TE OGH 1951/5/9 1Ob233/51

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Veröffentlicht am 09.05.1951
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Norm

Versicherungsvertragsgesetz §38

Kopf

SZ 24/126

Spruch

Der Versicherer haftet vor Bezahlung der ersten Prämie auch dann nicht, wenn er nach Eintritt des Versicherungsfalles die ausständige erste Prämie bei dem schon vorher von der Bestimmung des § 38 VersVG. in Kenntnis gesetzten Versicherungspartner eingemahnt und die hierauf erfolgte Zahlung angenommen hat.

Entscheidung vom 9. Mai 1951, 1 Ob 233/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht, das die Verhandlung auf den Grund des Anspruches einschränkte, erkannte, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 21.000 S auf Grund der Hausratsversicherungspolizze der Beklagten nicht zu Recht bestehe, und wies die Klage ab. Die angeführte Polizze vom 13. August 1947 sei dem Kläger zugekommen. Dieser habe den darin ausgewiesenen Rest der ersten Versicherungsprämie in der Höhe von 126.70 S unbezahlt gelassen, obwohl er am 1. Oktober 1947 unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 38 Abs. 2 VersVG. gemahnt worden sei. Am 17. Oktober 1947 sei der Schadensfall dadurch eingetreten, daß im Haus des Klägers eingebrochen worden sei. Wenngleich die Beklagte am 17. November 1947 die restliche Prämie neuerlich eingemahnt habe, könne darin ein Verzicht auf die Rechtsfolge des § 38 Abs. 2 VersVG. deshalb nicht gesehen werden, weil es dem Kläger nach den früheren Hinweisen der Beklagten auf diese Rechtsfolge habe klar sein müssen, daß diese vor Bezahlung der ersten Prämie nicht hafte. Im übrigen entschuldige den Kläger die Unkenntnis des Gesetzes auch dann nicht, wenn er Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt und nicht auf die erwähnte Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden wäre.

Infolge Berufung des Klägers bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist nicht begrundet.

Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich nur gegen die Rechtsansicht der Untergerichte, daß in der Einmahnung der Restprämie durch die Beklagte nach dem Eintritt des Schadensfalles keine stillschweigende Anerkennung der Schadenshaftung der Beklagten aus dem Schadensfall vom 17. Oktober 1947 liege. Der Revisionswerber übersieht bei seinen Ausführungen die zwingende und dem Kläger bekanntgegebene Vorschrift des § 38 Abs. 2 VersVG., wonach die Haftung der Versicherungsgesellschaft grundsätzlich erst beginnt, wenn die erste Prämie bezahlt wird, daß somit vorher diese Haftung aus dem Versicherungsvertrag überhaupt nicht besteht (Prölß Versicherungsvertragsgesetz 6. Aufl., S. 122 ff.). Dessenungeachtet stand es der Beklagten frei, die erste Prämie zu fordern und anzunehmen, um etwa darzutun, daß sie den Versicherungsvertrag aufrechterhalte. Die Mahnung vom 17. November 1947 und die Annahme der restlichen Prämie von 126.70 S am 27. November 1947 konnte aber vom Kläger nicht so aufgefaßt werden, daß die Beklagte die Haftung rückwirkend auf den schon eingetretenen Schadensfall hätte ausdehnen wollen. Der Kläger konnte höchstens annehmen, daß die Beklagte vom Zeitpunkt der Nachzahlung der Prämie an haften wolle. Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger im Versicherungsantrag und in der Mahnung vom 1. Oktober 1947 auf die Rechtsfolgen der Unterlassung der Prämienzahlung aufmerksam gemacht worden war.

Die Rechtsrüge des Revisionswerbers ist nicht berechtigt. Die Untergerichte sind mit Recht zur Überzeugung gekommen, daß die Beklagte für den Schadensfall vom 17. Oktober 1947 nicht haftet. Der Revision mußte der Erfolg versagt werden.

Anmerkung

Z24126

Schlagworte

Anfangsverzug des Versicherungsnehmers, Haftung des Versicherers bei - Bezahlung der ersten Versicherungsprämie nach Einmahnung, Annahme nach Eintritt des Versicherungsfalles Einmahnung der fälligen ersten Prämie, Eintritt des Versicherungsfalles nach - Haftung des Versicherers bei Verzug bei der ersten Prämie Prämie, Haftung des Versicherers bei Verzug der Leistung der ersten - Versicherung, Haftung des Versicherers bei Anfangsverzug Versicherungsvertrag, Haftung des Versicherers bei Verzug der ersten Prämie Vertragsversicherung, Anfangsverzug, Haftung des Versicherers Verzug bei Leistung der ersten Prämie, Haftung des Versicherers bei - Zahlung der ersten Versicherungsprämie nach Einmahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00233.51.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19510509_OGH0002_0010OB00233_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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