TE OGH 1979/1/31 10Os8/79

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Veröffentlicht am 31.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB über die von der Angeklagten Michaela B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 20. November 1978, GZ. 4 b Vr 964/78-19, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kellner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Jugendschöffengericht verurteilte den sechzehnjährigen Friseurlehrling Michaela B wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB gemäß § 128 Abs. 1 StGB und § 11 JGG. zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Es wertete bei der Strafzumessung die Wiederholung der diebischen Angriffe und den Umstand, daß der Gesamtschadensbetrag die Grenze von 5.000 S weit übersteigt, als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, daß ein Teil des Diebsguts sichergestellt werden konnte, sowie die Tatsache, daß die Angeklagte in mindergünstigen häuslichen und erzieherischen Verhältnissen aufwuchs, als mildernd.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17.Jänner 1979, GZ. 10 Os 8/79-3, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung war daher nur noch die Berufung, mit der die Angeklagte die bloße Erteilung einer Ermahnung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufungswerberin ist insoweit beizupflichten, als sie in der Einwirkung eines Dritten, nämlich des Michael A, einen zusätzlichen, vom Erstgericht nicht berücksichtigten Milderungsgrund (§ 34 Z. 4 StGB) erblickt.

Dennoch gestatten - entsprechend der zutreffenden erstgerichtlichen Begründung - schon die Wiederholung der diebischen Angriffe und die Schadenshöhe (bei der Berufungswerberin 17.000 S) auch weiterhin die Anwendung des § 12 Abs. 2 JGG. nicht mehr. Dem Sinn dieser Gesetzesstelle nach (siehe die Gleichstellung der Ermahnung mit § 42

StGB im § 12 Abs. 1 JGG.) müssen für deren Anwendung eine geringe Schuld und unbedeutende Folgen verlangt werden; beide Voraussetzungen sind bei Tatwiederholung und einem Schaden von 17.000 S entschieden zu verneinen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E01738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00008.79.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19790131_OGH0002_0100OS00008_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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