RS OGH 2002/6/26 5Os920/52, 12Os357/62, 11Os171/65, 10Os10/67, 9Os116/69, 12Os295/69, 12Os252/70 (12

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Veröffentlicht am 17.11.1952
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Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung hat auf den Sachverhalt des Einzelfalles nicht einzugehen. Auch noch bei der Besprechung gemäß § 323 Abs 2 StPO hat sich der Vorsitzende einer Würdigung der Beweismittel zu enthalten.Die Rechtsbelehrung hat auf den Sachverhalt des Einzelfalles nicht einzugehen. Auch noch bei der Besprechung gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO hat sich der Vorsitzende einer Würdigung der Beweismittel zu enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0100767

Dokumentnummer

JJR_19521117_OGH0002_0050OS00920_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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