Norm
ABGB §91 C2Rechtssatz
Die Klägerin, die das Scheidungsurteil wegen des Schuldausspruches bekämpft, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber (also trotz des endgültigen Scheidungsausspruches) provisorischen Unterhalt nach § 382 Z 8 EO begehren.Die Klägerin, die das Scheidungsurteil wegen des Schuldausspruches bekämpft, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber (also trotz des endgültigen Scheidungsausspruches) provisorischen Unterhalt nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021