TE OGH 1989/9/20 1Ob636/89

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache der Rosemarie B***, kfm. Angestellte, Krumpendorf, Hohenfeld 23, vertreten durch Dr. Georg Gorton, Rechtsanwalt in Klagenfurt, infolge Rekurses der Rosemarie B*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 30.Juni 1989, GZ 1 R 293/89-5, womit über Rosemarie B*** eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Zwischen der Rekurswerberin und ihrem Gatten Dr. Johann B*** sind beim Bezirksgericht Klagenfurt mehrere

Zivilverfahren anhängig, in denen die Richterin Dr. Jutta R*** nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufen ist. Dr. Jutta R*** wurde von der Rekurswerberin bereits mehrfach, aber erfolglos abgelehnt.

Mit Eingabe vom 21. März 1989 lehnte die Rekurswerberin den Richter des Bezirksgerichtes Klagenfurt Dr. Heimo K*** in den sie betreffenden Rechtssachen als befangen ab. Dr. Heimo K*** stehe mit der Richterin Dr. Jutta R*** privat in engem Kontakt, es habe den Anschein, er wäre ihr Seelentröster. Zur Bekräftigung dieser Behauptungen führte sie Vorfälle vom 19. Jänner, 7. März und 14. März 1989 an.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt wies diesen Ablehnungsantrag zurück, weil Dr. Heimo K*** nach der Geschäftsverteilung zur sachlichen Erledigung von die Antragstellerin betreffenden Rechtssachen nicht zuständig sei. In ihrem dagegen erhobenen Rekurs führte Rosemarie B*** u. a. aus, auf Grund der beim Bezirksgericht Klagenfurt üblichen Terminjonglierungen bezüglich der Besetzung der Richter sei eine Ablehnung des Richters Dr. Heimo K***, der in engsten freundschaftlichen Beziehungen zur frustrierten Richterin Dr. Jutta R*** stehe, durchaus zu befürchten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Es verhängte über Rosemarie B*** wegen ihrer in den Rekurs aufgenommenen Bemerkung "ist eine Ablehnung des Richters Dr. Heimo K***, der in engsten freundschaftlichen Beziehungen zur frustrierten Richterin Dr. Jutta Sybille R*** steht", eine Ordnungsstrafe von 500 S. In zahlreichen Eingaben und Ablehnungsanträgen der Rekurswerberin seien wiederholt beleidigende, vor allem gegen Dr. Jutta R*** gerichtete Ausführungen enthalten gewesen. Es sei daher gegen sie wegen der im Spruch angeführten Bemerkung eine Ordnungsstrafe zu verhängen, weil diese einen beleidigenden Ausfall darstelle, durch den die dem Gericht schuldige Achtung verletzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe von Rosemarie B*** erhobene Rekurs ist zwar zulässig; bei erstmaliger Verhängung einer Ordnungsstrafe durch ein Berufungs- oder Rekursgericht kommt, woran die ZVN 1983 nichts geändert hat (3 Ob 43/88, 6 Ob 564/84), die Wertgrenze des § 528 ZPO nicht zur Anwendung (RZ 1979/18 uva; Fasching, Kommentar II 563), er ist aber nicht berechtigt.

Die Vorschrift des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen Ausdrucksweise. Es kommt weder darauf an, ob der derart Angegriffene sich selbst beleidigt fühlte noch ob in der Äußerung eine strafbare Ehrenbeleidigung zu erblicken wäre (Fasching aaO 562 f). Entgegen den Ausführungen im Rekurs bedeutet frustriert als psychologischer Terminus, daß jemandes Erwartungen enttäuscht und ihm die Befriedigung eines Bedürfnisses versagt wurde (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache II 911; Brockhaus, Deutsches Wörterbuch II 876); frustriert ist ein Mensch etwa dann, wenn ein Trieb nicht ausgelebt werden kann, weil ihm ein Hindernis entgegensteht (Eibl-Eibesfeldt, Grundriß der vergleichenden Verhaltensforschung6 450). Der Gebrauch des Wortes "frustriert" verstieß gegen die Forderung einer sachlichen Ausdrucksweise. Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E18466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00636.89.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19890920_OGH0002_0010OB00636_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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