Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
Keine Wirkung eines - entgegen der Vorschrift des § 364 c ABGB - bücherlich eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegen Dritten, wenn schon aus dem Wortlaut der Einverleibung oder aus den der Einverleibung zugrundeliegenden Urkunden unzweifelhaft erhellt, daß der aus dem Verbot Berechtigte nicht zu den im § 364 c ABGB aufgezählten Personen gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010752Dokumentnummer
JJR_19540407_OGH0002_0030OB00230_5400000_001