TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/23 94/02/0077

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB 196/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlichen oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchgühren ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen des vom Beschwerdeführer in Verwaltungsverfahren geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Interesses und begründete dies damit, daß der bloße Hinweis, das Fahrzeug müsse in unmittelbarer Nähe der Ordination abgestellt sein, nicht ausreiche, weil es zweckmäßiger und schneller erscheine, etwaige Transporte postoperativ gefährdeter Patienten durch ein Rettungsfahrzeug durchführen zu lassen. Für die Beförderung von Waren und Verbrauchsmaterialien, deren Gewicht nicht allzu groß sei, bestehe die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer führt hiezu aus, die belangte Behörde habe sein Vorbringen mißverstanden, er müsse keinesfalls frisch operierte Patienten nach Hause fahren, sondern fahre vielmehr mit seinem PKW selbst zu den Patienten, um sie medizinisch zu versorgen. Seine Patienten wohnten naturgemäß über ganz Wien verstreut, also auch in Gegenden, in denen er den Verlauf öffentlicher Verkehrsmittel entweder gar nicht oder zumindest nicht gut kenne und die jeweilige Verbindung ein rasches Hinkommen oft nicht zulasse. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß sein wirtschaftliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung "erheblich" im Sinne des Gesetzes ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das Erfordernis des erheblichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Ereknntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279). Es erscheint in diesem Zusammenhang durchaus vertretbar, die Fahrten zu den über ganz Wien verstreuten Patienten mit Taxis zurückzulegen, wobei es - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - gerade in der Innenstadt (auch bei widrigen Witterungsverhältnissen) in der Regel möglich ist, rasch ein Taxi zu bekommen. Damit kann der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Nachbehandlung postoperativer Komplikationen nachkommen.

Im übrigen ist den Ausführungen in der Gegenschrift zu folgen, in der die belangte Behörde zu Recht darauf hinweist, daß sich in unmittelbarer Nähe der Ordination des Beschwerdeführers zwei Parkgaragen mit erheblichem Fassungsvermögen befinden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279, zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat, muß die Möglichkeit, einen in angemessener Entfernung gelegenen Abstellplatz zu mieten, jedenfalls ausgeschöpft werden. Damit wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, jederzeit über sein in unmittelbarer Nähe seiner Praxis abgestelltes Autos zu verfügen.

Da sohin die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausnahmebewilligung zu Recht versagt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020077.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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