Norm
VersVG §38Rechtssatz
Der Versicherer haftet vor Bezahlung der ersten Prämie auch dann nicht, wenn er nach Eintritt des Versicherungsfalles die ausständige erste Prämie unter Hinweis auf § 38 Abs 2 VersVG eingemahnt und die hierauf erfolgte Zahlung angenommen hat.Der Versicherer haftet vor Bezahlung der ersten Prämie auch dann nicht, wenn er nach Eintritt des Versicherungsfalles die ausständige erste Prämie unter Hinweis auf Paragraph 38, Absatz 2, VersVG eingemahnt und die hierauf erfolgte Zahlung angenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0080532Dokumentnummer
JJR_19510509_OGH0002_0010OB00233_5100000_001