RS OGH 2016/2/22 2Ob665/53, 6Ob127/59, 5Ob174/62, 5Ob343/64, 5Ob204/65, 5Ob70/70, 5Ob71/70, 3Ob602/7

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Veröffentlicht am 02.09.1953
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Norm

ZPO §86
  1. ZPO § 86 heute
  2. ZPO § 86 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es kommt nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes, sondern auf die objektive Beurteilung an. Auch der Umstand spielt keine Rolle, dass sich der Angegriffene selbst nicht beleidigt fühlte und deswegen keinerlei Anlass nahm, von sich aus eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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