Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Zum Wesen der Rechtsbelehrung. Nur die unrichtige, nicht auch die bloß unvollständige Rechtsbelehrung begründet Nichtigkeit gemäß § 345 Z 8 StPO.Zum Wesen der Rechtsbelehrung. Nur die unrichtige, nicht auch die bloß unvollständige Rechtsbelehrung begründet Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Ziffer 8, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0100819Im RIS seit
08.01.1952Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026