Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst abgeleitet werden, niemals aber aus der von dem Obmann der Geschwornen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift. Definition des Begriffes "Wahrspruch der Geschwornen".Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst abgeleitet werden, niemals aber aus der von dem Obmann der Geschwornen gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift. Definition des Begriffes "Wahrspruch der Geschwornen".
Entscheidungstexte