RS OGH 2022/2/2 2Ob36/54, 5Ob479/58, 5Ob178/61, 6Ob1/62, 5Ob189/63, 6Ob236/66, 5Ob261/69, 6Ob138/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1954
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Norm

HGB §346 A
UGB §346
ZPO §482 B2
ZPO §503 E4c22
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ob ein Handelsbrauch oder eine Usance besteht, ist eine Tatfrage. Das diesbezüglich erst im Rechtsmittelverfahren Vorgebrachte ist also als Neuerung unbeachtlich. Im Übrigen wäre ein solcher Handelsbrauch dann nicht zu beachten, wenn sich jemand darauf beriefe, um sich dadurch einer Vertragsverpflichtung zu entziehen, weil dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Handelsbrauch, Unternehmensbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0042274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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