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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der AR in Wien, vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwalt in Wien I, Kohlmarkt 4/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 10. September 1998, Zl. MA 65 - PB/96/98, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1998 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. April 1998 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 5. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen, wobei dem Antragsteller unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes zugemutet werden muss, die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, ebenso auszuschöpfen wie auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 2001/02/0109).
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei Fachärztin. Sie sei im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien angestellt und betreibe auch eine Ordination im 5. Wiener Gemeindebezirk. Nach Dienstende im Krankenhaus gegen 15.30 Uhr fahre sie mit dem Kraftfahrzeug täglich zu ihrer Ordination, deren Ordinationsstunden werktags um 16.00 Uhr begännen und bis ca. 18.30 Uhr dauern würden. Da sich in erreichbarer Nähe der Ordination keine Parkgarage befinde, müsse das Kraftfahrzeug auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Ordination geparkt werden.
Auf Grund der mit den jeweiligen Patienten abgeschlossenen Behandlungsverträge als auch der gesetzlichen Hilfeleistungspflicht von Ärzten ergebe sich nicht nur das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der angestrebten Bewilligung, sondern auch die Tatsache, dass sie die ihr gesetzlich bzw. vertraglich obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in jener Gasse, wo sich die Ordination der Beschwerdeführerin befinde, ständig mehrere Parkplätze frei seien und die Beschwerdeführerin im Regelfall direkt vor der Ordination parke; die (von der belangten Behörde angeführte) Garage am Hundsturm existiere nicht; Taxis seien überdies nicht bei jeder Witterung und Tageszeit in angemessener Zeit verfügbar.
Was zunächst die Möglichkeit anlangt, in angemessener Entfernung einen Abstellplatz zu mieten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zlen. 98/02/0032, 0033), so braucht sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall damit nicht auseinander zu setzen, weil es unter Zugrundelegung des oben angeführten strengen Maßstabes durchaus vertretbar erscheint, die tagsüber erforderlichen Fahrten der Beschwerdeführerin mit Taxis zurückzulegen. So hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0077, gleichfalls einen Arzt betreffend, es durchaus als vertretbar erachtet, die Fahrten zu den über ganz Wien verstreuten Patienten mit Taxis zurückzulegen, wobei es gerade in der Innenstadt (auch bei widrigen Witterungsverhältnissen) in der Regel möglich sei, rasch ein Taxi zu bekommen. Damit könne der (damalige) Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Nachbehandlung postoperativer Komplikationen nachkommen. Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar.
Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, sie sei ohne Verwendung des Fahrzeuges nicht im Stande, nach Beendigung ihrer Ordination mit ihrem Kind nach Hause nach G zu fahren. Es sei ihr nicht zumutbar, ihr Fahrzeug in Hütteldorf (oder in der Nähe einer anderen U-Bahn-Station) abzustellen und täglich nach 20.00 Uhr von der Ordination zur nächstgelegenen, etwa 20 Gehminuten entfernten U-Bahn-Station zu Fuß zu gehen, anschließend weitere bis zu 10 Minuten auf die nächste U-Bahn zu warten und dann eine 20- minütige Fahrt nach Hütteldorf zu unternehmen; all dies mit dem 1 1/2-jährigen Sohn, den gesamten Kindersachen und den persönlichen Sachen der Beschwerdeführerin. Die Heimfahrt würde bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel daher 50 Minuten mit diesen, weitere 10 Minuten Gehstrecke bis zum geparkten Auto und eine anschließend etwa 20-minütige Heimfahrt mit dem Pkw benötigen. Die Beschwerdeführerin wäre daher etwa 1 Stunde und 10 Minuten mit einem Kleinkind unterwegs, käme sohin täglich nach
21.15 Uhr nach Hause. Im Gegensatz dazu benötige die Beschwerdeführerin mit ihrem Pkw von der Ordination bis zu ihrem Wohnsitz etwa 30 Minuten, sodass sie regelmäßig nach 20.50 Uhr zu Hause sei, ohne dabei mit ihrem Kind einem erhöhten "Verbrechensrisiko" bzw. der Witterung (Regen, Schnee und Eis) ausgesetzt zu sein.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keineswegs auf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Bewilligung gegeben wären. Abgesehen von dem nicht näher dargestellten "Verbrechensrisiko" - auf das daher nicht näher einzugehen ist - vermag die Beschwerdeführerin damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil mangels entsprechender Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist, weshalb notwendigerweise eine Situation entsteht, die es erfordert, ihr Kleinkind in der Früh von ihrem Wohnort nach Wien zu bringen (wobei auch der Aufbewahrungsort hier nicht dargetan wird) und sodann am Abend zu jenem zurückzukehren. Dass aber die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, "lange Wegzeit" im Sinne des dargelegten strengen Maßstabes durchaus zumutbar ist, bedarf keiner näheren Erörterung.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020374.X00Im RIS seit
02.04.2002