RS OGH 2021/7/21 3Ob728/51, 2Ob554/52, 3Ob596/54, 7Ob554/57 (7Ob555/57), 4Ob24/61, 1Ob178/60, 6Ob150

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Veröffentlicht am 16.01.1952
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Rechtssatz

Ein Versionsanspruch nach § 1041 ABGB setzt voraus, dass ein Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung des Rechtsfalles nicht herangezogen werden kann, außer wenn der Dritte wirtschaftlich keine selbständige Rolle spielt, im Interesse des Versionsbeklagten handelt und ökonomisch nur Durchgangsstation ist, wie zB ein Strohmann.Ein Versionsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB setzt voraus, dass ein Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung des Rechtsfalles nicht herangezogen werden kann, außer wenn der Dritte wirtschaftlich keine selbständige Rolle spielt, im Interesse des Versionsbeklagten handelt und ökonomisch nur Durchgangsstation ist, wie zB ein Strohmann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0020052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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