TE OGH 1993/8/26 6Ob13/93

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Schiemer als weitere Richter in der vom Landesgericht Steyr zu HRB ***** geführten Firmenbuchsache der S***** Hotelbetriebsgesellschaft mbH *****, wegen einer von der Gemeinnützigen *****Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "S*****" reg.Gen.m.b.H., ***** angeregten Löschung von Amts wegen, infolge Revisionsrekurses der die Löschung anregenden Genossenschaft, vertreten durch Dr.Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, gegen den rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.Juni 1993, AZ 6 R 125/93(ON 9), mit dem der Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 4.Juni 1993, GZ HRB 1675-6, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Sinne des Beschlusses vom 15.September 1992 wurde noch am selben Tag die mit Gesellschaftsvertrag vom 27.August 1992 samt Nachtrag vom 10. September 1992 gegründete Gesellschaft mbH mit dem Sitz am Ort des Firmenbuchgerichtes mit ihrem aus einer historisch-geographischen Bezeichnung ("S*****") und einem auf den Unternehmensgegenstand hinweisenden Wort (*****) bestehenden Firma in das Firmenbuch eingetragen.

Am selben Ort hat eine seit Jahren registrierte Wohn- und Siedlungsgenossenschaft ihren Sitz, in deren Firma der den Unternehmensgegenstand bezeichnenden Wortgruppe ("Gemeinnützige ***** Wohn- und Siedlungsgenossenschaft") vor der Rechtsformbezeichnung derselbe sechsbuchstabige historisch-geographische Begriff ("S*****") nachgesetzt ist.

Eine Prüfung der neuen Firma im Sinne des § 30 Abs 1 HGB anläßlich der Eintragung der GesmbH ist nicht aktenkundig. Die Eintragungsverfügung wurde der Genossenschaft nicht zugestellt. Die Veröffentlichung der Eintragung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt wurde veranlaßt.Eine Prüfung der neuen Firma im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, HGB anläßlich der Eintragung der GesmbH ist nicht aktenkundig. Die Eintragungsverfügung wurde der Genossenschaft nicht zugestellt. Die Veröffentlichung der Eintragung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt wurde veranlaßt.

Mit ihrer am 4.Juni 1993 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eingabe regte die Genossenschaft wegen Verstoßes der neuen Firma gegen § 30 Abs 3 HGB die amtswegige Löschung an.Mit ihrer am 4.Juni 1993 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eingabe regte die Genossenschaft wegen Verstoßes der neuen Firma gegen Paragraph 30, Absatz 3, HGB die amtswegige Löschung an.

Das Firmenbuchgericht lehnte diese Anregung ab.

Das Rekursgericht wies den von der Genossenschaft gegen die Ablehnung ihrer Anregung zur amtwegigen Löschung erhobenen Rekurs mangels Rechtsmittelbefugnis zurück. Dabei unterblieben Aussprüche im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 und Z 3 AußStrG.Das Rekursgericht wies den von der Genossenschaft gegen die Ablehnung ihrer Anregung zur amtwegigen Löschung erhobenen Rekurs mangels Rechtsmittelbefugnis zurück. Dabei unterblieben Aussprüche im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, AußStrG.

Rechtliche Beurteilung

Der Gegenstand der wegen behaupteten Verstoßes gegen § 30 Abs 1 HGB angeregten amtswegigen Löschung ist nicht vermögensrechtlicher Natur; ein Bewertungsausspruch hatte deshalb nicht zu erfolgen. Anders aber der Zulässigkeitsausspruch: Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist mangels Sonderregelung - und das Firmenbuchgesetz enthält keine diesbezügliche besondere Anordnung - jede Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 14 Abs 1 AußStrG unterworfen, mag es sich auch um einen die vom Rekursgericht begehrte Sacherledigung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß handeln. Eine Analogie zu den Fällen des § 519 Z 1 ZPO, die schon für das zivilprozessuale Rekursverfahren verneint wird, ist abzulehnen (RZ 1992/30, EvBl 1990/137, GesRZ 1991, 217; NZ 1992, 12 ua).Der Gegenstand der wegen behaupteten Verstoßes gegen Paragraph 30, Absatz eins, HGB angeregten amtswegigen Löschung ist nicht vermögensrechtlicher Natur; ein Bewertungsausspruch hatte deshalb nicht zu erfolgen. Anders aber der Zulässigkeitsausspruch: Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist mangels Sonderregelung - und das Firmenbuchgesetz enthält keine diesbezügliche besondere Anordnung - jede Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung der Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unterworfen, mag es sich auch um einen die vom Rekursgericht begehrte Sacherledigung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß handeln. Eine Analogie zu den Fällen des Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO, die schon für das zivilprozessuale Rekursverfahren verneint wird, ist abzulehnen (RZ 1992/30, EvBl 1990/137, GesRZ 1991, 217; NZ 1992, 12 ua).

Die Frage nach der Anwendbarkeit der zu § 142 FGG entwickelten ständigen Rechtsprechung auf die Nachfolgebestimmung des § 10 Abs 2 FBG ist in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht aktuell:Die Frage nach der Anwendbarkeit der zu Paragraph 142, FGG entwickelten ständigen Rechtsprechung auf die Nachfolgebestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, FBG ist in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht aktuell:

Nach der Übergangsbestimmung des Art XXIII Abs 11 iVm Art XXIV Abs 3 des Bundesgesetzes BGBl 1991 Nr 10 war auf das angeregte Verfahren zur amtswegigen Löschung § 142 FGG anzuwenden.Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch 23 , Absatz 11, in Verbindung mit Artikel römisch 24 , Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 1991 Nr 10 war auf das angeregte Verfahren zur amtswegigen Löschung Paragraph 142, FGG anzuwenden.

Dazu hat das Rekursgericht zutreffend die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zitiert, nach der demjenigen, der eine seiner Meinung nach bestehende Unzulässigkeit einer Firmenbucheintragung mit der Anregung ihrer amtswegigen Löschung anzeigt, in diesem Verfahren keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittelbefugnis zukommt (SZ 24/49; GesRZ 1983, 36 ua). Dies gilt unabhängig davon, ob der Einschreiter an der Beseitigung der von ihm bemängelten Eintragung bloß ein akademisches, ein rein wirtschaftliches oder ein rechtlich geschütztes Interesse behauptet, weil ihm auch im letzten Fall kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Berücksichtigung seiner Anzeige zusteht und er in Verfolgung seiner rechtlich geschützten Interessen auf die ihm sonst zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe (Klage, Rechtsmittel) verwiesen ist.

Der von der anzeigenden Genossenschaft gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist mangels einer zu lösenden im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage unzulässig.Der von der anzeigenden Genossenschaft gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist mangels einer zu lösenden im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Rechtsfrage unzulässig.

Ob der Rechtsmittelwerberin ein Rekursrecht gegen den Beschluß des Firmenbuchgerichtes auf Eintragung der neuen Gesellschaft mbH offensteht, ist hier nicht zu beurteilen, weil eine an das Firmenbuchgericht erster Instanz gerichtete Anregung zur amtswegigen Löschung einer Eintragung keinesfalls als Rechtsmittel gegen die seinerzeitige Eintragungsverfügung umgedeutet werden könnte.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung der Eintragungsverfügung ist zutreffend nicht an ein Rechtsmittelgericht, sondern an das Firmenbuchgericht erster Instanz gerichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00013.93.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19930826_OGH0002_0060OB00013_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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