TE OGH 1954/3/24 3Ob189/54

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Veröffentlicht am 24.03.1954
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Norm

ABGB §91
Ehegesetz §49
EO §382 Z8 EO.
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Anmerkung

Z27080

Kopf

SZ 27/80

Spruch

Die Klägerin, die das Scheidungsurteil nur wegen des Schuldausspruches bekämpft, kann trotz Endgültigkeit des Scheidungsausspruches bis zur rechtskräftigen Entscheidung provisorischen Unterhalt nach § 382 Z. 8 EO. begehren.Die Klägerin, die das Scheidungsurteil nur wegen des Schuldausspruches bekämpft, kann trotz Endgültigkeit des Scheidungsausspruches bis zur rechtskräftigen Entscheidung provisorischen Unterhalt nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO. begehren.

Entscheidung vom 24. März 1954, 3 Ob 189/54.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.römisch eins. Instanz: Kreisgericht Wels; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Gegen den Beschluß, mit dem der vom Beklagten der Klägerin zu leistende einstweilige Unterhalt von 250 S auf 400 S erhöht wurde, brachte der Beklagte rechtzeitig Rekurs ein. Dem Rekurs wurde Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag der Klägerin abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht ging davon aus, daß der Schuldausspruch hinsichtlich der Person des Beklagten und damit auch der Scheidungsausspruch als solcher rechtskräftig geworden sei, da der Beklagte gegen das Scheidungsurteil Berufung nicht ergriffen habe. Die Tatsache aber, daß die Streitteile demnach seit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, das ist seit dem 15. April 1953, rechtskräftig geschieden sind, habe zur Folge, daß die Klägerin nicht mehr gestützt auf § 382 Z. 8 EO. einen einstweiligen Unterhalt begehren könne, weil der Beklagte nicht mehr der Ehemann und die Klägerin nicht mehr seine Gattin sei. Der Klägerin stehe demnach der Anspruch aus § 91 ABGB., auf den sie die früheren einstweiligen Verfügungen stützte, nicht mehr zu. Ob sie einen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG. begehren und hiezu allenfalls eine einstweilige Verfügung erwirken könne, sei in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Überdies sei in den früheren einstweiligen Verfügungen ONr. 22 und 55 der einstweilige Unterhalt ausdrücklich nur für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung festgesetzt worden, so daß diese Festsetzung mit diesem Zeitpunkt erloschen ist, eine erloschene einstweilige Verfügung könne aber auch durch eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages nicht mehr verlängert werden.Das Rekursgericht ging davon aus, daß der Schuldausspruch hinsichtlich der Person des Beklagten und damit auch der Scheidungsausspruch als solcher rechtskräftig geworden sei, da der Beklagte gegen das Scheidungsurteil Berufung nicht ergriffen habe. Die Tatsache aber, daß die Streitteile demnach seit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, das ist seit dem 15. April 1953, rechtskräftig geschieden sind, habe zur Folge, daß die Klägerin nicht mehr gestützt auf Paragraph 382, Ziffer 8, EO. einen einstweiligen Unterhalt begehren könne, weil der Beklagte nicht mehr der Ehemann und die Klägerin nicht mehr seine Gattin sei. Der Klägerin stehe demnach der Anspruch aus Paragraph 91, ABGB., auf den sie die früheren einstweiligen Verfügungen stützte, nicht mehr zu. Ob sie einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG. begehren und hiezu allenfalls eine einstweilige Verfügung erwirken könne, sei in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Überdies sei in den früheren einstweiligen Verfügungen ONr. 22 und 55 der einstweilige Unterhalt ausdrücklich nur für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung festgesetzt worden, so daß diese Festsetzung mit diesem Zeitpunkt erloschen ist, eine erloschene einstweilige Verfügung könne aber auch durch eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages nicht mehr verlängert werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und trug dem Rekursgericht eine neue Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da den Gegenstand der Anfechtung die Frage bildet, ob der Klägerin das Recht der Erwirkung einer Provisorialverfügung gemäß § 382 Z. 8 EO. überhaupt zusteht, demnach die Bestimmung des § 502 Z. 2 ZPO., die bei Entscheidungen über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes den Rechtszug an die dritte Instanz ausschließt, nicht zur Anwendung gelangen kann, erscheint der Revisionsrekurs zulässig. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis auch sachlich begrundet.Da den Gegenstand der Anfechtung die Frage bildet, ob der Klägerin das Recht der Erwirkung einer Provisorialverfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. überhaupt zusteht, demnach die Bestimmung des Paragraph 502, Ziffer 2, ZPO., die bei Entscheidungen über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes den Rechtszug an die dritte Instanz ausschließt, nicht zur Anwendung gelangen kann, erscheint der Revisionsrekurs zulässig. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis auch sachlich begrundet.

Nach Inhalt der einstweiligen Verfügung vom 12. Jänner 1951, OZ. 22, gebührt der Klägerin der Provisorialunterhalt nicht bloß bis zur teilweisen Erledigung des Ehescheidungsprozesses, sondern für die gesamte Dauer des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung. Von einer rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsstreites kann aber im Hinblick auf die von der Klägerin ergriffene Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil nicht gesprochen werden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Klägerin nicht mehr gestützt auf § 382 Z. 8 EO. einen einstweiligen Unterhalt begehren könne, ist demnach schon aus diesem Gesichtspunkt rechtsirrig.Nach Inhalt der einstweiligen Verfügung vom 12. Jänner 1951, OZ. 22, gebührt der Klägerin der Provisorialunterhalt nicht bloß bis zur teilweisen Erledigung des Ehescheidungsprozesses, sondern für die gesamte Dauer des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung. Von einer rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsstreites kann aber im Hinblick auf die von der Klägerin ergriffene Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil nicht gesprochen werden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Klägerin nicht mehr gestützt auf Paragraph 382, Ziffer 8, EO. einen einstweiligen Unterhalt begehren könne, ist demnach schon aus diesem Gesichtspunkt rechtsirrig.

Schlagworte

Alimentation provisorische - nach § 382 Z. 8 EO., Ehescheidung einstweiliger Unterhalt, Provisorialunterhalt nach § 382 Z. 8 EO., Scheidung, einstweiliger Unterhalt, Unterhalt einstweiliger - nach § 382 Z. 8 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0030OB00189.54.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19540324_OGH0002_0030OB00189_5400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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