligt habe, weshalb keinerlei rechtliche Schwierigkeiten zu befürchten seien. Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, bei der Beteiligung an Verkaufsausstellungen, die nicht als Messe oder messeähnliche Veranstaltungen anzusehen sind, insbesondere in der Art, wie sie in der Zeit vom 5. Dezember bis 13. Dezember 1987 unter der Bezeichnung "Geschenk und Handwerk" durchgeführt wurde,

a) das Offenhalten seiner Verkaufseinrichtungen an Werktagen außerhalb der nach dem Ladenschlußgesetz und den örtlich gültigen Ladenschlußverordnungen bestimmten Uhrzeiten und

b) das Offenhalten solcher Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmannes

zu unterlassen; ferner erhebt die Klägerin ein auf Veröffentlichung des Urteiles in mehreren Medien gerichtetes Begehren.

Die G*** M*** habe, um die einstweilige Verfügung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987, 4 Ob 344/87, zu umgehen, für die gleichartigen Veranstaltungen des Jahres 1987 um die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes angesucht; der Landeshauptmann habe die Abhaltung dieses Gelegenheitsmarktes tatsächlich bewilligt. In einem weiteren Schreiben, das aber nicht Bescheidcharakter habe, habe das Amt der Steiermärkischen Landesregierung auch die für den Gelegenheitsmarkt beantragten Marktzeiten (10 bis 19 Uhr) bewilligt. Diese behördlichen Bewilligungen könnten, wenn überhaupt, nur den Magistrat Graz, nicht aber die G*** M*** berechtigen, einen Gelegenheitsmarkt abzuhalten; an derartige Bescheide der Verwaltungsbehörden seien die Gerichte aber nicht gebunden. Der Beklagte habe nicht an dem - ausschließlich auf dem Freigelände abgewickelten - "Christkindlmarkt", sondern nur an der Verkaufsausstellung "Geschenk und Handwerk" teilgenommen. Zu diesen beiden Verkaufsveranstaltungen seien getrennte Anmeldungen vorzunehmen gewesen. Auch für Märkte und Gelegenheitsmärkte hätten die Ladenschlußbestimmunen zu gelten. Der Beklagte habe daraus, daß er sich der "Messeordnung" der G*** M*** habe unterwerfen müssen und daß keine Marktordnung erlassen wurde, erkennen können, daß er sich nicht für einen "Gelegenheitsmarkt" angemeldet habe. Das Offenhalten der Ausstellungskoje an Werktagen zwischen 18 und 19 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen habe gegen geltende Ladenschlußbestimmungen, aber auch gegen das Arbeitsruhegesetz (ARG) verstoßen, weil der Beklagte in Wahrheit nicht an einem Markt oder einer marktähnlichen Veranstaltung teilgenommen habe. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Für die Verkaufsausstellung "Geschenk und Handwerk", welche die G*** M*** im Jahr 1986 veranstaltet habe, sei noch keine besondere behördliche Bewilligung vorgelegen. Für die Veranstaltung vor Weihnachten 1987 habe jedoch die G*** M*** einen Christkindlmarkt unter der Bezeichnung "Geschenk und Handwerk", somit eine einheitliche Veranstaltung, durchgeführt, die als Gelegenheitsmarkt bewilligt worden sei. Der Marktverkehr sei von den Ladenschlußbestimmungen ausgenommen. Die Bestimmungen des ARG und des Betriebszeitengesetzes (BZG) seien auf Märkte und marktähnliche Veranstaltungen, somit auch auf Gelegenheitsmärkte, nicht anzuwenden. Die Erlassung einer Marktordnung sei für Gelegenheitsmärkte nicht zwingend vorgeschrieben.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Beklagte habe an einem behördlich genehmigten Gelegenheitsmarkt teilgenommen; an die Bescheide, mit denen diese Bewilligungen ausgesprochen wurden, seien die Gerichte gebunden. Ein Verstoß gegen Ladenschlußbestimmungen und gegen die Verpflichtung, Geschäftsräume an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, falle dem Beklagten daher nicht zur Last. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

Die vom 5. Dezember bis 13. Dezember 1987 durchgeführte Veranstaltung "Geschenk und Handwerk", an der sich der Beklagte beteiligt habe, sei ein behördlich genehmigter Gelegenheitsmarkt gewesen. An die entsprechenden Bewilligungsbescheide der zuständigen Behörde seien die Gerichte selbst dann gebunden, wenn sie fehlerhaft gewesen wären. Die Bescheidwirkungen erstreckten sich auch auf den Marktorganisator - hier die G*** M*** -, der selbst keine Antragslegitimation bei der Verwaltungsbehörde habe; nur die Bezirksverwaltungsbehörde könne den entsprechenden Antrag stellen. Die darüber ergangene Bewilligung habe den Organisator des Gelegenheitsmarktes berechtigt, den Markt durchzuführen, ohne daß eine förmliche Überbindung von Rechten erforderlich gewesen wäre. Habe es sich aber um einen Gelegenheitsmarkt gehandelt, dann fielen dem Beklagten die behaupteten Verstöße gegen Ladenschlußbestimmungen sowie gegen die Sonn- und Feiertagsruhe nicht zur Last. Im Hinblick auf die ihm bekanntgegebenen Bewilligungsbescheide könnte dem Beklagten aber auch nicht unterstellt werden, Ladenschlußvorschriften bewußt übertreten zu haben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionsausführungen lassen nicht erkennen, worin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt wird; dieser Revisionsgrund ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.

Die Rechtsrüge der Klägerin läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die von der G*** M*** abgehaltene Veranstaltung sei kein Gelegenheitsmarkt gewesen, weil nicht jedermann, sondern nur jene Interessenten daran hätten teilnehmen können, die sich Monate vorher angemeldet und die Teilnahmegebühr gezahlt hatten; jeder Teilnehmer habe sich der Messeordnung der G*** M*** unterwerfen müssen. Die Bewilligungsbescheide des Landeshauptmannes entsprächen nicht der - als Bundesgesetz geltenden - Grazer Marktordnung: So fehle die Festlegung der Marktgegenstände; auch dürften die auf der Veranstaltung verkauften Wirtschaftsgüter wie Schmuck, Sprudelbäder, Kachelöfen, Schuhe, Teppiche u.dgl. nach der Grazer Marktordnung auf Weihnachtsmärkten nicht angeboten werden. Aber auch die aus den Bescheiden hervorgehende Auffassung, daß Gelegenheitsmärkte entgegen den Bestimmungen bestehender Marktordnungen durchgeführt werden dürften, entspreche nicht dem Gesetz; andere als in bestehenden Marktordnungen genannte Gelegenheitsmärkte dürften nicht bewilligt werden. Die Bewilligungsbescheide verstießen auch insoweit gegen die Grazer Marktordnung, als diese keine Marktzeiten für Sonn- und Feiertage vorsehe, das tägliche Wegräumen der Waren und Verkaufseinrichtungen nach Ablauf der Marktzeit anordne und die Zuteilung von Marktplätzen dem Marktamt vorbehalte. Die vorliegenden Bewilligungsbescheide seien daher fehlerhaft, weshalb die Gerichte an sie nicht gebunden seien; selbst wenn sie aber eine ausreichende Grundlage für die Durchführung eines Gelegenheitsmarktes bildeten, würden sie nur den Magistrat Graz, nicht aber die G*** M*** berechtigen, den Gelegenheitsmarkt durchzuführen. Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes besage noch nicht, daß die bestehenden Ladenschlußzeiten und die Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen während der Dauer des Marktes nicht eingehalten werden müßten.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

Der Oberste Gerichtshof hat in dem im Verfahren über die Impugnationsklage der G*** M*** gegen die jetzt als Klägerin auftretende Handelsgesellschaft ergangenen, dieselbe Veranstaltung betreffenden Urteil vom 21. Februar 1989, 4 Ob 301/88, zu den hier aufgeworfenen Fragen bereits Stellung genommen und darin insbesondere ausgeführt:

"Gelegenheitsmärkte ('Quasimärkte') gemäß § 325 GewO 1973 beruhen nicht auf einem der Gemeinde verliehenen Marktrecht; mit dieser Vorschrift wurden vielmehr die bisher nur geduldeten 'Quasi-Märkte' legalisiert (Mache-Kinscher, GewO5, Anm. 1 zu § 325). Es handelt sich dabei um marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen und nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 329 GewO 1973) oder wenn es sich - wie hier - um das Ansuchen einer Stadt mit eigenem Statut handelt, auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 334 Z 5 GewO 1973) abgehalten werden dürfen (Mache-Kinscher aaO Anm. 4 und 5 zu § 325; Kupka-Adametz, Ladenschlußrecht, Sonderdruck aus Heinl-Loebenstein-Verosta, Das österreichische Recht, und Heinl,

Das österreichische Gewerberecht, FN 1 zu § 16 ARG; Schwarz, Arbeitsruhegesetz 398 f). Für einen solchen Gelegenheitsmarkt muß die Gemeinde auch nicht unbedingt eine Marktordnung erlassen; gemäß § 331 Abs 4 GewO 1973 hat dies nur dann zu geschehen, wenn es wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung der Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs 4 lit c LadenschlußG und § 1 Abs 4 lit c der Steiermärkischen LadenschlußV ist 'der Marktverkehr' von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (dieser Verordnung) ausgenommen. Wie sich aus § 5 lit c der beiden genannten Rechtsquellen ergibt, verstehen diese unter 'Marktverkehr' nicht etwa nur das Zu- und Abstreifen von Waren zu einem Markt, sondern die Gesamtheit aller im Zusammenhang mit einem Markt ausgeübten Tätigkeiten. Wurde eine gewerberechtliche Bewilligung für die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes auch für Sonn- und Feiertage erteilt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bereits auf Grund des Gesetzes zulässig, ohne daß es noch einer zusätzlichen Genehmigung hiefür bedürfte (§ 16 ARG; § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG; Schwarz aaO 399)."

Von dieser Entscheidung wieder abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden binden die Gerichte selbst dann, wenn sie unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollten (SZ 45/17 und 56; SZ 51/64; JBl 1980, 320; MietSlg 32.659; SZ 57/23; RZ 1986/1; 4 Ob 599/88; Fasching II 907 ff; vgl. auch Fasching, LB Rz 95 f.). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt - der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat (Fasching II 912; SZ 23/176 mwN; SZ 45/17; SZ 57/23; 4 Ob 599/88) - liegt hier nicht vor. Die Bewilligung des Gelegenheitsmarktes fiel im gegebenen Fall gemäß § 334 Z 5 GewO 1973 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Steiermark. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Bewilligung weiterer, in bestehenden Marktordnungen noch nicht genannter Gelegenheitsmärkte unzulässig wäre, sind doch in den §§ 329, 334 GewO 1973 dafür ausdrücklich Kompetenzen vorgesehen. Die Feststellungen der Vorinstanzen bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin, die G*** M*** habe neben dem bewilligten Gelegenheitsmarkt (Christkindlmarkt) außerdem auch eine weitere, nicht als Gelegenheitsmarkt bewilligte Verkaufsveranstaltung durchgeführt, und nur daran habe sich der Beklagte beteiligt. Diese Auffassung wird schon dadurch widerlegt, daß die dem Beklagten für seine Teilnahme an der Veranstaltung zugewiesene Geschäftseinrichtung in dem mit den Bewilligungsbescheiden festgelegten Marktgebiet gelegen ist; auch die Beschränkung der Teilnehmer auf Personen, die sich rechtzeitig angemeldet und der Teilnahmeordnung unterworfen hatten, vermag daran nichts zu ändern. Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes umfaßt auch das Recht, die Quasi-Marktveranstaltungen im Rahmen der erteilten Bewilligung abzuhalten (EB zu § 329 GewO 1973, abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO FN 1 zu § 329 GewO). Aus § 329 GewO 1973, der nur die Gemeinde, in welcher der Markt abgehalten werden soll, legitimiert, den Antrag auf Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu stellen, ergibt sich nicht, daß nur die Gemeinde den bewilligten Gelegenheitsmarkt organisieren und durchführen durfte; überläßt sie das einem Veranstalter, dann bedarf es keiner weiteren Überbindung der bescheidmäßigen Rechte an diesen. Da sich der Beklagte somit an einem behördlich genehmigten Gelegenheitsmarkt beteiligt hat, war er nur zur Einhaltung der festgelegten Marktzeiten verpflichtet, nicht aber an die sonst bestehenden Ladenschlußbestimmungen und die durch das ARG und das BZG festgelegten Sperrzeiten gebunden. Mangels einer Verletzung derartiger gesetzlicher Bestimmungen sind auch die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht gegeben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00046.89.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19890509_OGH0002_0040OB00046_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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