Norm
ABGB §1096 ERechtssatz
Wird behauptet, daß durch die Vernachlässigung der den Bestandnehmer vereinbarungsgemäß treffenden Instandhaltungspflicht ernste, gefahrdrohende Schäden an den Baulichkeiten entstanden seien, so würde die Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB, womit die Wiederherstellung einer wesentlich gleichen Lage gemeint ist, darin bestehen, daß diese gefahrdrohenden Schäden zur Gänze behoben werden, wenngleich die beschädigten Teile des Bestandobjektes durch neuwertige ersetzt werden müßten. Die natürliche Abnützung steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0021540Dokumentnummer
JJR_19540512_OGH0002_0030OB00304_5400000_002