RS OGH 1954/4/7 3Ob230/54, 3Ob28/87, 3Ob13/88, 3Ob22/90

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Veröffentlicht am 07.04.1954
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Norm

ABGB §364c C1

Rechtssatz

Keine Wirkung eines - entgegen der Vorschrift des § 364 c ABGB - bücherlich eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegen Dritten, wenn schon aus dem Wortlaut der Einverleibung oder aus den der Einverleibung zugrundeliegenden Urkunden unzweifelhaft erhellt, daß der aus dem Verbot Berechtigte nicht zu den im § 364 c ABGB aufgezählten Personen gehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010752

Dokumentnummer

JJR_19540407_OGH0002_0030OB00230_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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