RS OGH 2026/3/18 3Ob63/54; 2Ob226/57; 1Ob114/70; 7Ob56/71; 8Ob215/71; 7Ob178/72; 5Ob142/72; 1Ob122/7

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Veröffentlicht am 03.02.1954
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Norm

ABGB §879 Z4 DI
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich.Nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich.

1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen.

2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss dieses Missverhältnis gekannt haben.

3.) Es muss bei dem durch das Geschäft Benachteiligten gewisse Verhältnis oder Eigenschaften vorhanden gewesen sein, die ihn hinderten, sein Interesse gehörig zu wahren. Wenn nur einer dieser Voraussetzungen fehlt, unterliegt ein Geschäft nicht der Beurteilung als eines wucherischen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0016864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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