TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/11 2001/02/0109

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A-AG in Wien, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. April 2001, Zl. MA 65-PB/270/2000, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 26. Juli 2000 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im

1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 bis 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 1 1/2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten ist.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass für das antragsgegenständliche Fahrzeug ein privater oder "firmeneigener" Parkplatz nicht zur Verfügung stehe sowie, dass das Fahrzeug für eine Garage zu groß sei. Es würde täglich für Fahrten zum Postamt, aber auch für Transporte zu den Filialen der beschwerdeführenden Partei und für Fahrten zu Ausstellungen und Veranstaltungen benötigt. Die Post pro Tag weise ein Gewicht von ca. 150 bis 200 kg auf. Aus dem Fahrtenbuch ergebe sich, dass am Tag durchschnittlich 3 km gefahren würden und dies meist zum Postamt. Die Verwendung des antragsgegenständlichen Fahrzeuges beschränke sich somit im Wesentlichen auf zweimal tägliche Fahrten zur Post; den Rest des Tages bleibe das Kraftfahrzeug hauptsächlich vor dem Unternehmenssitz abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe zwar - wovon auch die belangte Behörde ausgehe - vorgebracht, "dass das Fahrzeug auch für sporadische Fahrten zu Landesgeschäftsstellen und diversen Veranstaltungen benützt werde", doch seien diese Fahrten neben jener täglichen zur Post "in keiner Weise hinsichtlich ihrer Häufigkeit konkretisiert" worden. Überdies spreche die beschwerdeführende Partei nur von anlassbezogenen Fahrten, welche die unmittelbare Verfügbarkeit des Kraftfahrzeuges erforderlich machen würden.

Die beschwerdeführende Partei bringt hiezu - zusammengefasst -

vor dem Gerichtshof vor, ihr erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Erteilung dieser Ausnahmebewilligung sei darin gelegen, dass die Mitbewerber zumindest eingeschränkte Parkmöglichkeiten für ihre Lastentransporter hätten; insbesondere wegen der räumlichen Gegebenheiten im 1. Wiener Gemeindebezirk sei die beschwerdeführende Partei gegenüber ihren Mitbewerbern erheblich benachteiligt, weil sie nicht jederzeit auch auf nicht vorhersehbare betriebliche Notwendigkeiten durch die Bereitstellung eines Kraftfahrzeuges für den Lastenverkehr reagieren könne. Gerade für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei eine große Menge von Geschäftsunterlagen unverzüglich "liefern" müsse, sei sie "nicht unerheblich wirtschaftlich benachteiligt", da die Möglichkeit einer unverzüglichen zeitlichen Reaktion von einem in der Nähe des Firmenstandortes geparkten Fahrzeuges aus nicht bestehe.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen tritt die beschwerdeführende Partei nicht mehr der - zutreffenden - Ansicht der belangten Behörde entgegen, die bestehende Parkmöglichkeit von 1 1/2 Stunden sei für die Abwicklung des Postverkehrs ausreichend, anderes sei den Parteibehauptungen nicht zu entnehmen. Die beschwerdeführende Partei beruft sich vor dem Gerichtshof nur mehr auf den oben dargelegten Wettbewerbsnachteil.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen, wobei dem Antragsteller unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes zugemutet werden muss, die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ebenso auszuschöpfen wie auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1999, Zl. 99/02/0253, mwN). Wird - wie im Beschwerdefall - der Antrag auf erhebliche wirtschaftliche Interessen und einen damit im Zusammenhang stehenden Wettbewerbsnachteil gestützt, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1994, Zl. 94/03/0148, mwN) ungeachtet dessen, dass eine Behörde verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb, um das nach dem Gesetz erforderliche erhebliche wirtschaftliche Interesse darzutun. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffene und von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittene Feststellung über die täglichen Fahrten mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse im dargelegten Sinne von der beschwerdeführenden Partei dargetan worden wäre, zumal in den nur behaupteten dringenden Bedarfsfällen gegebenenfalls auch Taxis eingesetzt werden könnten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020109.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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