TE OGH 1989/5/9 4Ob54/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***-D*** Betriebs- und Vermögensberatungsgesellschaft mbH, Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, vertreten durch Dr.Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S*** Schuhhaus

H*** & Co, Graz, Wienerstraße 205, vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 410.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.Jänner 1989, GZ 2 R 229/88-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgericht vom 18. August 1988, GZ 19 Cg 568/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.841,-- (darin enthalten S 2.473,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verfügt über Berechtigungen zur Ausübung des Gewerbes des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels (§ 103 Abs 1 lit b Z 1 GewO 1973), des (allgemeinen) Handelsgewerbes (§ 103 lit b Z 25 GewO 1973) sowie des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede und Juweliere (§ 94 Z 25 GewO 1973) und übt diese Gewerbe unter anderem in Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, aus. In einer - nicht mit einem Hinweis auf das Geschäft der Klägerin versehenen - Auslage in der Passage des Hauses Graz, Hans-Sachs-Gasse 10, sind Schuhe ausgestellt, die der Klägerin gehören. Im dritten Geschoß dieses Hauses hat die Klägerin Räume gemietet, in denen sie ca.50 Paar Schuhe lagert. Im Geschäftslokal der Klägerin im Haus Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, werden keine Schuhe zum Verkauf angeboten. Das in diesem Geschäft am Tage des gerichtlichen Augenscheins vom 11.4.1988 tätige Verkaufspersonal war nicht informiert, daß die in der Passage im Haus Graz, Hans-Sachs-Gasse 10, ausgestellten Schuhe der Klägerin gehören; die Möglichkeit, Schuhe im Geschäft der Klägerin zu erwerben, wurde damals verneint.

Die Beklagte betreibt den Handel mit Schuhen, Sportartikeln und Sportbekleidung.

Die Grazer Messe International regGenmbH (kurz: Grazer Messe) führte auf dem Messegelände in Graz in der Zeit vom 6.12. bis 14.12.1986 eine als "Messe" bezeichnete Verkaufsausstellung mit dem Titel "Geschenk und Handwerk" durch, an der sich

ca.140 Gewerbetreibende beteiligten; dabei wurden verschiedene Waren zum Verkauf angeboten. Die Veranstaltung war wochentags von 10 bis 20 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 10 bis 18 Uhr geöffnet. Daneben fand auf dem Freigelände der Grazer Messe (bis 23.12.1986) ein "Christkindlmarkt" statt. Mit einstweiliger Verfügung vom 14.7.1987, 4 Ob 344/87, verbot der Oberste Gerichtshof auf Antrag der auch im vorliegenden Fall als Klägerin auftretenden Handelsgesellschaft der Grazer Messe, das Offenhalten solcher Verkaufsausstellungen an Werktagen außerhalb der nach dem Ladenschlußgesetz und den örtlich gültigen Ladenschlußverordnungen bestimmten Uhrzeiten anzukündigen und/oder solche Verkaufsveranstaltungen außerhalb der gebotenen Ladenschlußzeit offenzuhalten, sowie das Offenhalten solcher Verkaufsausstellungen an Sonn- und Feiertagen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmannes anzukündigen und/oder solche Verkaufsausstellungen an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten.

Mit Bescheid vom 9.7.1987 bewilligte der Landeshauptmann für Steiermark - (infolge eines Antrages des Magistrates Graz, an den die Grazer Messe ein entsprechendes Ansuchen gerichtet hatte) - die "Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes auf dem Gelände der Grazer Messe (Hallen 1 und 12 und die anschließenden Messestraßen) in der Zeit vom 5.12. bis 13.12.1987 aus Anlaß des bevorstehenden Weihnachtsfestes (Christkindlmarkt) gemäß § 325 iVm § 334 Z 5 GewO 1973". Mit einem weiteren Bescheid vom 21.9.1987 wurden die täglichen Marktzeiten (10 Uhr bis 19 Uhr) festgelegt. Letzterer "Bescheid" stammte nach seiner ursprünglichen Ausfertigung nicht vom Landeshauptmann für Steiermark, sondern vom "Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Rechtsabteilung 4"; er hatte auch zunächst nur die Unterschrift eines Abteilungsvorstandes getragen, wurde aber dann später mit dem Zusatz "für den Landeshauptmann" versehen und den Beteiligten neuerlich zugestellt.

Die Grazer Messe organisierte den bewilligten Gelegenheitsmarkt. Sie verwendete für die Anmeldung zwei verschiedene - noch vom Vorjahr übrig gebliebene - Formulare, und zwar diejenigen mit der Abkürzung "Chr" (Christkindlmarkt) für solche Aussteller, die auf den Messestraßen ausstellen wollten, und andere mit der Bezeichnung "G & H 87" (Geschenk und Handwerk 87) für Aussteller, die in den Hallen ausstellen wollten. Die Beklagte beteiligte sich an der als Gelegenheitsmarkt bewilligten Veranstaltung, die an Werk-, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 Uhr bis 19 Uhr geöffnet war, und vertrieb dabei auf Ständen in der Halle 12 Schuhe, Strümpfe, Taschen, Ski-Sets und Skibekleidung. Der Direktor der Grazer Messe hatte ihr vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt, daß die Rechtslage geklärt und "alles rechtlich in Ordnung" sei; die Beklagte hatte sich jedoch nach der Rechtsnatur der Veranstaltung nicht eingehend erkundigt.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, bei der Beteiligung an Verkaufsausstellungen, die nicht als Messe oder messeähnliche Veranstaltungen anzusehen sind, insbesondere in der Art, wie sie in der Zeit vom 5.12. bis 13.12.1987 unter der Bezeichnung "Geschenk und Handwerk" durchgeführt wurde,

a) das Offenhalten ihrer Verkaufseinrichtungen an Werktagen außerhalb der nach dem Ladenschlußgesetz und den örtlichen gültigen Ladenschlußverordnungen bestimmten Uhrzeiten und

b) das Offenhalten solcher Verkaufseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmannes

zu unterlassen; ferner erhebt sie ein auf Veröffentlichung des Urteils in mehreren Medien gerichtetes Begehren.

Die Grazer Messe habe, um die einstweilige Verfügung des Obersten Gerichtshofes vom 14.7.1987, 4 Ob 344/87, zu umgehen, für die gleichartigen Veranstaltungen des Jahres 1987 um die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes angesucht; der Landeshauptmann habe die Abhaltung dieses Gelegenheitsmarktes tatsächlich bewilligt. In einem weiteren Schreiben, das aber nicht Bescheidcharakter habe, habe das Amt der Steiermärkischen Landesregierung auch die für den Gelegenheitsmarkt beantragten Marktzeiten (10 bis 19 Uhr) bewilligt. Diese behördlichen Bewilligungen könnten, wenn überhaupt, nur den Magistrat Graz, nicht aber die Grazer Messe berechtigen, einen Gelegenheitsmarkt abzuhalten; an derartige Bescheide der Verwaltungsbehörde seien die Gerichte aber nicht gebunden. Die Beklagte habe nicht an dem - ausschließlich auf dem Freigelände abgewickelten - "Christkindlmarkt", sondern nur an der Verkaufsausstellung "Geschenk und Handwerk" teilgenommen. Zu beiden Veranstaltungen seien getrennte Anmeldungen vorzunehmen gewesen. Auch für Märkte und Gelegenheitsmärkte hätten die Ladenschlußbestimmungen zu gelten. Die Beklagte habe daraus, daß sie sich der "Messeordnung" der Grazer Messe habe unterwerfen müssen und daß keine Marktordnung erlassen wurde, erkennen können, daß sie sich nicht für einen Gelegenheitsmarkt angemeldet habe. Das Offenhalten der Ausstellungsstände an Werktagen zwischen 18 und 19 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen habe gegen geltende Ladenschlußbestimmungen, aber auch gegen das Arbeitsruhegesetz (ARG) verstoßen, weil die Beklagte in Wahrheit nicht an einem Markt oder einer marktähnlichen Veranstaltung teilgenommen habe. Sie habe sich an der Verkaufsausstellung nur deshalb beteiligt, um während gesetzlicher Sperrzeiten offenhalten zu können. Als Händlerin mit Schuhen sei die Klägerin berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Für die Verkaufsausstellung "Geschenk und Handwerk", welche die Grazer Messe im Jahr 1986 veranstaltet habe, sei noch keine besondere behördliche Bewilligung vorgelegen. Für die Veranstaltung vor Weihnachten 1987 habe jedoch die Grazer Messe einen Christkindlmarkt unter der Bezeichnung "Geschenk und Handwerk", somit eine einheitliche Veranstaltung durchgeführt, die als Gelegenheitsmarkt bewilligt worden sei. Der Marktverkehr sei von den Ladenschlußbestimmungen ausgenommen. Die Bestimmungen des ARG und des Betriebszeitengesetzes (BZG) seien auf Märkte und marktähnliche Veranstaltungen, somit auch auf Gelegenheitsmärkte, nicht anzuwenden. Die Erlassung einer Marktordnung sei für einen Gelegenheitsmarkt nicht zwingend vorgeschrieben. Die Klägerin handle nicht mit Schuhen, sei somit nicht Mitbewerberin der Beklagten und daher zur Klage nicht aktiv legitimiert.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Klägerin gehörten zwar eine bestimmte Anzahl von Schuhen, doch sei nicht erwiesen, daß sie sich damit am Wettbewerb der Schuhhändler beteiligt habe; daher fehle ihr die für die Erhebung eines Unterlassungsanspruches nach dem UWG erforderliche Mitbewerbereigenschaft. Im übrigen habe die Beklagte jedoch an einem behördlich bewilligten Gelegenheitsmarkt teilgenommen. Der Marktverkehr sei von den Ladenschlußbestimmungen ausgenommen; auch die Bestimmungen des ARG und des BZG seien auf Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen nicht anzuwenden. Die Beklagte habe daher durch das Offenhalten ihrer Ausstellungsstände an Werktagen nach den Ladenschlußzeiten sowie an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen nicht gegen die gesetzlichen Sperrvorschriften verstoßen, weshalb auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen könne. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es verneinte die Relevanz der in der Berufung der Klägerin erhobenen Mängelrüge, der bekämpften Tatsachenfeststellungen sowie der geforderten "Ersatz- und auch Zusatzfeststellungen" und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

Der Klägerin sei der Beweis, daß sie mit der Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis stehe, möglicherweise gelungen; auch könne dahingestellt bleiben, ob berechtigte Zweifel an der Genehmigung der streitgegenständlichen Veranstaltung bestanden: Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Mißachtung gesetzlich vorgeschriebener Sperrzeiten könne nur dann vorliegen, wenn der Beklagten eine bewußte Gesetzesverletzung zur Last falle. Einem Kaufmann könne aber nicht zugemutet werden, zwecks Beurteilung möglicher Gesetzesverletzungen durch die Teilnahme an einer dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß genehmigten Veranstaltung diffizile juristische Überlegungen anzustellen und mit Rücksicht auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlicher Bescheide auf seine Teilnahme daran überhaupt zu verzichten. Der Direktor der Grazer Messe habe der Beklagten mitgeteilt, daß die Veranstaltung rechtlich in Ordnung gehe. Ob die Grazer Messe gegen Ladenschlußbestimmungen verstoßen habe, sei ohne Belang; die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß die Grazer Messe dem Gesetz entsprechend vorgehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob der Beklagten ein Verstoß gegen Ladenschlußbestimmungen und die gesetzlich angeordneten Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen tatsächlich subjektiv nicht vorgeworfen werden kann und deshalb auch kein Verstoß gegen § 1 UWG verwirklicht worden ist, weil die Beklagte der Zusicherung des Direktors der Grazer Messe vertrauen durfte, muß im vorliegenden Fall deshalb nicht beurteilt werden, weil die Beklagte an einem behördlich bewilligten Gelegenheitsmarkt teilgenommen hat. Das Berufungsgericht hat zwar die "Tatsachenrüge" in der Berufung der Klägerin über die Art der Durchführung der Veranstaltung durch die Grazer Messer nicht behandelt; diese Ausführungen enthalten jedoch in Wahrheit keine Rüge der Tatsachenfeststellungen über die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Teilnahme der Beklagten daran; die Klägerin zieht vielmehr aus der Tatsache, daß für die Teilnahme an der Veranstaltung in den Messehallen und für die Teilnahme an der Veranstaltung in den Straßen des Messegeländes getrennte Anmeldeformulare verwendet wurden, den unrichtigen Schluß, daß in Wahrheit zwei getrennte Veranstaltungen durchgeführt worden seien, von denen nur der auf den Messestraßen abgehaltene "Christkindlmarkt" behördlich als Gelegenheitsmarkt bewilligt gewesen sei. Tatsächlich wurden aber in den Bewilligungsbescheiden auch zwei Messehallen als Marktgebiet festgelegt. Aus dem Verfahren über die Impugnationsklage der Grazer Messe gegen die Klägerin (9 C 20/87 des BG für ZRS Graz; hg. 4 Ob 301/88) sind dem Obersten Gerichtshof aber auch die - eingangs bereits

wiedergegebenen - Fakten über die Bewilligung des Gelegenheitsmarktes, insbesondere die nachträgliche Bewilligung der täglichen Marktzeiten durch den "Bescheid" vom 21.9.1979 und dessen Berichtigung, bekannt. Schließlich ergibt sich aus dem Verfahren 9 C 20/87 des BG für ZRS Graz nicht, daß die Grazer Messe im Dezember 1987 neben dem als Gelegenheitsmarkt bewilligten, ausschließlich auf den Messestraßen durchgeführten "Christkindlmarkt" eine weitere, nicht genehmigte Verkaufsveranstaltung (in zwei Messehallen) durchgeführt hätte; die Impugnationsklage der Grazer Messe hatte vielmehr Erfolg. Die Unterlassung der Beischaffung des Aktes 9 C 20/87 des BG für ZRS Graz durch das Erstgericht könnte daher auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen. Die Entscheidung hängt vielmehr nur von der Beantwortung der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage ab, ob der Beklagten wegen ihrer Teilnahme an dieser Veranstaltung ein Verstoß gegen Ladenschlußbestimmungen sowie gegen die Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen zur Last fällt.

Die Rechtsrüge der Klägerin läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die von der Grazer Messe abgehaltene Veranstaltung sei kein Gelegenheitsmarkt gewesen, weil nicht jedermann, sondern nur jene Interessenten daran hätten teilnehmen können, die sich Monate vorher angemeldet und die Teilnahmegebühr gezahlt hatten; jeder Teilnehmer habe sich der Messeordnung der Grazer Messe unterwerfen müssen. Die Bewilligungsbescheide des Landeshauptmannes entsprächen nicht der - als Bundesgesetz geltenden - Grazer Marktordnung: So fehle die Festlegung der Marktgegenstände; auch dürften die auf der Veranstaltung verkauften Wirtschaftsgüter, wie Schmuck, Sprudelbäder, Kachelöfen, Schuhe, Teppiche udgl nach der Grazer Marktordnung auf Weihnachtsmärkten nicht angeboten werden. Aber auch die aus den Bescheiden hervorgehende Auffassung, daß Gelegenheitsmärkte entgegen den Bestimmungen bestehender Marktordnungen durchgeführt werden dürften, entspreche nicht dem Gesetz; andere als in bestehenden Marktordnungen genannte Gelegenheitsmärkte dürften nicht bewilligt werden. Die Bewilligungsbescheide verstießen auch insoweit gegen die Grazer Marktordnung, als diese keine Marktzeiten für Sonn- und Feiertage vorsehe, das tägliche Wegräumen der Waren und Verkaufseinrichtungen nach Ablauf der Marktzeit anordne und die Zuteilung von Marktplätzen dem Marktamt vorbehalte. Die vorliegenden Bewilligungsbescheide seien daher fehlerhaft, weshalb die Gerichte an sie nicht gebunden seien; selbst wenn sie aber eine ausreichende Grundlage für die Durchführung eines Gelegenheitsmarktes bildeten, würden sie nur den Magistrat Graz, nicht aber die Grazer Messe berechtigen, den Gelegenheitsmarkt durchzuführen. Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes besage noch nicht, daß die bestehenden Ladenschlußzeiten und die Sperrzeiten an Sonn- und Feiertagen während der Dauer des Marktes nicht eingehalten werden müßten.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

Der Oberste Gerichtshof hat in dem im Verfahren über die Impugnationsklage der Grazer Messe gegen die jetzt als Klägerin auftretende Handelsgesellschaft ergangenen, dieselbe Veranstaltung betreffenden Urteil vom 21.2.1989, 4 Ob 301/88, zu den hier aufgeworfenen Fragen bereits Stellung genommen und darin insbesondere ausgeführt:

"Gelegenheitsmärkte ('Quasimärkte') gemäß § 325 GewO 1973 beruhen nicht auf einem der Gemeinde verliehenen Marktrecht; mit dieser Vorschrift wurden vielmehr die bisher nur geduldeten 'Quasi-Märkte' legalisiert (Mache-- Kinscher, GewO5, Anm 1 zu § 325). Es handelt sich dabei um marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen und nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 329 GewO 1973) oder wenn es sich - wie hier - um das Ansuchen einer Stadt mit eigenem Statut handelt, auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 334 Z 5 GewO 1973) abgehalten werden dürfen (Mache-Kinscher aaO, Anm 4 und 5 zu § 325; Kupka-Adametz, Ladenschlußrecht, Sonderdruck aus Heinl-Loebenstein-Verosta, Das österreichische Recht, und Heinl,

Das österreichische Gewerberecht, FN 1 zu § 16 ARG; Schwarz, Arbeitsruhegesetzt 398 f). Für einen solchen Gelegenheitsmarkt muß die Gemeinde auch nicht unbedingt eine Marktordnung erlassen; gemäß § 331 Abs 4 GewO 1973 hat dies nur dann zu geschehen, wenn es wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung der Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs 4 lit c LadenschlußG und § 1 Abs 4 lit c der Steiermärkischen LadenschlußV ist der 'Marktverkehr' von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (dieser Verordnung) ausgenommen. Wie sich aus § 5 lit c der beiden genannten Rechtsquellen ergibt, verstehen diese unter 'Marktverkehr' nicht etwa nur das Zu- und Abstreifen von Waren zu einem Markt, sondern die Gesamtheit aller im Zusammenhang mit einem Markt ausgeübten Tätigkeiten. Wurde eine gewerberechtliche Bewilligung für die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes auch für Sonn- und Feiertage erteilt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bereits auf Grund des Gesetzes zulässig, ohne daß es noch einer zusätzlichen Genehmigung hiefür bedürfte (§ 16 ARG; § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG, Schwarz aaO, 399)."

Von dieser Entscheidung wieder abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß. Rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden binden die Gerichte selbst dann, wenn sie unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft gewesen sein sollten (SZ 45/17 und 56; SZ 51/64; JBl 1980, 320; MietSlg 32.659; SZ 57/23; RZ 1986/1; 4 Ob 599/88; Fasching II 907 ff; vgl auch Fasching, LB Rz 95 f). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt - der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann angenommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat (Fasching II 912; SZ 23/176 mwN; SZ 45/17; SZ 57/23; 4 Ob 599/88) - liegt hier nicht vor. Die Bewilligung des Gelegenheitsmarktes fiel im gegebenen Fall gemäß § 334 Z 5 GewO 1973 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Steiermark. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Bewilligung weiterer, in bestehenden Marktordnungen noch nicht genannter Gelegenheitsmärkte unzulässig wäre, sind doch in den §§ 329, 334 GewO 1973 dafür ausdrücklich Kompetenzen vorgesehen.

Die Feststellungen der Vorinstanzen bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin, die Grazer Messe habe neben dem bewilligten Gelegenheitsmarkt (Christkindlmarkt) außerdem auch eine weitere, nicht als Gelegenheitsmarkt bewilligte Verkaufsveranstaltung durchgeführt, und nur daran habe sich der Beklagte beteiligt. Diese Auffassung wird schon dadurch widerlegt, daß die dem Beklagten für seine Teilnahme an der Veranstaltung zugewiesene Geschäftseinrichtung in dem mit den Bewilligungsbescheiden festgelegten Marktgebiet gelegen ist; auch die Beschränkung der Teilnehmer auf Personen, die sich rechtzeitig angemeldet und der Teilnahmeordnung unterworfen hatten, vermag daran nichts zu ändern. Die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes umfaßt auch das Recht, die Quasi-Marktveranstaltungen im Rahmen der erteilten Bewilligung abzuhalten (EB zu § 329 GewO 1973, abgedruckt bei Mache-Kinscher aaO FN 1 zu § 329 GewO). Aus § 329 GewO 1973, der nur die Gemeinde, in welcher der Markt abgehalten werden soll, legitimiert, den Antrag auf Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu stellen, ergibt sich nicht, daß nur die Gemeinde den bewilligten Gelegenheitsmarkt organisieren und durchführen dürfte; überläßt sie das einem Veranstalter, dann bedarf es keiner weiteren Überbindung der bescheidmäßigen Rechte an diesen. Da sich die Beklagte somit an einem behördlich genehmigten Gelegenheitsmarkt beteiligt hat, war sie nur zur Einhaltung der festgelegten Marktzeiten verpflichtet, nicht aber an die sonst bestehenden Ladenschlußbestimmungen und die durch ARG und BZG festgelegten Sperrzeiten gebunden. Mangels einer Verletzung derartiger gesetzlicher Bestimmungen sind auch die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht gegeben. Damit ist aber im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die Streitteile Mitbewerber im Sinne des § 14 UWG sind.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00054.89.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19890509_OGH0002_0040OB00054_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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