TE OGH 1952/5/28 2Ob400/52

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Veröffentlicht am 28.05.1952
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Norm

ABGB §879 (1)
EO §48
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. EO § 48 heute
  2. EO § 48 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 48 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 48 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 48 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Anmerkung

Z25149

Kopf

SZ 25/149

Spruch

Auch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 48 EO. hat dem Antrage auf Leistung eines Offenbarungseides ein neuerlicher Exekutionsvollzug vorauszugehen; dies selbst dann, wenn schon nach Ablauf der Frist ein anderer Gläubiger erfolglose Exekutionsschritte unternommen hat.Auch nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 48, EO. hat dem Antrage auf Leistung eines Offenbarungseides ein neuerlicher Exekutionsvollzug vorauszugehen; dies selbst dann, wenn schon nach Ablauf der Frist ein anderer Gläubiger erfolglose Exekutionsschritte unternommen hat.

Entscheidung vom 28. Mai 1952, 2 Ob 400/52.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der am 14. Mai 1948 stattgefundene Vollzug einer der betreibenden Partei bewilligten Fahrnisexekution war erfolglos geblieben; der Verpflichtete hatte bereits am 13. April 1948 den Offenbarungseid geleistet. Am 4. März 1952 beantragte die betreibende Partei, dem Verpflichteten die neuerliche Ablegung des Offenbarungseides aufzutragen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht gab ihm statt.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist begrundet. Die zu E ... /51 durchgeführte Pfändung hat außer Betracht zu bleiben, weil sie von einer anderen betreibenden Partei geführt wird und der vorausgegangene erfolglose Exekutionsversuch ein Versuch gerade desjenigen Gläubigers sein muß, der die Leistung des Offenbarungseides beantragt (Pollak, III, S. 845). Im Gesetze ist eine Frist, innerhalb der nach fruchtloser Exekution der Antrag auf Einleitung des Eidesverfahrens zu stellen ist, nicht vorgesehen. Mit Rücksicht auf § 48 EO. und insbesondere auf § 256 Abs. 2 EO. ist aber, wenn längere Zeit nach erfolglosem Vollzugsversuch ein Offenbarungseidesverfahren eingeleitet werden soll, vorher ein neuerlicher Vollzug zu beantragen (Heller - Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung, S. 135). Der Ablauf der dreijährigen Frist des § 49 Abs. 1 EO. hat im vorliegenden Fall nur die Bedeutung, daß es keiner Glaubhaftmachung mehr bedarf, daß der Verpflichtete später Vermögen erworben hat. Die Voraussetzung der Ablegung des Offenbarungseides, daß ein Exekutionsvollzug erfolglos geblieben ist, muß jedoch wegen Zeitablaufes neuerlich dargetan werden, da die Ablegung des Offenbarungseides das letzte Mittel zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung darstellt und geeignet ist, den Kredit des Verpflichteten zu schädigen.Der Revisionsrekurs ist begrundet. Die zu E ... /51 durchgeführte Pfändung hat außer Betracht zu bleiben, weil sie von einer anderen betreibenden Partei geführt wird und der vorausgegangene erfolglose Exekutionsversuch ein Versuch gerade desjenigen Gläubigers sein muß, der die Leistung des Offenbarungseides beantragt (Pollak, römisch drei, Sitzung 845). Im Gesetze ist eine Frist, innerhalb der nach fruchtloser Exekution der Antrag auf Einleitung des Eidesverfahrens zu stellen ist, nicht vorgesehen. Mit Rücksicht auf Paragraph 48, EO. und insbesondere auf Paragraph 256, Absatz 2, EO. ist aber, wenn längere Zeit nach erfolglosem Vollzugsversuch ein Offenbarungseidesverfahren eingeleitet werden soll, vorher ein neuerlicher Vollzug zu beantragen (Heller - Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung, Sitzung 135). Der Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EO. hat im vorliegenden Fall nur die Bedeutung, daß es keiner Glaubhaftmachung mehr bedarf, daß der Verpflichtete später Vermögen erworben hat. Die Voraussetzung der Ablegung des Offenbarungseides, daß ein Exekutionsvollzug erfolglos geblieben ist, muß jedoch wegen Zeitablaufes neuerlich dargetan werden, da die Ablegung des Offenbarungseides das letzte Mittel zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung darstellt und geeignet ist, den Kredit des Verpflichteten zu schädigen.

Schlagworte

Offenbarungseid, nach Ablauf der dreijährigen Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00400.52.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19520528_OGH0002_0020OB00400_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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