Norm
EO §47Rechtssatz
Auch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 49 Abs 1 EO hat dem Antrage auf Leistung eines Offenbarungseides ein neuerlicher Exekutionsvollzug vorauszugehen; dies selbst dann, wenn schon nach Ablauf der Frist ein anderer Gläubiger erfolglose Exekutionsschritte unternommen hat.Auch nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EO hat dem Antrage auf Leistung eines Offenbarungseides ein neuerlicher Exekutionsvollzug vorauszugehen; dies selbst dann, wenn schon nach Ablauf der Frist ein anderer Gläubiger erfolglose Exekutionsschritte unternommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001726Dokumentnummer
JJR_19520528_OGH0002_0020OB00400_5200000_001