Norm
AußStrG §9 J2Rechtssatz
Voraussetzung für die amtswegige Löschung von Beschlüssen einer AG nach § 142 FGG ist, dass der Beschluss durch seinen Inhalt und nicht nur durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften verletzt, deren Beobachtung im öffentlichen Interesse liegt. Im Verfahren nach § 143 FGG ist ein Rekurs nur zulässig, wenn das OLG eine Löschung verfügt hat. Wer eine amtswegige Löschung nach § 142 FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81).Voraussetzung für die amtswegige Löschung von Beschlüssen einer AG nach Paragraph 142, FGG ist, dass der Beschluss durch seinen Inhalt und nicht nur durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften verletzt, deren Beobachtung im öffentlichen Interesse liegt. Im Verfahren nach Paragraph 143, FGG ist ein Rekurs nur zulässig, wenn das OLG eine Löschung verfügt hat. Wer eine amtswegige Löschung nach Paragraph 142, FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81).
Siehe auch; VerwGH vom 29.5.1953, Zl 2076/50
Entscheidungstexte
Schlagworte
FirmenbuchverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022