Rechtssatz
Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs 1 und des § 12 Abs 2 JGG. Die Tilgung eines Schuldspruches nach § 13 Abs 3 JGG hat zur Voraussetzung, daß nicht bereits dem Schuldspruch ein Strafausspruch nachgefolgt ist. (Zum JGG 1949)Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins und des Paragraph 12, Absatz 2, JGG. Die Tilgung eines Schuldspruches nach Paragraph 13, Absatz 3, JGG hat zur Voraussetzung, daß nicht bereits dem Schuldspruch ein Strafausspruch nachgefolgt ist. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0088567Dokumentnummer
JJR_19540325_OGH0002_0050OS00292_5400000_001