Norm
ABGB §481Rechtssatz
Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.Als "Teilung" iS des Paragraph 844, ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019