RS OGH 2023/3/28 2Ob338/52; 1Ob592/57; 6Ob285/58; 3Ob359/59; 4Ob543/60; 1Ob45/62; 1Ob170/62; 6Ob304/

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Veröffentlicht am 19.06.1952
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Norm

MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Beim Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erhebliche Schädigung des Hauses eingetreten ist, sondern der Kündigungsgrund liegt auch schon dann vor, wenn eine solche Schädigung infolge des Verhaltens des Mieters droht.Beim Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erhebliche Schädigung des Hauses eingetreten ist, sondern der Kündigungsgrund liegt auch schon dann vor, wenn eine solche Schädigung infolge des Verhaltens des Mieters droht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0067939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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