Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB über die von der Angeklagten Michaela B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 20. November 1978, GZ. 4 b Vr 964/78-19, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kellner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die von der Angeklagten Michaela B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 20. November 1978, GZ. 4 b römisch fünf r 964/78-19, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kellner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Jugendschöffengericht verurteilte den sechzehnjährigen Friseurlehrling Michaela B wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB gemäß § 128 Abs. 1 StGB und § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Es wertete bei der Strafzumessung die Wiederholung der diebischen Angriffe und den Umstand, daß der Gesamtschadensbetrag die Grenze von 5.000 S weit übersteigt, als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, daß ein Teil des Diebsguts sichergestellt werden konnte, sowie die Tatsache, daß die Angeklagte in mindergünstigen häuslichen und erzieherischen Verhältnissen aufwuchs, als mildernd.Das Jugendschöffengericht verurteilte den sechzehnjährigen Friseurlehrling Michaela B wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gemäß Paragraph 128, Absatz eins, StGB und Paragraph 11, JGG. zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Es wertete bei der Strafzumessung die Wiederholung der diebischen Angriffe und den Umstand, daß der Gesamtschadensbetrag die Grenze von 5.000 S weit übersteigt, als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, daß ein Teil des Diebsguts sichergestellt werden konnte, sowie die Tatsache, daß die Angeklagte in mindergünstigen häuslichen und erzieherischen Verhältnissen aufwuchs, als mildernd.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17.Jänner 1979, GZ. 10 Os 8/79-3, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung war daher nur noch die Berufung, mit der die Angeklagte die bloße Erteilung einer Ermahnung anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufungswerberin ist insoweit beizupflichten, als sie in der Einwirkung eines Dritten, nämlich des Michael A, einen zusätzlichen, vom Erstgericht nicht berücksichtigten Milderungsgrund (§ 34 Z. 4 StGB) erblickt.Der Berufungswerberin ist insoweit beizupflichten, als sie in der Einwirkung eines Dritten, nämlich des Michael A, einen zusätzlichen, vom Erstgericht nicht berücksichtigten Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) erblickt.
Dennoch gestatten - entsprechend der zutreffenden erstgerichtlichen Begründung - schon die Wiederholung der diebischen Angriffe und die Schadenshöhe (bei der Berufungswerberin 17.000 S) auch weiterhin die Anwendung des § 12 Abs. 2 JGG. nicht mehr. Dem Sinn dieser Gesetzesstelle nach (siehe die Gleichstellung der Ermahnung mit § 42Dennoch gestatten - entsprechend der zutreffenden erstgerichtlichen Begründung - schon die Wiederholung der diebischen Angriffe und die Schadenshöhe (bei der Berufungswerberin 17.000 S) auch weiterhin die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, JGG. nicht mehr. Dem Sinn dieser Gesetzesstelle nach (siehe die Gleichstellung der Ermahnung mit Paragraph 42
StGB im § 12 Abs. 1 JGG.) müssen für deren Anwendung eine geringe Schuld und unbedeutende Folgen verlangt werden; beide Voraussetzungen sind bei Tatwiederholung und einem Schaden von 17.000 S entschieden zu verneinen.StGB im Paragraph 12, Absatz eins, JGG.) müssen für deren Anwendung eine geringe Schuld und unbedeutende Folgen verlangt werden; beide Voraussetzungen sind bei Tatwiederholung und einem Schaden von 17.000 S entschieden zu verneinen.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00008.79.0131.000Dokumentnummer
JJT_19790131_OGH0002_0100OS00008_7900000_000